Aktenzeichen: 2 Ss 324/94 OLG Hamm
Senat: 2
Gegenstand: Revision
Stichworte: Fortsetzungszusammenhang, Nebenklage, Serienstraftat, Umfang der Nebenklage, Strafzumessung
Normen: StGB 52, StGB 53, StGB 177, StPO 396
Beschluss: Strafsache gegen H.W. wegen Vergewaltigung.
Nebenklägerin: U.J. vertreten durch Rechtsanwälte V. und Partner.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 19. November 1993 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 01.06.1994 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten einstimmig beschlossen:
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verurteilung hält auch der geltend gemachten Sachbeschwerde stand, obwohl das Berufungsgericht eine fortgesetzte Vergewaltigung in mindestens 200 Einzelakten angenommen hat, jedoch - in Übereinstimmung mit der Revision, indes abweichend von deren mit der Rechtsansicht des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs übereinstimmenden Begründung (vgl. BA 26 ff) - mit dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 - Az: GSST 2 und 3/93 -, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, von mindestens 200 tatmehrheitlich begangenen Einzeltaten der Vergewaltigung auszugehen ist (vgl. BA 40 ff). Angesichts der Strafandrohung des § 177 StGB, der für jede Tat Freiheitsstrafen von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren (Abs. 1), selbst in minder schweren Fällen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (Abs. 2) vorsieht, und der rechtsfehlerfrei festgestellten und dargelegten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 41. Aufl. (1993), § 267 StPO Rn. 5 m.w.N.) 200 Einzeltaten schließt der Senat aus, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der erkannten Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ausgewirkt hat.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Der Antrag der Nebenklägerin vom 10. Februar 1994 auf Zulassung der Nebenklage ist im Hinblick auf die Entscheidung des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 7. Juli 1993, mit der die Berechtigung zum Anschluß als Nebenklägerin festgestellt worden ist, gegenstandslos, weil der Zulassungsbeschluß für das ganze weitere Verfahren gilt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O. § 396 StPO Rn. 12). Eine Anfechtung der Kostenentscheidung im Berufungsurteil ist nicht erfolgt.
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