Aktenzeichen: 4 Ss 273/94 OLG Hamm
Leitsatz: 1. Fehlt die Angabe der Schuldform in der Anklageschrift oder in eine Strafbefehlsantrag und dem erlassenem Strafbefehl, so bedarf es, wenn vorsätzliche und fahrlässige Begehungsweise möglich ist, zumindest dann eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO, wenn das Gericht Vorsatz annehmen will.
2. Zur Annahme von Vorsatz bei Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit.
Senat: 4
Gegenstand: Revision
Stichworte: Fehlender rechtlicher Hinweis, keine Angabe der Schuldform, Sprungrevision, Vorsatz bei Straßenverkehrsgefährdung, hohe Blutalkoholkonzentration, Trunkenheit im Verkehr, Verfahrensverstoß]Vorsatz/Fahrlässigkeit
Normen: StPO 265, StGB 316, StGB 315 c
Beschluss: Strafsache gegen M.H.
wegen Gefährdung des Straßenverkehrs u.a..
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Brilon vom 27. September 1993 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11. Mai 1994 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisioin - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Brilon zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Brilon hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 125 Tagessätzen zu je 60,00 DM verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 18 Monaten festgesetzt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die (Sprung-)Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat bereits mit der in zulässiger Weise erhobenen Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eines Eingehens auf die Sachrüge bedarf es daher nicht mehr.
Dem Angeklagten war mit dem Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 14. April 1993 wie auch dem von dem Amtsgericht Brilon am 28. April 1993 erlassenen Strafbefehl u.a. Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB zur Last gelegt worden, ohne dass insoweit die Schuldform mitgeteilt war. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ist der Angeklagte lediglich darauf hingewiesen worden, "dass hier anstelle des § 316 StGB eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 315 c StGB mit Folgen in Betracht kommt". Fehlt aber die Angabe der Schuldform in der Anklageschrift oder wie hier in Strafbefehlsantrag und erlassenem Strafbefehl überhaupt, so bedarf es zumindest dann eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO, wenn das Gericht - wie es vorliegend der Fall war - Vorsatz annehmen will (vgl. Karlsruher Kommentar Hürxthal, StPO, 3. Aufl., Anm. 10 zu § 265; Löwe-Rosenberg-Gollwitzer, StPO, 24. Aufl., Rn. 27 zu § 265; OLG Hamm VRS 61, 292 und 63, 58). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn beide Begehungsweisen im selben Straftatbestand - so wie vorliegend sowohl in § 316 als auch in § 315 c StGB - erfaßt werden. Denn der Angeklagte hat das Recht, seine Verteidigung auf den konkret gegen ihn erhobenen Schuldvorwurf (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) abzustellen. Das Unterbleiben eines Hinweises auf die Schuldform verstößt daher gegen § 265 Abs. 1 StPO. Auf diesem Verfahrensverstoß kann das angefochtene Urteil auch beruhen. Denn nach Lage der Dinge ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte sich im Falle eines derartigen Hinweises (anders) eingelassen und erfolgreicher verteidigt hätte.
Das angefochtene Urteil war daher schon aus diesem Grunde mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Soest zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass nach den bisher von dem Amtsgericht insoweit getroffenen Feststellungen Bedenken gegen die Annahme einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit nach § 315 c StGB bestehen. Das ergibt sich allerdings nicht etwa schon aus dem vom Amtsgericht angenommenen Gesichtspunkt des § 315 c Abs. 3 Nr. 1 StGB, weil die fahrlässige Verursachung der Gefahr der Annahme von Vorsatz nicht entgegensieht (§ 11 Abs. 2 StGB). Das Amtsgericht hat aber offensichtlich allein aus der reichlichen Alkoholaufnahme des Angeklagten, die zu einer später festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,06 o/oo geführt hat, darauf geschlossen, der Angeklagte habe, als er mit seinem Pkw die Heimfahrt antrat, gewußt oder zumindest billigend in Kauf genommen, dass er absolut fahruntüchtig sei. Damit hat sich das Amtsgericht im Ergebnis auf den Erfahrungssatz gestutzt, dass man ab einer bestimmten Blutalkoholkonzentration seine Fahrunsicherheit erkennt. Einen solchen Erfahrungssatz gibt es indes nicht (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 316 Anm. 10 und Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 316 Anm. 9 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen auf die obergerichtliche Rechtsprechung). Selbst wenn bei einem weit über 1,3 o/oo liegenden Blutalkoholgehalt naheliegt, dass der Täter sich seiner Fahruntätigkeit bewusst ist oder sie zumindest in Kauf nimmt, muß auch in solchen Fällen ein derartiger Vorsatz ins Einzelne begründet werden, denn andererseits kann der Täter infolge des Genusses von Alkohol in seiner Erkenntnisfähigkeit eingeschränkt gewesen sein (vgl. BGHSt 22, 193, 200). Maßgeblich sind hierfür jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls.
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