Aktenzeichen: 2 Ss 321/92 OLG Hamm
Leitsatz: Die Vorschriften des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) sind, auch soweit sie Haschisch betreffen, nicht verfassungswidrig .
Senat: 2
Gegenstand: Revision
Stichworte: Verfassungswirdigkeit des BtM-Gesetzes, Haschisch
Normen: GG Art 2, GG Art 3
Beschluss: Strafsache gegen W.S. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 23. Dezember 1991 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.08.1992 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten einstimmig beschlossen:
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Insbesondere vermag der Senat der durch das Landgericht Lübeck in seiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht vom 19. Dezember 1991 (NJW 1992, 1571 = StV 1992, 168) vertretenen Auffassung, die Vorschrift des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) seien, soweit sie Haschisch betreffen, verfassungswidrig, nicht zu folgen:
Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit i.S. des Art. 2 Abs. 1 GG ist schon deshalb nicht verletzt, weil unsere Rechtsordnung ein - durchsetzbares - "Recht auf Rausch" nicht kennt. Der Rausch wird vielmehr nur geduldet, bei Hinzutreten weiterer Umstände sogar mit strafrechtlichen Sanktionen belegt (vgl. z. B. §§ 315 c, 316, 323 a StGB).
Ebensowenig wird das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) berührt, da durch das Verbot des Haschischkonsums niemand gezwungen wird, seine "Rauschgelüste" durch Umsteigen auf den nach Meinung des Landgerichts Lübeck gefährlicheren Alkohol zu befriedigen.
Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vor.
Durch das strafrechtlich sanktionierte Verbot des Umgangs mit Cannabisprodukten, welches in dieser Form für Alkohol und Nikotin nicht besteht, behandelt der Gesetzgeber nicht wesentlich Gleiches ungleich. Selbst wenn man - als Unterstellung - mit dem Landgericht Lübeck von einer geringeren Gefährlichkeit von Cannabisprodukten gegenüber Alkohol und Nikotin ausgeht, folgt daraus nicht etwa die Verfassungswidrigkeit der Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabis, sondern stellt sich die Frage, warum nicht auch der Umgang mit Alkohol - Abgabebeschränkungen durch Gesetze zum Schutz von Jugendlichen bestehen ohnehin - unter Strafe gestellt ist. Insoweit ist es jedoch dem Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Art. 3 GG schon im Hinblick auf die durch langzeitige Duldung erheblich erschwerte Durchsetzbarkeit eines derartigen Verbotes nicht verwehrt, den Umgang mit einer vermeintlich gefährlicheren Substanz, die - wie Alkohol - auf eine jahrhundertealte Tradition und Verankerung im Leben der Bevölkerung zurückgeht, zuzulassen, während er das Aufkommen neuer zusätzlicher Betäubungsmittel aus fremden Kulturkreisen auch mit den Waffen des Strafrechts zu verhindern sucht.
Die Kosten der Revision hat der Angeklagte zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
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