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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 499/94 OLG Hamm

Leitsatz: Zur ausreichenden Begründung eines Beweisantrags

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Ablehnung eines Beweisantrags als Beweisermittlungsantrag, Verfahrensrüge

Normen: StPO 244

Beschluss: Strafsache gegen S.C. wegen Nötigung.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der X. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 11. Januar 1994 hat der 2. Strafsenat des OLG Hamm am 05.05.1994 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht sowie den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht Castrop-Rauxel hat den Angeklagten durch Urteil vom 29.10.1993 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen a 40 DM verurteilt. Dessen Berufung hat die kleine Strafkammer durch das angefochtene Urteil mit der Maßgabe verworfen, dass die Höhe eines Tagessatzes auf 20 DM festgesetzt wurde.
Nach den getroffenen Feststellungen stieg der Angeklagte aus seinem Pkw aus, nachdem der Zeuge C. in eine freie Parkbucht, welche der Angeklagte nutzen wollte, mit seinem Pkw hineingefahren war. Er holte einen hinter dem Fahrersitz seines Fahrzeugs befindlichen Hammer mit einer Stiellänge von etwa 20 bis 30 cm heraus (normaler Haushaltshammer), nahm diesen Hammer in die linke Hand und ging um sein Fahrzeug herum auf die Fahrerseite des Pkw des Zeugen Cwik zu. Dort riß er mit der rechten Hand die Fahrertür auf und sagte erregt zu dem Zeugen: "Fahr sofort aus der Parklücke raus, sonst passiert was!". Um seiner Aufforderung den nötigen Nachdruck zu verleihen, hob er kurz den Hammer in der linken Hand in Höhe des Kopfes des Zeugen, um den Hammer sofort wieder hinter dem Rücken zu verstecken. Eingeschüchtert durch das Verhalten des Angeklagten fuhr der Zeuge aus der Parklücke heraus und überließ sie dem Angeklagten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

Das Rechtsmittel hat einen vorläufigen Erfolg.

Mit der formellen Rüge hat die Revision unter anderem beanstandet, dass ein Beweisantrag des Angeklagten fehlerhaft abgelehnt worden sei. Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung folgenden Antrag gestellt:
"Ich beantrage,
1. Frau E.B.
2. R.C.
zu folgendem Beweisthema zu hören:
1. Die Fahrertür des Pkw des Zeugen C. wurde nicht vom Angeklagten aufgerissen und dieser wurde auch nicht von dem Angeklagten mit einem Hammer bedroht.
2. Bei dem Streitgespräch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen C. hat der Angeklagte nicht gedroht: "Wenn Sie nicht sofort aus der Parklücke herausfahren, dann passiert was".
3. Der Angeklagte hat demnach nicht allen Zeugen gedroht: "Ihr könnt ruhig die Bullen holen. Ihr werdet sehen, was Ihr davon habt, ich hau Euch alle was vor die Schnauze".

Diesen Antrag hat die kleine Strafkammer mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, es handele sich "in Wahrheit" um einen Beweisermittlungsantrag.

Die Rüge, der Antrag auf Vernehmung der Zeugen sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist in der erforderlichen Form durch genügend vollständige Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) vorgetragen worden. Die somit in zulässiger Form erhobene Rüge weist zu Recht auf einen Fehler des Verfahrens hin, da der Beschluss, mit dem die kleine Strafkammer den Antrag auf Vernehmung der Zeugen B. und C. zurückgewiesen hat, schon keine ausreichende Begründung enthält. Den Ausführungen des Gerichts, bei dem Antrag auf Vernehmung der Zeugen handele sich in Wahrheit um einen Beweisermittlungsantrag, ist nämlich nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen es diese Wertung vorgenommen hat.

Der Antrag ist nach Auffassung des Senats im Ergebnis auch zu Unrecht abgelehnt worden, da der Antrag des Verteidigers hinreichend genau die Beweisbehauptung, über die Beweis erhoben werden sollte, bezeichnet hat, nämlich, dass der Angeklagte die Fahrzeugtür des Pkw des Zeugen C. nicht aufgerissen und den Angeklagten nicht mit Worten gedroht habe. Darüber hinaus war dem Antrag des Verteidigers zu entnehmen, dass er ernsthaft und unbedingt die Durchführung einer Beweisaufnahme über diese hier die Schuld und Rechtsfolgenseite betreffende Behauptung erstrebt hat.

Soweit die Verteidigung des weiteren beantragt hat, auch dazu Beweis zu erheben, dass der Angeklagte dem Zeugen nicht mit dem Hammer und auch weiteren Zeugen nicht verbal gedroht habe, dürfte der Antrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden sein, da der Angeklagte selbst eingeräumt hat, mit dem Hammer "winkende" Bewegungen gemacht zu haben und die Frage der verbalen Bedrohung der übrigen Zeugen für die Entscheidung nicht von Bedeutung sein dürfte.

Auf dem eingangs aufgeführten Verfahrensfehler der fehlerhaften Bescheidung des Beweisantrages kann das angefochtene Urteil auch beruhen, da nicht auszuschließen ist, dass nach einer Vernehmung der benannten Zeugen das Landgericht eventuell zu einem anderen, den tatsächlich getroffenen Feststellungen entgegengesetzten, Beweisergebnis gekommen wäre. Daher ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dortmund zurückzuverweisen.


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