Aktenzeichen: 2 Ws 410/96 OLG Hamm
Leitsatz: Zur Verlängerung der Bewährungszeit wegen einer neuen Straftat, die zu einer erneuten Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe geführt hat.
Senat: 2
Gegenstand: sofortige Beschwerde
Stichworte: Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung, Verlängerung der Bewährungszeit, Neue Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe, Sachnähe des neuen Gerichts, nachvollziehbare Bewährungsentscheidung
Normen: StGB 56 f
Beschluss: Strafsache gegen B.S. wegen vorsätzlichen Vollrausches (hier: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung).
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 5. September 1996 gegen den Beschluss der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen vom 23. August 1996 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12.10.1996 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
G r ü n d e:
I. Der Verurteilte, der zuvor schon erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten war - der Strafregisterauszug weist insgesamt 12 Vorverurteilungen auf -, ist durch Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Januar 1991 wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zunächst für 4 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 25. Januar 1994 wurde der Verurteilte dann wegen Erwerbs von Kokain und fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung erneut zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Deshalb verlängerte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 31. Mai 1994 die Bewährungszeit aus der Verurteilung vom 31. Januar 1991 um 2 Jahre bis zum 6. Februar 1997. Bereits im Oktober/November 1994 trat der Verurteilte u.a. mit Betrugstaten erneut in Erscheinung und wurde deshalb am 10. Mai 1996 vom Amtsgericht Köln zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.
Die Strafvollstreckungskammer hat im angefochtenen Beschluss die am 31. Januar 1991 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Zutreffend geht die Strafvollstreckungskammer davon aus, dass die dem Verurteilten im Beschluss vom 31. Januar 1991 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen ist. Der Verurteilte ist nämlich innerhalb der Bewährungszeit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und deshalb zu Freiheitsstrafen von 8 bzw. von 6 Monaten verurteilt worden. Dies zeigt, dass sich die in den Verurteilten bei der Strafaussetzung zur Bewährung gesetzte Erwartung, er werde sich in Zukunft straffrei führen, nicht erfüllt hat.
Eine andere Beurteilung ergibt sich, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, nicht daraus, dass dem Verurteilten am 10. Mai 1996 vom Amtsgericht Köln noch einmal Bewährung gewährt worden ist. Zwar ist es nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 56 f StGB Rn. 3 c), die der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 28. Juni 1996 in 2 Ws 236/96) entspricht, in der Regel geboten, dass das über einen Bewährungswiderruf entscheidende Gericht sich der sachnäheren Prognose des eine neue Tat aburteilenden Richters anschließt. Dieser hat in der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten gewinnen können; diesem kommt in der Regel bei der Frage, ob eine Strafaussetzung zu widerrufen ist, (mit-)entscheidende Bedeutung zu. Dies kann jedoch nur dann der Fall sein, wenn die Prognose auf einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Gründen, die zur erneuten Strafaussetzung zur Bewährung geführt haben, beruht (Dreher/Tröndle, a.a.O.).
Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Amtsgericht Köln hat zur Begründung seiner Bewährungsentscheidung lediglich darauf abgestellt, dass die von ihm abgeurteilten Taten schon längere Zeit zurückliegen und der Verurteilte in der Vergangenheit schon Bewährungszeiten ohne neues Straffälligwerden durchgestanden hat. Darüber hinaus lässt seine Prognoseentscheidung aber eine Auseinandersetzung damit, dass der Verurteilte in zwei Verfahren unter Bewährung stand, als er die neuen Straftaten im Oktober/November 1994 beging, vermissen. Sie setzt sich auch nicht im einzelnen mit den zahlreichen Vorverurteilungen des Verurteilten und nicht mit dem Umstand auseinander, dass der Verurteilte die neuen Straftaten nur rund 5 Monate nach der Verlängerung der Bewährungszeit durch Beschluss vom 31. Mai 1994 begangen hat. Nach allem ist die Bewährungsentscheidung des Amtsgerichts vom 10. Mai 1996 daher nicht nachvollziehbar. Damit kommt ihr im Widerrufsverfahren keine entscheidende Bedeutung zu. Vielmehr ist allein schon aufgrund der schnellen Rückfallgeschwindigkeit und des Umstandes, dass der Verurteilte die der Verurteilung durch das Amtsgericht Köln vom 10. Mai 1996 zugrunde liegenden Taten während zwei laufender Bewährungen beging, die Annahme gerechtfertigt, dass der Verurteilte - wenn überhaupt - nur noch durch konsequente Vollstreckung der gegen ihn verhängten Strafen zu beeindrucken ist.
Bei dieser Sachlage kamen auch mildere Maßnahmen nach § 56 f Abs. 2 StGB nicht in Betracht. Eine (nochmalige) Verlängerung der Bewährungszeit schied schon deshalb aus, weil die Bewährungszeit bereits auf die nach der Rechtsprechung des Senats höchst mögliche Zeit verlängert worden ist.
III. Da nach allem die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung zu Recht widerrufen worden ist, war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
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