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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2·Ss 1248/94 OLG Hamm

Leitsatz: Um dem Revisionsgericht eine Prüfung der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO zu ermöglichen, müssen gem. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich hier ergibt, dass das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt und daher seiner Entscheidung nicht alle im Zeitpunkt der Entscheidung erkennbaren Entschuldigungsgründe zugrundegelegt hat.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Ausreichende Begründung der Verfahrensrüge gegen ein die Berufung wegen Ausbleiben des Angeklagten verwerfendes Urteil

Normen: StPO 329, StPO 344

Beschluss: Strafsache gegen C.S. wegen unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XVIII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 10. August 1994 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 31.10.1994 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Hamm verurteilte den Angeklagten am 20. Juni 1994 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (Haschisch) in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten. Auf seine rechtzeitige Berufung hat der Vorsitzende der XVIII. Strafkammer des Landgerichts Dortmund Termin zur Hauptverhandlung über die Berufung des Angeklagten auf den 10. August 1994 anberaumt. Zu dieser Hauptverhandlung ist der Angeklagte nicht erschienen. Die XVIII. kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund hat daraufhin mit Urteil vom 10. August 1994 die Berufung des Angeklagten gem. § 329 StPO verworfen und in den Urteilsgründen ausgeführt, der Angeklagte habe zwar rechtzeitig Berufung eingelegt, sei aber in dem Termin zur Hauptverhandlung am 10. August 1994 ungeachtet der durch die Urkunde vom 25. Juli 1994 nachgewiesenen Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden.
Am 12. August 1994 hat der Verteidiger des Angeklagten beantragt, diesem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu gewähren; dieser Antrag ist bestandskräftig vom Landgericht als unbegründet verworfen worden. Nach Zustellung des Urteils am 17. August 1994 hat der Verteidiger des Angeklagten mit dem 23. August 1994 beim Landgericht Dortmund eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage das Rechtsmittel der Revision eingelegt und begründet.

Er hat dazu ausgeführt: "Die Revision wird darauf gestützt, dass die Voraussetzungen für die Verwerfung der Berufung nicht vorgelegen haben. Zur Begründung verweisen wir darauf, dass das Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 10.08.1994 genügend entschuldigt ist, da er sich zum fraglichen Zeitpunkt stationär im Marien-Hospital in Hamm aufgehalten hat und daher gehindert war, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Die stationäre Behandlung war auch notwendig und ärztlich geboten, so dass ein Verschulden des Angeklagten nicht vorliegt. Die behandelnden Ärzte sind bereits durch den Angeklagten von der Schweigepflicht entbunden worden, insoweit wird beantragt, eine entsprechende Stellungnahme einzuholen." (Bl. 195 /196 d. A. ) .

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten gem. § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Die Revision des Angeklagten erweist sich als unzulässig, da die Vorschriften über die Anbringung der Revisionsanträge nicht hinreichend beachtet worden sind. Wird das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren angefochten, müssen in der Revisionsbegründung die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Allgemein gilt der Satz, dass die Mitteilung der den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen so vollständig und genau sein muß, dass das Revisionsgericht aufgrund der Revisionsrechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, 41. Aufl. (1993) § 344 StPO Rn. 24 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht.

Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel die Verletzung des § 329 StPO geltend macht. Um dem Revisionsgericht eine dahingehende Prüfung zu ermöglichen, müssen gem. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich hier ergibt, dass das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt und daher seiner Entscheidung nicht alle in diesem Zeitpunkt erkennbaren Entschuldigungsgründe zugrundegelegt hat (vgl. OLG Hamm NJW 1963, 65, 66; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.0. § 329 StPO Rn. 48). Das Berufungsgericht hat sich nämlich, wie den schriftlichen Urteilsgründen zu entnehmen ist, mit konkreten Entschuldigungsgründen überhaupt nicht beschäftigt. Das ist indes nur dann rechtsfehlerhaft gewesen, wenn Umstände erkennbar gewesen sind, die eine Auseinandersetzung und weitere Begründung der Entscheidung geboten hätten (vgl. OLG Hamm a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O. § 329 StPO Rn. 18).
Es ist danach Sache des Revisionsführers gewesen, solche Umstände vorzutragen, aus denen sich ergeben hätte, dass sich das Berufungsgericht mit Entschuldigungsgründen nicht auseinandergesetzt hat, obwohl ihm solche bekannt gewesen sind oder hätten bekannt sein können. Solche für die XVIII. kleine Strafkammer in der Hauptverhandlung am 10. August 1994 erkennbaren Gründe, die das Gericht zu Nachforschungen verpflichtet und zu einer Auseinandersetzung in den Urteilsgründen genötigt hätten, hat die Revision indes nicht vorgetragen. Das Vorbringen erschöpft sich vielmehr in Tatsachenbehauptungen, die sich außerhalb des Erkenntnisbereichs der Strafkammer ereignet haben. dass diese gleichwohl davon gewußt und es unterlassen hätte, sich mit der Entschuldigung in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen, hat der Angeklagte nicht behauptet. Damit fehlt es an einer schlüssigen Darlegung eines Verstoßes gem. § 329 StPO; die insoweit erhobene Verfahrensrüge ist deshalb unzulässig.
Es war danach - wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Revision des Angeklagten gem. § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


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