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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 365/95 OLG Hamm

Leitsatz: Die Androhung der Selbstverbrennung kann ggf. Nötigungsmittel sein.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Nötigung, Nötigungsmittel, Drohung mit einem empfindlichen Übel, Drohung mit Gewalt, Drohung mit Selbstverbrennung, Widerstandshandlung, Verstoß gegen das Versammlungsgesetz

Normen: StGB 113, 125 StGB, StGB 125 a, StGB 240 StGB

Fundstelle: NStZ 1995, 547

Beschluss: Strafsache gegen A.Y. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte u.a.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 13. Dezember 1994 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27. April 1995 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schwelm zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht - Strafrichter Schwelm hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte im besonders schweren Fall, Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall und Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Zu dem Tatgeschehen hat es u.a. festgestellt:
(UA 2)
"Der Angeklagte fuhr am 22.03.1994 mit zahlreichen weiteren Kurden zur Autobahn A 1. In Höhe des Kilometers 38,5 war zum Tatzeitpunkt auf allen Fahrspuren der Autobahn eine Großbaustelle.
Zusammen mit den anderen, anderweitig verfolgten Kurden blockierte der Angeklagte in der Zeit von 14.10 Uhr bis 15.33 Uhr die Autobahn. Der gesamte Verkehr auf der Bundesautobahn A 1 kam zum Erliegen. Der Angeklagte führte einen mit Benzin gefällten 5-Liter-Plastikkanister mit. Er wollte die Polizeikräfte davon abhalten, die demonstrative Aktion durch Gewalt zu beenden. Im Falle eines gewaltsamen Vorgehens durch die Polizei wollte er sich selbst verbrennen, wobei er sich mit dem mitgeführten Benzin übergießen wollte. In unmittelbarer Nähe des Angeklagten befanden sich auch die weiteren Teilnehmer, unter denen auch Frauen und Kinder waren.
Die vor Ort eingesetzten Polizeikräfte sahen von einer gewaltsamen Räumung ab, weil weder ein Arzt noch ein Krankenwagen am Tatort war, die im Falle einer Selbstverbrennung hätten Hilfe leisten können. Nach längerer Verhandlung mit den Teilnehmern löste sich die Blockade um 15.33 Uhr auf."

Des weiteren heißt es in den Gründen der Entscheidung:
(UA 3)
"Der Zeuge H. hat glaubhaft bekundet, dass die eingesetzten Polizeikräfte mehrfach die Personen aufgefordert haben, die Aktion zu beenden. Es seien jedoch keine weiteren Maßnahmen ergriffen worden, weil zu befürchten war, dass es zu Selbstverbrennungen und auch zur Gefährdung der anwesenden Kinder durch die möglichen Selbstverbrennungen kommen könnte. Es sei der Polizei bekannt gewesen, dass es bei früheren Aktionen ähnlicher Art zu Selbstverbrennungen gekommen sei. Daher sei, auch im Hinblick darauf, dass weder ein Arzt noch ein Krankenwagen dagewesen ist, von einer gewaltsamen Auflösung Abstand genommen worden und es sei verhandelt worden.
Die Aussagen des Zeugen H. sind glaubhaft und decken sich im wesentlichen mit der Einlassung des Angeklagten."

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte (Sprung-)Revision des Angeklagten, mit der dieser unter näherer Ausführung die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat keinen Antrag gestellt.

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat einen jedenfalls vorläufigen Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegenWiderstands gegen Vollstreckungsbeamte im besonders schweren Fall, Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall und Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz nicht.
Was den Straftatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) anbetrifft, ist zwar nach den Urteilsgründen davon auszugehen, dass die gewaltsame Auflösung der Demonstration und damit eine Vollstreckungshandlung seitens der Polizei unmittelbar bevorstand (vgl. UA Seite 3, 2. Abs.). Der Angeklagte hat aber dadurch, dass er den eingesetzten Polizeibeamten konkludent seine Selbstverbrennung im Falle der gewaltsamen Beendigung der Aktion in Aussicht stellte, nicht durch Drohung mit Gewalt und damit nicht mit einem Zwangsmittel des § 113 StGB Widerstand geleistet. Dem doppelten Schutzzweck der vorgenannten Vorschrift (Schutz staatlicher Vollstreckungshandlungen und Schutz der dazu berufenen Organe) entsprechend muß sich die angekündigte Gewalt nämlich gegen den Vollstreckenden wenden, d.h. es muß mit einer durch tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckenden gerichteten Kraftäußerung gedroht werden (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 113 Rdn. 19; Schönke/Schröder-Eser, StGB, 24. Aufl., § 113 Rdn. 42). Dies ist bei einer bloßen Selbsttötungsdrohung nicht der Fall.
Die Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte im besonders schweren Fall war daher rechtsfehlerhaft.

Soweit das Amtsgericht den Angeklagten des besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs (§§ 125 Abs. 1 Nr. 2, 125 a Satz 2 Nr. 2 StGB) für schuldig befunden hat, hält dies ebenfalls einer rechtlichen überprüfung nicht stand. Zum einen stellt die Drohung des Angeklagten, sich selbst zu verbrennen, keine "Bedrohung von Menschen mit einer Gewalttätigkeit" dar; denn eine Ankündigung dieses Inhalts hat kein unmittelbar gegen eine (fremde) Person gerichtetes aggressives Verhalten zum Gegenstand (vgl. dazu Schönke/Schröder-Lenckner, a.a.O., § 125 Rdn. 5). Zum anderen sollte die vom Angeklagten angedrohte Handlung auch nicht, wie § 125 StGB es erfordert, "aus einer Menschenmenge", d.h. von einem Mitglied der Menge gegen Personen außerhalb der Menge begangen werden. Ausschreitungen, die innerhalb der Menge ausgetragen werden, sind von § 125 StGB nicht erfaßt (vgl. BGHSt 33, 306 ff; Schönke/Schröder-Lenckner, a.a.O., § 125 Rdn. 10).

Schließlich hat das Amtsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen eines Vergehens gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 VersG bejaht. Der vom Angeklagten mitgeführte gefüllte Benzinkanister ist schon von seiner Fabrikationsart her nicht zur Verletzung anderer Personen (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 11. Aufl., § 2 Rdn. 16) geeignet und bestimmt; darüber hinaus wollte ihn der Angeklagte auch nicht in dieser Weise einsetzen.

Wegen der dargelegten sachlich-rechtlichen Mängel war das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren gem. § 354 Abs. 2 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Eine Entscheidung in der Sache selbst war dem Senat verwehrt, da ohne weitere tatsächliche Erörterungen weder auf Freisprechung noch auf Einstellung oder eine absolut bestimmte Strafe erkannt werden konnte (§ 354 Abs. 1 StPO). Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass der Angeklagte in der neuen tatrichterlichen Verhandlung wegen Nötigung gem. § 240 StGB verurteilt werden wird. - Soweit im Tenor des angefochtenen Urteils auch der ausweislich der Urteilsgründe nach Spezialitätsgrundsätzen verdrängte Straftatbestand der Nötigung angeführt ist, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen.
Zwar kommt unter Zugrundelegung der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gewaltbegriff des § 240 StGB (vgl. BVerfG, NJW 1995, 1141 ff) eine Nötigung der durch die körperliche Anwesenheit des Angeklagten und seiner Landsleute auf der Autobahn an der Weiterfahrt gehinderten Kraftfahrzeugführer,nicht in Betracht. Jedoch kann der Angeklagte durch seine konkludente Ankündigung, sich im Falle des Einschreitens in aller Öffentlichkeit nach Übergießen mit Benzin selbst zu verbrennen, die eingesetzten Polizeibeamten genötigt haben, eine Vollstreckungshandlung zu unterlassen. Wird nämlich der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nicht mit den in dem privilegierenden Sondertatbestand des § 113 StGB vorausgesetzten Mitteln (Gewalt oder Drohung mit Gewalt), sondern nur durch Drohung mit einem empfindlichen Übel verwirklicht, so greift § 240 StGB als das allgemeine Delikt ein (vgl. Dreher/Tröndle, a.a.O., § 113 Rdn. 1; a.A. Schönke/Schröder-Eser, a.a.O., § 240 Rdn. 39), wobei dem Täter die in § 113 StGB im Hinblick auf einen gewissen Erregungszustand gewährten Vergünstigungen durch entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 3 u. 4 und eventuelle Strafmilderung zugute kommen können (LK-v. Bubnoff, StGB, 10. Aufl., § 113 Rdn. 65).
dass die Ankündigung, sich selbst zu töten, grundsätzlich geeignet ist, eine Drohung mit einem empfindlichen Übel darzustellen, ist allgemein anerkannt. Wie bei der Gewalt gegen Dritte, die der zu Nötigende als unmittelbar gegen ihn gerichtete Gewalt empfindet, kann die Androhung des Täters, sich "als Drittperson" umzubringen, als Bedrohung des zu Nötigenden mit einem empfindlichen Übel angesehen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch Art und Umstände der angedrohten Selbsttötung Unruhe oder Pressionen ausgelöst werden sollen (vgl. dazu BGH, NStZ 1982, 286; LK-Schäfer, a.a.O., § 240 Rdn. 82, 82 a; Schönke/Schröder-Eser, a.a.O., § 240 Rdn. 31). Ob die Selbsttötungsdrohung des Angeklagten im vorliegenden Einzelfall ein taugliches Nötigungsmittel war, wird in der neuen Hauptverhandlung ebenso zu klären sein wie ggf. die Frage, ob der Angeklagte unter Berücksichtigung des von ihm angestrebten Zwecks verwerflich i.S. des § 240 Abs. 2 StGB gehandelt hat (vgl. dazu auch LK-Schäfer, a.a.O., § 240 Rdn. 82 a; Schönke/SchröderEser, a.a.O., § 240 Rdn. 31).

Für den Fall, dass ein strafbares Verhalten des Angeklagten ausscheidet, wird der neue Tatrichter prüfen müssen, ob sich der Rechtsmittelführer einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht hat. Zwar können etwaig verwirklichte Verkehrsordnungswidrigkeiten wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden; insoweit käme aber eine Ordnungswidrigkeit gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG in Betracht.
Der neue Tatrichter hat schließlich auch über die Kosten der Revision zu befinden, weil der Erfolg des Rechtsmittels i.S.d. § 473 StPO bisher noch nicht feststeht.


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