Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1124/98 OLG Hamm
Leitsatz: Die Anordnung einer Vernehmung muß, wenn sie die Verjährung nach § 33 Nr. 2 OWiG unterbrechen soll, gem. § 33 Abs. 4 OWiG auf eine konkrete Person beziehen. Die Ermittlung in einem Verfahren gegen Unbekannt wirkt nicht gegen den späteren Betroffenen. Damit kann die in einem Verfahren gegen Unbekannt angeordnete Vernehmung des (späteren) Betroffenen als Geschäftsführer der Firma, die Kfz-Halter des in einen Verkehrsverstoß verwickelten Pkw war, die gegen den Betroffenen laufende Verfolgungsverjährung nicht unterbrechen. Das gilt auch, wenn zunächst schon ein Verfahren gegen den (späteren) Betroffenen anhängig war, dieses aber eingestellt worden ist.
Senat: 2
Gegenstand: Rechtsbeschwerde im OWi-Verfahren
Stichworte: Verjährungsunterbrechung im OWi-Verfahren, Anordnung der Vernehmung in einem Verfahren gegen Unbekannt
Normen: OWiG 33, OWiG 31
Fundstelle: ZAP EN-Nr. 116/99; DAR 1999, 85; MDR 1999, 314; VRS 96, 225; NZV 1999, 261; zfs 1999, 265
Beschluss: Bußgeldsache gegen N.S. wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 12. Mai 1998 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27.10.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 6 OWiG beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt, aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe:
I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen im angefochtenen Beschluss wegen einer am 6. November 1997 auf der BAB A 45 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung - Überschreitung der durch Zeichen 274 StVO festgesetzten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h - zu einer Geldbuße von 390 DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er - wie auch schon beim Amtsgericht - geltend macht, es sei Verjährung eingetreten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Verfahren wegen Verjährung einzustellen..
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - gemäß §§ 46 OWiG, 206 a Abs. 1 StPO zur Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Einstellungsantrag wie folgt begründet:
"Nach § 26 Abs. StVG verjährt eine Verkehrsordnungswidrigkeit (§ 24 StVG), solange ein Bußgeldbescheid nicht erlassen ist, innerhalb einer Frist von drei Monaten, beginnend mit der Tathandlung (§ 31 Abs. 4 OWiG). Verjährungsunterbrechende Handlungen wirken nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht (§§ 33 Abs. 4 OWiG).
Das vorliegende Verfahren richtete sich zwar zunächst gegen den Rechtsbeschwerdeführer, dem wegen der am 06.11.1997 begangenen Tat unter dem Datum des 19.11.1997 ein Anhörungsbogen zugesandt wurde. Es wurde jedoch - soweit es ihn betraf - am 12.01.1998 eingestellt (Bl. 14 d.A.), da die Verwaltungsbehörde nicht mehr von seiner Täterschaft ausging. Verjährung trat damit am 19.02.1998 ein.
Die am 19.01.1998 getroffene Anordnung der richterlichen Vernehmung des Rechtsbeschwerdeführers als Zeuge und ihre Durchführung waren nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, da sich diese Maßnahme nicht (mehr) gegen den Rechtsbeschwerdeführer richtete. Sie war vielmehr darauf gerichtet, den der Verwaltungsbehörde unbekannten Täter zu ermitteln (BGH NJW 1997, 588 f mit zahlreichen weiteren Nachweisen; s.a. OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.1997 - 3 Ss OWi 580/97-; Senatsbeschluss vom 13.02.1997 - 2 Ss OWi 1148/96 -).
Die in dem angefochtenen Beschluss zitierte Kommentierung (Göhler, OWiG, Rdnr. 18 zu § 33) gibt eine von dem Bayerischen Obersten Landesgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 1989 vertretenen Auffassung wieder, die in der späteren Rechtsprechung nicht mehr aufrechterhalten worden ist. Auf eine spätere Vorlage dieser Rechtsfrage durch dasselbe Gericht hat der Bundesgerichtshof in dem vorbezeichneten Beschluss entschieden, dass der vorstehend dargelegte Grundsatz selbst dann gilt, wenn sich bei den Akten ein zur Identifizierung des Täters geeignetes Beweisfoto findet."
Dem tritt der Senat bei und weist zusätzlich nur darauf hin, dass sich die Anordnung einer Vernehmung, wenn sie die Verjährung nach § 33 Nr. 2 OWiG unterbrechen soll, gemäß § 33 Abs. 4 OWiG auf eine konkrete Person beziehen muß (Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 33 Rn. 55 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Ermittlung in einem Verfahren gegen Unbekannt wirkt nach inzwischen wohl einhelliger Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht gegen den (späteren) Betroffenen. Damit konnte, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, die am 19. Januar 1998 im Verfahren gegen Unbekannt angeordnete Vernehmung des Betroffenen als Geschäftsführer der Firma, die Kfz-Halter war, die gegen den Betroffenen laufende Verfolgungsverjährung nicht unterbrechen. Zuvor im Verfahren gegen den Betroffenen ggf. vorgenommene Unterbrechungshandlungen wirkten, nachdem das Verfahren gegen den Betroffenen am 12. Januar 1998 eingestellt und damit beendet war, auch nicht wieder auf.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.
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