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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 BL 125/95 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: BL9

Stichworte: erweiterter Haftbefehl, Verkündung des Haftbefehls, neuer Verteidiger, Urlaub, kurzfristige Überlastung

Beschluss: Strafsache gegen Y.Y. wegen bandenmäßigen Betäubungsmittelhandels,
(hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht).

Auf die erneute Vorlage der (Zweit-)Akten zur Entscheidung nach den §§ 121, 122 StPO hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.04.1995 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Angeklagten und seines Verteidigers beschlossen:

Die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus wird angeordnet.
Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird erneut dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
Der Senat hat im Verfahren nach den §§ 121, 122 StPO bereits am 29. Dezember 1994 die Haftfortdauer angeordnet. Das Landgericht Hagen hat ihm die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft zur erneuten Prüfung der Haftfrage vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat abermals beantragt, Haftfortdauer zu beschließen.

Dem Antrag war wiederum stattzugeben.

Die in dem genannten Senatsbeschluss dargelegten Erwägungen treffen auch jetzt noch nach erneuter Prüfung zu. Neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die zur Frage des dringenden Tatverdachts oder des Haftgrundes eine dem Angeklagten günstigere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht hervorgetreten. Dabei stellt der Senat weiterhin nur auf den im Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen vom 10. Juni 1994 aufgeführten Vorwurf des unerlaubten Betäubungsmittelhandels im Juli 1993 und nicht auf die dem Angeklagten darüber hinaus angelasteten Taten des erweiterten Haftbefehls des Landgerichts Hagen vom 24. November 1994 ab. Zwar ist letzterer dem Angeklagten zwischenzeitlich, und zwar am 24. März 1994, vom Amtsgericht Düsseldorf im Wege der Rechtshilfe verkündet worden. Ob hierdurch aber dem im Senatsbeschluss erwähnten Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör Genüge getan worden ist, ist fraglich. Die Auffassung, dass die Vernehmung durch das Rechtshilfegericht nicht die Vernehmung durch den zuständigen Richter i.S.d. § 115 StPO ersetzen kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 115 a Rdn. 8), der der Senat zuneigt, bedarf jedoch vorliegend keiner abschließenden Erörterung; denn schon auf der Grundlage des alleinigen Tatvorwurfs des Haftbefehls vom 10. Juni 1994 ist die weitere Untersuchungshaft erforderlich und gerechtfertigt.

Die besonderen Voraussetzungen des § 121 StPO liegen vor. Seit dem Senatsbeschluss ist das Verfahren zügig vorangetrieben worden. Nachdem das Landgericht dem Angeklagten am 25. Januar 1995 eine Übersetzung der Anklage zugestellt hat, hat sich am 17. Februar 1995 ein neuer Verteidiger gemeldet, der bis zum 9. März 1995 die Akten eingesehen hat. Am 27. März 1995 ist dann die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren vor der 4. Strafkammer des Landgerichts Hagen eröffnet und die Hauptverhandlung mit fünf Verhandlungstagen in der Zeit vom 7. bis 17. Juli 1995 anberaumt worden. Soweit der zwischen dem Eröffnungsbeschluß und dem Beginn der Hauptverhandlung liegende Zeitraum von etwa 3 1/2 Monaten angesichts des Umfangs des Prozeßstoffs nicht ohnehin auch unter Berücksichtigung des bei Haftsachen zu beachtenden Beschleunigungsgebots hinzunehmen ist, ist in Betracht zu ziehen, dass der Verteidiger vom 28. Mai bis zum 16. Juni 1995 wegen Urlaubs an der Teilnahme an einer Hauptverhandlung gehindert ist und die Kammer infolge einer kurzfristigen Überlastung, die noch nicht durch gerichtsorganisatorische Maßnahmen aufgefangen werden muß, im Mai 1995 und in der zweiten Hälfte Juni 1995 noch ältere und damit grundsätzlich vorrangige Haftsachen zu verhandeln hat.

Die aufgeführten Umstände stellen wichtige Gründe i.S.d. § 121 StPO dar, die ein Urteil bislang nicht zugelassen haben und die auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen.

Die Nebenentscheidung beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.


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