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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 361/94 OLG Hamm

Leitsatz: Zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge gegen ein nach § 329 Abs. 1 stPO ergangenes Verwerfungsurteil, ist es gem. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPOerforderlich, dass all die Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt und daher seiner Entscheidung nicht alle in diesem Zeitpunkt erkennbaren Entschuldigungsgründe zugrundegelegt hat. Dazu gehört auch der Vortrag von Umständen aus denen sich ergibt, dass das Berufungsgericht sich mit - bekannten - Entschuldigungsgründen nicht auseinander gesetzt hat.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Verwerfung der Berufung wegen Ausbleiben des Angeklagten, Ausreichende Begründung der Verfahrensrüge, Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision

Normen: StPO 329, StPO 344

Beschluss: Strafsache gegen Z.M. wegen Diebstahls.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 18. Oktober 1993 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.04.1994 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Gründe:
Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten am 29. Juli 1993 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Auf seine rechtzeitige Berufung hat der Vorsitzende der XII. Strafkammer des Landgerichts Dortmund Termin zur Hauptverhandlung über die Berufung des Angeklagten auf den 18. Oktober 1993 anberaumt. Zu dieser Hauptverhandlung ist der Angeklagte nicht erschienen. Die XII. kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund hat daraufhin mit Urteil vom 18. Oktober 1993 die Berufung des Angeklagten gem. § 329 StPO verworfen und in den Urteilsgründen ausgeführt, der Angeklagte habe zwar rechtzeitig Berufung eingelegt, sei aber in dem Termin zur Hauptverhandlung am 18. Oktober 1993 ungeachtet der durch die Urkunde vom 6. Oktober 1993 nachgewiesenen Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden.

Nach Zustellung des Urteils am 23. Oktober 1993 hat der Angeklagte zu Protokoll der Rechtspflegerin beim Landgericht Dortmund am 25. Oktober 1993 beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu gewähren; dieser Antrag ist bestandskräftig vom Landgericht als unbegründet verworfen worden.
Am 25. Oktober 1993 hat der Angeklagte zu Protokoll der Rechtspflegerin beim Landgericht Dortmund zugleich das Rechtsmittel der Revision eingelegt und begründet. Er hat die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 338 Nr. 5 StPO gerügt und dazu vorgetragen:
"Den Hauptverhandlungstermin am 18.10.93 konnte ich nicht wahrnehmen. In der Zeit vom 04.10. - 17.10.93 habe ich mich in Polen zu einem Besuch bei meinem Bruder aufgehalten ... Das für mich bei der Post niedergelegte Schriftstück (Ladung zum Termin am 18.10.93) konnte von meiner Ehefrau nicht abgeholt werden, da die Vorlage meines Personalausweises von dem Beamten verlangt wurde. Den Ausweis habe ich jedoch für meine Reise nach Polen benötigt. Direkt nach meiner Rückkehr habe ich die Terminsladung am 18.10.93 abgeholt. Den Termin (13.30 Uhr) konnte ich zu diesem Zeitpunkt (14.00 Uhr) jedoch nicht mehr wahrnehmen." (Seite 44 R d.A.)

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten gem. § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, sie hilfsweise als unbegründet anzusehen.

Die Revision des Angeklagten erweist sich als unzulässig, da die Vorschriften über die Anbringung der Revisionsanträge nicht hinreichend beachtet worden sind. Wird das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren angefochten, müssen in der Revisionsbegründung die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Allgemein gilt der Satz, dass die Mitteilung der den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen so vollständig und genau sein muß, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, 41. Aufl. (1993), § 344 StPO Rn. 24 m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Angeklagten nicht.
Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass die Verfahrensrüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ihrem Inhalt nach dahin zu verstehen ist, dass der Angeklagte mit der Revision die Verletzung des § 329 StPO geltend macht. Um dem Revisionsgericht eine dahingehende Prüfung zu ermöglichen, müssen gem. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich hier ergibt, dass das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt und daher seiner Entscheidung nicht alle in diesem Zeitpunkt erkennbaren Entschuldigungsgründe zugrundegelegt hat (vgl. OLG Hamm NJW 1963, 65, 66; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 329 StPO Rn. 48). Das Berufungsgericht hat sich nämlich, wie den schriftlichen Urteilsgründen zu entnehmen ist, mit konkreten Entschuldigungsgründen überhaupt nicht beschäftigt. Das ist indes nur dann rechtsfehlerhaft gewesen, wenn Umstände erkennbar gewesen sind, die eine Auseinandersetzung und weitere Begründung der Entscheidung geboten hätten (vgl. OLG Hamm NJW 1963, 65, 66; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 329 StPO Rn. 18).
Es ist danach Sache des Revisionsführers gewesen, solche Umstände vorzutragen, aus denen sich ergeben hätte, dass sich das Berufungsgericht mit Entschuldigungsgründen nicht auseinandergesetzt hat, obwohl ihm solche bekannt gewesen sind oder hätten bekannt sein können. Solche für die XII. kleine Strafkammer in der Hauptverhandlung am 18. Oktober 1993 erkennbaren Gründe, die das Gericht zu Nachforschungen verpflichtet und zu einer Auseinandersetzung in den Urteilsgründen genötigt hätten, hat der Angeklagte indes nicht vorgetragen. Seine Schilderung erschöpft sich vielmehr in einem Vortrag von Tatsachen, die sich außerhalb des Erkenntnisbereichs der Strafkammer ereignet haben. dass diese gleichwohl davon gewußt und es unterlassen hätte, sich mit der Entschuldigung in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen, hat der Angeklagte nicht behauptet. Damit fehlt es an einer schlüssigen Darlegung eines Verstoßes gegen § 329 StPO; die insoweit erhobene Verfahrensrüge ist deshalb unzulässig.

Es war danach - wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Revision des Angeklagten gem. § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Auf die in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. März 1994 angestellten Hilfserwägungen zur Begründetheit des Rechtsmittels kommt es nicht an. Der Senat konnte deshalb entscheiden, ohne eine schriftliche Gegenerklärung des Revisionsführers abzuwarten.


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