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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss 802/94 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde, Revision

Stichworte: Beschwerde, Hauptverhandlungsprotokoll, Protokollberichtigung

Normen: StPO 271


Beschluss: Strafsache gegen G.S. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort u.a.,
(hier: Ablehnung der Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls und Revision).

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 9. Mai 1994 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der XVIII. Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 26. April 1.094 und auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XVIII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 8. Februar 1994 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.08.1994 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. der Verteidigung - hinsichtlich der Revision einstimmig - beschlossen:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
2. Die Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel (§ 473 Abs. 1 StPO).

Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung bemerkt der Senat ergänzend lediglich, dass mit diesem Rechtsbehelf keine inhaltliche Änderung des Protokolls verlangt werden kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Auflage 1993, § 271, Rnr,. 29 m.w.N.). Der angefochtene Beschluss ist nach Anhörung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erlassen worden (vgl. Bl. 55, Band II GA).
Hinsichtlich der Revision bemerkt der Senat auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 15. August 1994, dass im Revisionsverfahren eine Beweisaufnahme unzulässig ist. Ob die Zeugin Lieberum ein neues Beweismittel im Sinne von § 359 Ziffer 5 StPO ist, hat der Senat nicht zu entscheiden.


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