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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 BL 176/95 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht, BL12

Stichworte: wichtiger Grund, Erkrankung des Sachverständigen, kein neuer Sachverständiger

Normen: StPO 121, 122


Beschluss: Strafsache gegen H.H. wegen Mordes u.a.
(hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht).

Auf die Vorlage der (Zweit-)Akten zur Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.05.1995 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Angeklagten und seines Verteidigers beschlossen:

Die Fortdauer der Untersuchungshaft Über zwölf Monate hinaus wird angeordnet.
Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
Der am 17. März 1994 vorläufig festgenommene Angeklagte befindet sich seit dem 18. März 1994 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Lüdenscheid vom selben Tag (6 Gs 122/94) in der Fassung des Beschlusses des Schwurgerichts Hagen vom 17. November 1994 in Untersuchungshaft. Der Senat hat mit seinen Beschlüssen vom 18. Oktober 1994 (2 BL 391/94) und vom 3. Februar 1995 (2 BL 25/95) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs bzw. neun Monate hinaus angeordnet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat nunmehr dem Senat die Akten erneut zur Haftprüfung vorgelegt und beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft über zwölf Monate hinaus anzuordnen.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten über zwölf Monate hinaus, die auch vom Schwurgericht als erforderlich angesehen wird, war, entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, anzuordnen.
Es besteht gegen den Angeklagten dringender Tatverdacht hinsichtlich der ihm im Haftbefehl und auch in der Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen zur Last gelegten Taten. Wegen der Einzelheiten wird auf den bereits genannten Haftbefehl und die Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen vom 15. Oktober 1994 Bezug genommen.
Mit der Generalstaatsanwalt hält der Senat bei dem Angeklagten nach wie vor den Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO für gegeben. Insoweit wird ebenfalls auf die bereits erwähnten Beschlüsse des Senats vom 18. Oktober 1994 und vom 3. Februar 1995 Bezug genommen. Neue Tatsachen, die einer Fluchtgefahr entgegenstellen könnten, sind seit diesen Entscheidungen des Senats nicht hervorgetreten.
Demgemäss war auch der Zweck der Untersuchungshaft nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen nach § 116 StPO zu erreichen.
Es steht auch die bisher gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft angesichts der Schwere der erhobenen Tatvorwürfe nicht außer Verhältnis zur der im Verurteilungsfall zu erwartenden Freiheitsstrafe.
Die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO, unter denen die Untersuchungshaft nun über zwölf Monate hinaus fortdauern darf, sind ebenfalls gegeben, da wichtige Gründe ein Urteil bislang noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Der Senat hat bereits in seinem Beschlüssen vom 18. Oktober 1994 und vom 3. Februar 1995 ausgeführt, dass das Verfahren entsprechend dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot gefördert worden ist.
Das gilt auch für den seit dieser Entscheidung verstrichenen Zeitraum. Zwar konnte die Hauptverhandlung nicht - wie zunächst vorgesehen - am 1. März 1995 beginnen, doch ist dadurch der Beschleunigungsgrundsatz nicht verletzt. Dem geplanten Beginn der Hauptverhandlung stand nämlich ein wichtiger Grund entgegen. Der Sachverständige S., der das Gutachten zur Schuldfähigkeit des Angeklagten erstellt hat, ist nämlich überraschend schwer erkrankt und stand dem Schwurgericht deshalb - entgegen der ursprünglichen Terminplanung - nicht vor April 1995 für eine Hauptverhandlung zur Verfügung. Da inzwischen vom Schwurgericht vorgesehene Hauptverhandlungstermine mit anderen Haftsachen besetzt waren, konnte diese Sache erst wieder ab dem 7. Juni 1995 terminiert werden. In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht nach Bekanntwerden der Erkrankung des Sachverständigen Ende Januar 1995 nicht sofort einen anderen Sachverständigen beauftragt hat. Denn selbst wenn es dies getan hätte, wäre nach Überzeugung des Senats ein früherer Beginn der Hauptverhandlung nicht möglich gewesen, da der neu beauftragte Sachverständige sich erst in das Verfahren hätte einarbeiten müssen. Das hätte, wie die Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen Schuhmacher zeigt, soviel Zeit in Anspruch genommen, dass ein zeitlicher Gewinn nicht eingetreten wäre. Nach allem ist somit der Beschleunigungsgrundsatz noch ausreichend berücksichtigt und haben wichtige Gründe im Sinn des § 121 Abs. 1 StPO den Erlass eines Urteils bisher noch nicht zugelassen. Deshalb hat der Senat entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
Die Nebenentscheidung beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.


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