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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss 1440/94 OLG Hamm

Senat: 2

Stichworte: Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht, Einstellungim Revisionsverfahren, Hilfsbeweisantrag, geringe Schuld

Normen: StPO 244, StPO 153


Beschluss: Strafsache gegen S.R. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XVIII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. August 1994 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.05.1995 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten beschlossen:

Das Verfahren wird gem. § 153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.

Gründe:
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Dortmund hat den Angeklagten am 13. August 1993 wegen "fortgesetzten Handeltreibens mit Haschisch" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Auf seine zulässige Berufung hat die XVIII. kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund in der Sitzung vom 17. August 1994 das Verfahren gem. § 154 a StPO "eingestellt,"soweit der Vorwurf des Handeltreibens mit Haschisch mit dem Zeugen M. zugrundeliegt" (Bl. 120 d.A.) und im Übrigen durch Urteil vom selben Tage die Berufung des Angeklagten "mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Haschisch in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt bleibt".

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hielt sich der Angeklagte am Nachmittag des 3. Februar 1993 in der Zeit zwischen etwa 16.00 und 17.00 Uhr in Dortmund auf der Ludwigstraße auf und verkaufte dort an drei Personen, deren Identität nicht festgestellt werden konnte, jeweils Haschisch in nicht genau feststellbarer, jedoch geringer Menge. An jenem Nachmittag hatte die Kriminalpolizei in Dortmund in einem Gebäude in der Ludwigstraße einen Observationspunkt eingerichtet, um den dort stattfindenden Drogenmarkt zu beobachten. Zu den eingesetzten Polizeikräften gehörten POM La. und POM Lü., aufgrund deren Zeugenaussagen sich das Berufungsgericht vom festgestellten Tatgeschehen überzeugt und die bestreitende Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen hat.

Gegen die Entscheidung der XVIII. kleinen Strafkammer hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht.

Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens gem. § 153 Abs. 2 StPO, weil die Schuld des Angeklagten allenfalls gering wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.

Das angefochtene Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Zurückweisung des Hilfsbeweisantrages wegen Verschleppungsabsicht durch Beschluss in der Hauptverhandlung hätte erfolgen müssen. Dieser Verfahrensfehler ist in zulässiger Weise gerügt. Der Senat müsste also das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dortmund zurückverweisen.

Insbesondere die bisher ergangenen Urteile lassen die Schlußfolgerung zu, dass der Angeklagte nicht ohne weiteres freigesprochen werden würde. Der Schuldvorwurf Handeltreiben mit einer geringen Menge Haschisch in drei zeitlich und räumlich zusammenhängenden Fällen - wäre allerdings gering. Wird dann noch berücksichtigt, dass der Angeklagte seit Februar 1993 nachteilig nicht in Erscheinung getreten ist und bisher einschlägig lediglich im September 1991 wegen unerlaubten Besitzes von Haschisch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, besteht ein öffentliches Interesse an der weiteren Strafverfolgung nicht.

Der Senat hat deshalb das Verfahren mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten gem.§ 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Prognose für eine Verurteilung im Falle der Zurückverweisung unsicher ist (vgl. BVerfG NStZ 1992, 238).


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