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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 BL 175/95 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: BL9

Stichworte: wichtiger Grund, Eröffenungsbeschluss, Hauptverhandlungstermin, Unterbringungsbefehl

Normen: StPO 121, StPO 122, StPO 112

Beschluss: Strafsache gegen A.A.l wegen versuchten Totschlags
(hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht).

Auf die Vorlage der (Zweit-)Akten zur Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.05.1995 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Angeklagten und seines Verteidigers beschlossen:

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus wird angeordnet.
Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
Der am 27. Juli 1994 vorläufig festgenommene Angeklagte befindet sich seitdem in Unterbringungs- bzw. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 2. Dezember 1994 (6 Gs 319/94) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Hagen. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Februar 1995 (2 BL 38/95) die Fortdauer der Untersuchungshaft Über sechs Monate hinaus angeordnet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat nunmehr dem Senat die Akten erneut zur Haftprüfung vorgelegt und beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus anzuordnen.

Die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten über neun Monate hinaus, die auch vom Schwurgericht als erforderlich angesehen wird, war, entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, anzuordnen.

Es besteht gegen den Angeklagten dringender Tatverdacht hinsichtlich des ihm zur Last gelegten versuchten Totschlags zum Nachteil der Zeugin A.M. Wegen der Einzelheiten wird auf den Unterbringungsbefehl vom 28. Juli 1994, genannten Haftbefehl und die inzwischen erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen vom 23. Januar 1995 Bezug genommen.

Mit der Generalstaatsanwalt hält der Senat bei dem Angeklagten nach wie vor den Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO für gegeben. Insoweit wird ebenfalls auf den Beschluss des Senats vom 24. Februar 1995 Bezug genommen. Neue Tatsachen, die einer Fluchtgefahr entgegenstehen könnten, sind seit dieser Entscheidung des Senats nicht hervorgetreten. Auch wenn nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 18. Januar 1995 bei Tatbegehung beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB vorgelegen haben dürften, muß er dennoch mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen, die erfahrungsgemäß einen nicht unerheblichen Fluchtanreiz darstellt. Dem stehen familiären Bindungen des Angeklagten nicht gegenüber.

Demgemäss war auch der Zweck der Untersuchungshaft nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen nach § 116 StPO zu erreichen.
Auch steht die bisher gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei Tatbegehung die Voraussetzungen des § 21 StGB vorgelegen haben dürften - noch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des Tatvorwurfs und der im Verurteilungsfall zu erwartenden Freiheitsstrafe.

Die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO, unter denen die Untersuchungshaft nun über neun Monate hinaus fortdauern darf, sind ebenfalls gegeben, da wichtige Gründe ein Urteil bislang noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 24. Februar 1995 ausgeführt, dass das Verfahren entsprechend dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot gefördert worden ist. Das gilt auch für den seit dieser Entscheidung verstrichenen Zeitraum. Inzwischen ist am 17. März 1995 die Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen vom 23. Januar 1995 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet worden. Hauptverhandlungstermin hat das Schwurgericht für den 31. Mai und den 2. Juni 1995 bestimmt. Nach allem ist somit der Beschleunigungsgrundsatz ausreichend berücksichtigt und haben wichtige Gründe im Sinn des § 121 Abs. 1 StPO den Erlass eines Urteils bisher noch nicht zugelassen. Deshalb hat der Senat entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
Die Nebenentscheidung beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.


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