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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss 125/94 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Öffentlichkeitsgrundsatz, Verfahrensverstoß, Aushang, Aufruf der Sache


Beschluss: Strafsache gegen U.G. wegen Diebstahls.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XVII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 23. August 1993 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.03.1994 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten einstimmig beschlossen:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Ergänzend wird angemerkt, dass die Erwiderung der Verteidigung vom 14. März 1994 auf den Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. März 1994 die Bezugnahme in der Revisionsbegründung auf die Ausführungen von Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 4. Aufl. (1987), Rdnr. 166 nicht verständlich macht. Dahs/Dahs behandeln an dieser Stelle, welche Anforderungen der Grundsatz der Öffentlichkeit an die Beschaffenheit des Verhandlungsraumes gebietet. Sie sagen weder an dieser noch an einer anderen Stelle, dass nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung im Sinne des § 228 Abs. 1 S.2 StPO ein erneuter Aufruf der Sache nach § 243 Abs. 1 S.1 StPO zur Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zu erfolgen habe. Eine solche Anforderung wird auch von sonst niemandem gestellt.
Soweit nach den Ausführungen von Dahs/Dahs a. a. O. am Sitzungssaal ein deutlicher Hinweis angebracht sein muß, fordern diese Autoren nicht, dass der Fortgang der Hauptverhandlung nach zwischenzeitlicher Einschiebung einer anderen Verhandlung oder nach einer Beratungspause erneut durch einen Aushang vor dem Gerichtssaal erkennbar gemacht werden müsse. Auch den von Dahs/Dahs a.a.O. angeführten weiteren Hinweisen ist eine solche Anforderung nicht zu entnehmen. Soweit von Kissel, GVG, Rdnr. 48 zu § 169 einen einmaligen mündlichen Aufruf der Sache vor dem Raum, in dem die Verhandlung stattfindet, als nicht ausreichend bezeichnet, da für die gesamte Dauer der Verhandlung die Tatsache einer öffentlichen Verhandlung deutlich sein müsse, weswegen in aller Regel ein Aushang am Verhandlungsraum erforderlich sei, werden auch von diesem Autor Anforderungen im Sinne der Revisionsbegründung nicht erhoben.


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