Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 344/98 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Allein aus einer hohen Blutalkoholkonzentration lässt sich i.d.R. nicht auf eine vorsätzliche Begehung einer Trunkenheitsfahrt nach den §§ 316 ff. BGB schließen.
2. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 o/oo ist zudem zu bedenken, dass sich die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit des Beschuldigten derart verringert haben kann, dass die Fähigkeit, die Fahrtüchtigkeit zu erkennen, in einer zwar als Fahrlässigkeit vorwerfbaren, jedoch den Vorsatz ausschließenden Weise beeinträchtigt gewesen sein kann. Es bedarf dann für die innere Tatseite der Darlegung weiterer besonderer Umstände, aus denen der konkrete Schluss gezogen werden kann, dass der Beschuldigte trotz der hohen Blutalkoholkonzentration in der Lage war, seine Fahrtüchtigkeit zu erkennen.
3. Eine Blutalkoholkonzentration von 2,5 o/oo macht zudem im Rahmen der Strafzumessung die Erörterung der §§ 21, 49 StGB erforderlich.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde im OWi-Verfahren

Stichworte: Trunkenheitsfahrt, Anzeichen für vorsätzliche Begehung, Begründung des Urteils bei Annahme von Vorsatz, Erörterung der Schuldfähigkeit

Normen: StGB 316, StGB 21, StGB 49, StPO 267

Fundstelle: ZAP EN-Nr. 361/98; NZV 1998, 334; zfs 1998, 313; MDR 1998, 1027; VM 1998, 68 (Nr. 85); VRS 95, 255

Beschluss: Bußgeldsache gegen T.P. wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Dezember 1997 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08.04.1998 durch die Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Gründe:
I. Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Dortmund mit Urteil vom 7. August 1997 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,-- DM verurteilt worden. Hiergegen hat er form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Diese hat er in der Berufungshauptverhandlung auf die Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung beschränkt. Sein Rechtsmittel ist vom Landgericht im angefochtenen Urteil als unbegründet verworfen worden.

Das Landgericht hat u.a. festgestellt, dass es am 13. September 1996 infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit des Angeklagten in Dortmund auf der Kreuzung der Straße "Olpe" mit der Kleppingstraße zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, als der Angeklagte bei Rückwärtsfahren die mit ihrem Motorroller sich hinter dem Pkw des Angeklagte befindende Zeugin Rilke übersah.

Zur alkoholischen Beeinflussung hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte sich am 12. 9. 1996 mit seinem Pkw gegen 19.00 Uhr in die Dortmunder Innenstadt begeben habe, um dort eine Gaststätte aufzusuchen und Pizza zu essen. Kurze Zeit später habe er mehrere Bekannte getroffen, die er schon längere zeit nicht mehr gesehen hatte. Man habe beschlossen, das Wiedersehen kräftig zu feiern. Der Angeklagte und seine bekannten hätten dann im Verlauf des Abends und der Nacht mehrere Gaststätten in Dortmund aufgesucht. Der Angeklagte habe in der Zeit von 20.00 Uhr bis 1.000 Uhr am 13. September 1996 ununterbrochen Bier und Schnaps getrunken, wobei der Schnaps aus mehreren Gläsern oder Fläschchen "Kümmerling" mit 38 vol. % Alkohol und "Kleiner Feigling" mit 20 vol. % Alkohol bestanden habe. Der Angeklagte sei während des gesamten Trinkverlaufs davon ausgegangen, dass er noch mit seinem in der Innenstadt abgestellten Pkw nach Hause fahren würde, irgendwelche Vorkehrungen, dies nicht zu tun, habe er aber nicht getroffen.

Zu dem Verkehrsunfall sei es um 1.35 Uhr gekommen. Die danach dem Angeklagten um 2.40 Uhr entnommene Blutprobe habe einen Blutalkoholgehalt von 2.11 o/oo aufgewiesen.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Teilnahme am Straßenverkehr im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit seitens des Angeklagten vorsätzlich erfolgt sei. Dies hat das Landgericht wie folgt begründet:

"Dem Angeklagten war vor Antritt seiner Rückfahrt bekannt, dass er über einen Zeitraum von fünf Stunden in erheblichem Umfang Bier und Schnaps in verschiedenen Gaststätten zu sich genommen hatte. dabei war ihm auch bekannt und bewusst, dass er die Rückfahrt mit seinem in der Dortmunder Innenstadt abgestellten Pkw durchführen würde. In dieser Situation ist es lebensfremd, wenn man als Richter nur von einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt ausgeht. Jeder vernünftige Autofahrer - vorgewarnt durch die Medien und insbesondere durch die permanente Aufklärung der verschiedensten Automobilorganisationen - wird in der oben beschriebenen Situation bei Ehrlichkeit sich selbst gegenüber einräumen, dass er nach Alkoholgenuss über fünf Stunden, und zwar Alkoholgenuss, der zu einer Blutalkoholkonzentration von 2,11 o/oo führt, es jedenfalls für möglich hält, nach diesem Alkoholgenuss nicht mehr fahrtüchtig zu sein. Dies ist jedoch bedingter Vorsatz. Dass der Angeklagte für diese Überlegungen nicht fähig ist, sind keine Anhaltspunkte vorhanden. Diese Überlegungen gelten um so mehr, als der Angeklagte alte Bekannte getroffen hat und mit diesen von vornherein vorhatte, das Wiedersehen kräftig zu feiern."

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er sein Ziel, nur wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt zu werden, weiter verfolgt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

II. Die Revision ist zulässig und hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund, die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.

1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs - bislang - nicht.

Nicht verkannt hat das Landgericht allerdings die in der obergerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - einhellig vertretene Auffassung, dass vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr bzw. vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration geschlossen werden kann (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 1997, Rn. 749; sowie insbesondere OLG Hamm zfs 1996, 233, 234; NStZ-RR 1996, 297 und aus neuerer Zeit OLG Celle zfs 1997, 152; NZV 1998, 123 = Nds.Rpfl. 1998, 34). Es gibt nämlich keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der in erheblichem Mengen Alkohol getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit erkennt. Vielmehr müssen weitere auf die vorsätzliche Tatbegehung hinweisende Umstände hinzutreten (s. auch Schönke/Schröder/Cramer, StGB, 25. Aufl., § 316 Rn. 26 mit weiteren Nachweisen).

Diese Umstände hat das Landgericht hier offenbar darin gesehen, dass der Angeklagte von Anfang an vorhatte, mit seinen Bekannten das Wiedersehen kräftig zu feiern, und dann über einen Zeitraum von 5 Stunden Bier und Schnaps in Gaststätten getrunken hat, ohne Vorkehrungen zu treffen, anschließend nicht (mehr) mit seinem Pkw nach Hause zu fahren.

Ob diese Umstände ausreichen, um zusammen mit der für die Entnahmezeit festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,11 o/oo Vorsatz zu bejahen, kann dahinstehen. Aus Rechtsgründen zu beanstanden ist nämlich, dass das Landgericht - worauf die Revision zutreffend hinweist - offenbar übersehen hat, dass zum Tatzeitpunkt um 1.35 Uhr die Blutalkoholkonzentration sicherlich höher gewesen ist als die für die Entnahmezeit um 2.40 Uhr festgestellten 2,11 o/oo. Bei Bemessung der zur Tatzeit höchstmöglichen Blutalkoholkonzentration sind nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte zugunsten des Angeklagten Abbauwerte von 0,2 o/oo pro Stunde sowie ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 o/oo zugrunde zulegen. Ferner ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Resorption zur Tatzeit bereits abgeschlossen war, so dass sich die Rückrechnung auch auf die Zeit nach Trinkende erstreckt. Bei einer auf dieser Grundlage vorgenommenen Rückrechnung von der für den Zeitpunkt der Blutentnahme um 2.40 Uhr festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,11 o/oo wird die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zum Unfallzeitpunkt um 1.35 Uhr etwa bei 2,5 o/oo oder ggf. noch höher gelegen haben. Angesichts dieses möglichen Höchstwertes der Blutalkoholkonzentration hätte das Landgericht bedenken müssen, dass sich die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit des Angeklagten derart verringert haben kann, dass seine Fähigkeit, seine Fahruntüchtigkeit zu erkennen, in einer zwar als Fahrlässigkeit vorwerfbaren, jedoch den Vorsatz ausschließenden Weise beeinträchtigt gewesen sein kann. Es hätte daher für die innere Tatseite - ggf. unter Hinzuziehung eines Blutalkoholsachverständigen - der Darlegung weiterer besonderer Umstände, insbesondere aber der Täterpersönlichkeit bedurft, um dann ggf. den konkreten Schluss ziehen zu können, dass der Angeklagte trotz der hohen Blutalkoholkonzentration in der Lage war, seine Fahruntüchtigkeit zu erkennen. Insoweit geht der Hinweis des Landgerichts auf "jeden vernünftigen Autofahrer" fehl. Entscheidend ist nicht, was dieser sich denkt, sondern was der Angeklagte sich in der konkreten Situation gedacht hat bzw. noch denken konnte.

2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich auch, dass die Begründung des Strafausspruchs lückenhaft ist. Die bei einer Rückrechnung zugunsten des Angeklagten sich für den Unfallzeitpunkt ergebende hohe Blutalkoholkonzentration von rund 2,5 o/oo machte Erörterungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten erforderlich. Damit war es grundsätzlich auch erforderlich, dass das Landgericht die Möglichkeit einer Strafmilderung gem. den §§ 21, 49 StGB erörterte und damit im Urteil zu erkennen gab, dass es sich der Milderungsmöglichkeit bewusst war.

Inwieweit allerdings allein dieser Mangel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils geführt hätte, kann, da das Urteil schon aus den dargelegten Gründen aufzuheben war, dahinstehen. Insoweit weist der Senat im Hinblick auf die Beruhensfrage (§ 337 Abs. 1 StPO) nur darauf hin, dass sich die vom Landgericht festgesetzte Gesamtgeldstrafe schon am untersten Rand des möglichen Strafmaßes bewegen dürfte.

III. Vorsorglich weist der Senat für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass der Schuldzeitpunkt hier nicht gegenüber dem Tatzeitpunkt vorverlegt werden kann, weil die Rechtsfigur der actio libera in causa auf Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr keine Anwendung findet (BGH NStZ 1997, 228).


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".