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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss 348/95 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Anfechtung eines Rechtsmittelverzichts, Rücknahme eines Rechtsmittelverzichts, Widerruf

Normen: StPO 302


Beschluss: Strafsache gegen R.K. wegen falscher Verdächtigung.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 6. Januar 1995 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 04.1995 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Revision wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe:
Das Schöffengericht in Schwelm hat den Angeklagten am 9. August 1994 wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt. Unter Verwerfung der weitergehenden Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Hagen durch Urteil vom 6. Januar 1995 die Geldstrafe auf 30 Tagessätze zu je 60 DM herabgesetzt. Nach Verkündung des Berufungsurteils in Anwesenheit des Angeklagten und nach anschließender Rechtsmittelbelehrung hat der Angeklagte erklärt, er verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmittels. Die Aufnahme dieser Erklärung ins Protokoll ist vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt worden. Am 11. Januar 1995 hat der Angeklagte zu Protokoll einer Rechtspflegerin des Landgerichts Hagen gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und zugleich die von ihm am 6. Januar 1995 abgegebene Rechtsmittelverzichtserklärung widerrufen und wegen Irrtums angefochten. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Vorsitzende Richter des Berufungsgerichts habe das Verfahren in der Hauptverhandlung einstellen wollen, womit der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden gewesen sei. Dies könne nach seiner, des Angeklagten, Meinung nicht rechtmäßig sein. Als juristischer Laie sei ihm die Bedeutung des von ihm am 6. Januar 1995 erklärten Rechtsmittelverzichts nicht bewusst gewesen. Nach Beratung mit einem Rechtsanwalt sei er der Auffassung, dass er das Urteil vom 6. Januar 1995 nicht annehmen könne.
Am 19. Januar 1995 hat der Angeklagte die Revision zu Protokoll der Rechtspflegerin mit der allgemeinen Sachrüge begründet und beantragt, das Verfahren gem. § 153 a StPO einzustellen, notfalls die Sache zurückzuverweisen.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil eine Rechtsmittelverzichtserklärung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (BGH, Beschluss vom 11. März 1993 - 4 StR 84/93 und vom 21. Februar 1992 - 4 StR 33/92; ferner Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl. Rdnr. 21 zu § 302 m.w.N.). Dafür, dass sich der Angeklagte der von ihm abgegebenen Rechtsmittelverzichtserklärung, deren Niederschrift ihm gem. § 273 Abs. 3 Sätze 1 u. 3 StPO vorgelesen und von ihm genehmigt worden ist, wegen mangelnder Verhandlungsfähigkeit nicht bewusst gewesen sein könnte, sind Anhaltspunkte nicht vorhanden. Aus dem Vorbringen des Angeklagten ergeben sich auch keine sonstigen Gründe, die zur Unwirksamkeit der Rechtsmittelverzichtserklärung hätten führen können. dass der Angeklagte nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt anderen Sinnes geworden ist und Wert auf die Durchführung der Revision legt, die ohnehin nicht mit dem alleinigen Ziel einer Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO begründet werden kann, ist wegen der grundsätzlichen Bindung an eine im Zustand der Verhandlungsfähigkeit abgegebene Rechtsmittelverzichtserklärung ohne Bedeutung.

Nach § 473 Abs. 1 StPO hat der Angeklagte die Kosten seines nach allem erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.


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