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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 BL 507/94 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: BL6

Stichworte: BtM, LKA, Verkündung des Haftbefehls durch Kammer, neuer Haftbefehl, Grundlage der Haftprüfung, TÜ, verdeckter Ermittler

Normen: StPO 121, StPO 122, GG Art. 103


Beschluss: Strafsache gegen Y.Y. wegen bandenmäßigen Betäubungsmittelhandels,
(hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht).

Auf die Vorlage der (Erst-)Akten zur Entscheidung nach den §§ 121, 122 StPO hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29.12.1994 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Angeschuldigten und seiner Verteidigerin beschlossen:

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.
Die zwischenzeitliche Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
Ursprung der polizeilichen Maßnahmen, die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Angeschuldigten bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart (Az: 230 Js 77282/93) führten, war eine Information des Rauschgiftverbindungsbeamten beim Generalkonsulat in Instanbul, der den deutschen Behörden am 20. Juli 1993 mitteilte, der Leiter der Rauschgiftabteilung in Istanbul habe ihn von einem bevorstehenden Herointransport in die Bundesrepublik Deutschland in Kenntnis gesetzt. Aus mitgehörten Telefongesprächen ergebe sich, dass der anderweitig Verfolgte B. ("Berzan") B. in Stuttgart auf eine telefonische Nachricht vom Transporteur warte. Die in verschlüsselter Form mitgeteilten Telefonnummern gehörten zu zwei Anschlüssen, die für Familienangehörige des Angeschuldigten ausgegeben waren. Noch am Abend desselben Tages sagte der Angeschuldigte einem Anrufer zu, am nächsten Tag nach Bonn zu kommen, und nahm sogleich Verbindung zu dem anderweitig Verfolgten I.E auf. Letzterer war den Ermittlungsbehörden u.a. aufgrund der Arbeit eines verdeckten Ermittlers als "großer" Heroinhändler bekannt. Es bestand der Verdacht, dass der Angeschuldigte, B. und E. Empfänger der kompletten Ladung von 40 kg oder einer Teilmenge des Heroins, das aus der Türkei eingeführt werden sollte, waren. Aufgrund der in der Folge durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen - im wesentlichen: Einsatz des verdeckten Ermittlers, Telefonüberwachungen und Observationen - konnte allerdings die Übergabe von Heroin, die die Verdächtigen nach Bonn, Hagen und Essen führte, nicht beobachtet werden. Der Kontakt zwischen dem Angeschuldigten und B. einerseits sowie E. dem verdeckten Ermittler andererseits brach ab, nachdem sich B. in Hagen beim Abholen des Heroins von der Polizei observiert gefühlt und eine Zusammenarbeit mit den Kaufinteressenten erwogen hatte. B. tauchte deshalb zunächst unter.
Ab September 1993 geriet er in Ermittlungen des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen, die gegen türkisch-kurdische Heroinhändler im Bereich Hagen/Wuppertal geführt wurden. Neben K. und K.C. galt er als fahrendes Gruppenmitglied. Aufgrund der mit richterlicher Genehmigung geschalteten Telefonüberwachungen konnten "Geschäftsbeziehungen" zu dem Angeschuldigten festgestellt werden, was dadurch erhärtet wird, dass der Angeschuldigte am 9. Juni 1994 im Rahmen einer gegen B., K. und C. gerichteten Festnahmeaktion in Hagen in der Wohnung des C. vorläufig festgenommen worden ist. Aus dem gegen die Gruppe geführten Ermittlungsverfahren (Az: 191 Js 280/94) hat die Staatsanwaltschaft Hagen die Sache gegen den Angeschuldigten abgetrennt und das gegen ihn gerichtete Ursprungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Stuttgart übernommen. Seit der Abtrennung wird die Sache gegen den Angeschuldigten unter dem Aktenzeichen 191 Js 435/94 StA Hagen geführt.
Mit dem auf die Haftgründe der Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO und der Verdunkelungsgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO gestützten Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen vom 10. Juni 1994 (Az: 67 Gs 468/94) wird dem Angeschuldigten vorgeworfen, als Mitglied einer Bande im Juli 1993 unerlaubt mit einer nicht geringen Menge Heroin Handel getrieben zu haben, indem er mit dem weiteren Bandenmitglied B. dem anderweitig Verfolgten I. E. die Lieferung von 10 bis 20 kg Heroin gegen Zahlung von DM 400.000 versprochen habe, die letztlich jedoch nicht erfolgt sei. Aufgrund dieser Haftanordnung befindet sich der Angeschuldigte seit dem 10. Juni 1994 ununterbrochen in Untersuchungshaft, die mithin mehr als sechs Monate andauert.
Nach Erhebung der Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen vom 16. November 1994 hat die 4. Strafkammer des Landgerichts Hagen am 24. November "in Erweiterung und zugleich Ersetzung des Haftbefehls des Amtsgerichts Hagen vom 10. Juni 1994" die Fortdauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf die Anklagevorwürfe angeordnet. Gegenstand der Anklage sind vier selbständige Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, darunter auch der mißglückte Heroindeal im Juli 1993 in Hagen (vgl. Nr. 1 des Haftbefehls vom 24. November 1994). Nach Aktenlage sind dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeschuldigten sowohl der Haftbefehl als auch die Anklageschrift ohne Übersetzung zugestellt worden. Der Vorsitzende der Strafkammer hat es abgelehnt, den Angeschuldigten zum neu gefaßten Haftbefehl zu vernehmen.

Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen, war zu entsprechen. Die allgemeinen Voraussetzungen der weiteren Untersuchungshaft (§ 120 Abs. 1 StPO) liegen vor.

a) Dabei beschränkt sich die dem Senat obliegende Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO auf die Frage, ob wegen des im Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen vom 10. Juni 1994 umschriebenen Vorwurfs des unerlaubten Betäubungsmittelhandels im Juli 1993 die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Untersuchungshaft vorliegen. Eine Berücksichtigung des Haftbefehls vom 24. November 1994 ist ausgeschlossen.
Art. 103 Abs. 1 GG gilt auch bei Entscheidungen über Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft. Das heißt, dass der Haftbefehl und die ihn bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen im Haftprüfungsverfahren nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden dürfen, die dem Beschuldigten vorher bekannt waren und zu denen er sich äußern konnte. Dies wiederum setzt voraus, dass der Beschuldigte bei der Haftbefehlseröffnung und vor einer weiteren Haftentscheidung substantiiert über den gegen ihn erhobenen Vorwurf, die Beweislage und die Haftgründe in Kenntnis gesetzt wird (vgl. BVerfG NSTZ 1994, 551, 552). Danach wäre der Angeschuldigte vor Erlass des neuen Haftbefehls gem. § 33 Abs. 3 StPO in der türkischen Sprache (vgl. Art. 5 Abs. 2 MRK) zu den weiteren Beschuldigungen anzuhören gewesen. Nach Erlass des erweiterten - die ursprüngliche Haftanordnung sogar ersetzenden - Haftbefehls hätte die Vernehmung des Angeschuldigten entsprechend § 115 Abs. 2 u. 3 StPO unter Hinzuziehung eines Dolmetschers durch die Strafkammer erfolgen müssen, um dem grundgesetzlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör zu genügen. Der Senat hält insoweit ausdrücklich an seiner ständigen Rechtsprechung fest (vgl. auch OLG Hamm JMBl. 1979, 191 f m.w.N.).

b) Der Angeschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Tathandlungen dringend verdächtig. Zwar hat er sich im Ermittlungsverfahren dahin eingelassen, er habe gemeinsam mit B.den E. "abziehen"wollen. Sie hätten niemals ernsthaft über den Verkauf von 10 kg Heroin verhandelt, ein solches Geschäft nur vorgespiegelt, um E.l die DM 400.000 abzunehmen. Er - der Angeschuldigte - "hasse" den Handel mit Heroin. Diese durch das am 27. Juli 1993 um 9.28 Uhr zwischen dem Angeschuldigten und B. geführte Telefongespräch scheinbar bestätigten Angaben (vgl. Bl. 799/800 Bd. IV d.A.) stehen im Widerspruch zu den Beweisergebnissen im Übrigen. Sie lassen sich insbesondere nicht damit in Einklang bringen, dass der Angeschuldigte und B. den E. zwei Tage lang mit Fahrten nach Hagen und Essen hingehalten haben wollen, obwohl E.l Geld nicht mitgeführt habe, was dem Angeschuldigten bekannt gewesen sei. Eine abschließende Auseinandersetzung mit der Qualität der Beweismittel ist im Haftprüfungsverfahren nicht möglich. Es muß insoweit dem Tatrichter vorbehalten bleiben, sich aufgrund der Hauptverhandlung von ihrer Zuverlässigkeit zu überzeugen. Die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen rechtfertigen jedenfalls die Schlußfolgerung, der Angeschuldigte sei im Juli 1993 an dem ihm vorgeworfenen Heroinhandel beteiligt gewesen.

c) Mit der Generalstaatsanwaltschaft hält der Senat den Haftgrund des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO für gegeben. Es bedarf keiner Diskussion, dass eine zu erwartende empfindliche Freiheitsstrafe Anreiz bietet, sich dem Verfahren zu entziehen. Tragfähige persönliche oder berufliche Bindungen sind nicht erkennbar, die eine Haftverschonung gem. § 116 StPO in Betracht kommen ließen. Der Angeschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und im Wege der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland gekommen, nachdem er eine Landsmännin geheiratet hatte. Anläßlich seiner verantwortlichen Vernehmung vom 9. Juni 1994 hat er den Wunsch geäußert, in die Türkei zurückzukehren, weil er sich hier nicht eingewöhnt habe. Wird zudem sein persönlicher Umgang berücksichtigt, erscheint nicht gewährleistet, dass die Ahndung der Tat und die Durchführung des laufenden Verfahrens ohne die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft möglich sein werden.

d) Dass die weitere Untersuchungshaft im Sinne der Vorschrift des § 120 Abs. 1 StPO nicht unverhältnismäßig ist, bedarf im Hinblick auf das Gewicht des Tatvorwurfs und auch die zu erwartende empfindliche Freiheitsstrafe keiner näheren Ausführungen.

2. Schließlich können auch die besonderen Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 121 Abs. 1 StPO bejaht werden. Die Ermittlungen der Kriminalpolizei sind unter Berücksichtigung ihrer besonderen Schwierigkeiten zügig geführt worden, obwohl die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat schon im Juli 1993 - mithin fast ein Jahr vor seiner Inhaftierung - ausgeführt worden ist und sich der Tatverdacht auf Ermittlungsergebnisse stützt, die u.a. schon Gegenstand des Zwischenberichts des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 16. August 1993 (Bl. 684 ff Bd. IV d.A.) gewesen sind. Insoweit kann indes nicht übersehen werden, das erst das Mosaik der Ergebnisse aus Telefonüberwachungen und Observationen i.V.m. Quellenvernehmungen vom 22. Februar 1994 und 25. August 1994 den Verdacht erhärtet haben. Ein außergewöhnlicher Zeitaufwand hat sich für die Ermittler aus dem konspirativen Verhalten der Verdächtigen ergeben, das eine Auswertung und Zuordnung der mitgehörten Telefongesprächsinhalte erst Ende August 1994 zugelassen hat (vgl. Bl. 565 ff Bd. III d.A.). Nach der - sachgerechten - Übernahme des Stuttgarter Ermittlungsverfahrens ist ein umfangreicher Abgleich der überwachten Telefongespräche durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen möglich geworden, der zu einer weiteren Konkretisierung des Tatverdachts, insbesondere auch hinsichtlich der Stellung des Angeschuldigten innerhalb der Heroinhändlerorganisation, geführt hat. Insoweit wird auf den Schlußbericht des Landeskriminalamtes vom 17. Oktober 1994 (Bl. 811 ff Bd. IV d.A.) Bezug genommen, der bei der Staatsanwaltschaft Hagen am 15. November 1994 eingegangen ist. Am darauf folgenden Tag hat die Anklagebehörde der Pflichtverteidigerin Einsicht in die Zweitakten gewährt und die Ermittlungen abgeschlossen. Die Anklageschrift vom selben Tage ist beim Landgericht Hagen am 23. November 1994 eingegangen. Am nächsten Tag hat der Vorsitzende der 4. Strafkammer das gerichtliche Zwischenverfahren gem. § 201 StPO eingeleitet. Das Gericht hat - wie bereits erwähnt den Haftbefehl mit den Vorwürfen aus der Anklageschrift beschlossen, über die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft befunden und die Staatsanwaltschaft gebeten, die Akten dem Senat zur Haftprüfung vorzulegen. Danach haben verfahrensbedingte Maßnahmen zur Aufklärung des Schuldvorwurfs ein Urteil noch nicht zugelassen; sie sind allerdings wichtige Gründe i.S.d. §121 Abs. 1 StPO, die die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen.

Mit der Übertragung der zwischenzeitlichen Haftprüfung hat der Senat von dem ihm in § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht.


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