Aktenzeichen: 2 BL 506/94 OLG Hamm
Senat: 2
Gegenstand: BL6
Stichworte: Sachverständigengutachten, Hauptverhandlung, Tötungsvorsatz, Vorsatz
Normen: StPO 121, StPO 122
Beschluss: Strafsache gegen M.S. wegen Mordes,
(hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht).
Auf die Vorlage der (Doppel-) Akten zur Entscheidung nach §§ 121, 122 StPO hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29.12.1994 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Angeschuldigten beschlossen:
Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.
Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.
Gründe:
Dem Angeschuldigten, der sich seit dem 12. Juni 1994 in Untersuchungshaft befindet, wird mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund (79 Gs 761/94) vom 12. Juni 1994 zur Last gelegt, in Dortmund am 8. Juni 1994 einen Menschen aus Habgier getötet zu haben (§ 211 StGB). Er soll seine Großmutter A.S. in ihrer Wohnung aufgesucht haben, um sie zu berauben, wobei er beabsichtigt haben soll, sie zuvor mittels Äther zu betäuben. Als das Tatopfer sich gewehrt haben soll, soll er es bis zum Todeseintritt gewürgt haben. Anschließend soll er Schmuck und Bargeld aus der Wohnung der Großmutter entwendet haben.Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 5. Oktober 1994 wertet das Tatgeschehen als Raub mit Todesfolge (§§ 249, 251 StGB). Sie ist dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger zugestellt worden.
Dringender Tatverdacht ergibt sich aus der Einlassung des Angeschuldigten, der das äußere Tatgeschehen einräumt. Ob der Angeschuldigte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, muß der Beweisaufnehme in der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.
Bei dem Angeschuldigten besteht konkrete Gefahr, dass er sich dem Verfahren durch Flucht entzieht, würde er freigelassen. Er hat keine tragfähigen sozialen Bindungen. Er hat - auch wenn ein Tötungsvorsatz nicht nachweisbar sein sollte - mit der Verhängung einer langjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen.
Der Zweck der Untersuchungshaft lässt sich deshalb auch nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen nach §116 StPO erreichen. Die bisher gegen ihn vollzogene Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des Tatvorwurfs und der im Verurteilungsfalle möglicherweise zu erwartenden Freiheitsstrafe.
Wichtige Gründe i. S. § 121 Abs. 1 StPO haben ein Urteil bislang nicht zugelassen; sie rechtfertigen aber, die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aufrechtzuerhalten. Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat das Ermittlungsverfahren mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung gefördert. Nach Abschluß der polizeilichen Ermittlungen - insbesondere umfangreicher Vernehmungen - war im Hinblick auf den Tatvorwurf und die Persönlichkeit des Angeschuldigten die Einholung eines psychiatrisch-psychologischen Fachgutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit sowie zu den Voraussetzungen der §§ 63, 64 StGB einzuholen. Nach Eingang des schriftlichen Gutachtens und entsprechender Unterrichtung des Verteidigers hat die Staatsanwaltschaft unter dem 5. Oktober 1994 Anklage vor der Schwurgerichtskammer erhoben. Die Anklage ist dem Angeschuldigten zugestellt worden. Der Senat geht davon aus, dass die Kammer nunmehr alsbald über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.
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