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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss 170/95 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: Keine Berufungsverwerfung wegen Ausbleiben des Angeklagten nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht

Normen: StPO 329


Beschluss: Strafsache gegen P.N. wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls.

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Paderborn gegen das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 17. Oktober 1994 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.03.1995 durch die Richter am Oberlandesgericht und und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

Gründe:
Nachdem das Amtsgericht - Schöffengericht - Paderborn den Angeklagten wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten ohne Bewährung verurteilt und die 4. kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten verworfen hatte, hat der erkennende Senat auf die Revision des Angeklagten das Berufungsurteil mit Beschluss vom 6. September 1994 (4 Ss 998/94) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

Die erneute Berufungshauptverhandlung fand daraufhin am 17. Oktober 1994 vor der nunmehr zuständigen 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Paderborn statt. Da der Angeklagte nicht erschienen war, ist seine Berufung gem. § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen worden.

Hiergegen richten sich die Revision des Angeklagten und die zu seinen Gunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft Paderborn, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, denn das angefochtene Urteil verstößt gegen § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO. Hiernach ist eine Verwerfung der Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten unzulässig, wenn die Sache bereits vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil auch, denn aufgrund der Verwerfung der Berufung wegen nicht genügend entschuldigten Ausbleibens des Angeklagten hat die Strafkammer ohne dessen Anhörung und ohne Beweisaufnahme entschieden.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückzuverweisen. Wie schon im Senatsbeschluss vom 6. September 1994 ausgeführt, sind Gründe, die die von der Verteidigung beantragte Zurückverweisung der Sache an ein anderes Landgericht rechtfertigen könnten, auch unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensganges weder dargetan noch ersichtlich.


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