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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss 572/95 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Verfahrensrüge, Verfahrensverstoß durch nicht eingehaltene Wahrunterstellung

Normen: StPO 244


Beschluss: Strafsache gegen S.T. wegen uneidlicher Falschaussage

Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 24. Februar 1995 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.06.1995 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 24. Februar 1995 wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht hat die Angeklagte im angefochtenen Urteil wegen uneidlicher Falschaussage mit einer Verwarnung belegt und zur Ableistung von 50 Stunden Sozialarbeit verurteilt. Hiergegen wendet sich die (Sprung-)Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die formelle Rüge der Angeklagten hat Erfolg, so dass das angefochtene Urteil gem. § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Dortmund zurückzuverweisen war.

Die Angeklagte macht mit der Verfahrensrüge zu Recht geltend, dass das Amtsgericht mit der zugesagten Wahrunterstellung unvereinbare Feststellungen getroffen und dadurch gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen hat. Der Verteidiger der Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung u.a. beantragt, Zeugen zu vernehmen, die bekunden sollten, dass die Angeklagte in der Hauptverhandlung gegen ihren Vater am 7. September 1993 ausgesagt habe, "dass sie nicht wisse, in welchem Monat sie die Kennzeichen ausgegeben hat und ob der Zeuge C.hojnowski derjenige gewesen sei, dem sie das Kennzeichen übergeben hat." Diesen Beweisantrag hat das Amtsgericht gem. § 244 Abs. 3 StPO zurückgewiesen, "weil die von der Verteidigung aufgestellten Behauptungen als wahr unterstellt werden können“. Festgestellt hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil dann, dass die Angeklagte in der Hauptverhandlung am 7. September 1993 die Angaben ihres Vaters, "die Kennzeichen seien dem Zeugen C. von der Angeklagten ausgehändigt worden" bestätigt habe.

Dies ist rechtsfehlerhaft, weil es im Widerspruch zu der Wahrunterstellung steht. Denn danach sollte die Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 7. September 1993 gerade ausgesagt haben, dass sie nicht wisse, ob der Zeuge C. derjenige gewesen sei, dem sie das Kennzeichen übergeben habe. Da das angefochtene Urteil auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht, kann es keinen Bestand haben.

Das angefochtene Urteil war schon wegen des Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 StPO aufzuheben; es kam somit auf die übrigen von der Angeklagten erhobenen Rügen nicht mehr an. Es erübrigen sich daher Ausführungen des Senats zu der Frage, wie es zu bewerten ist, dass das Amtsgericht die Zeugen S.T. und C. nach dem Protokoll der Hauptverhandlung unvereidigt entlassen hat. Auch auf die ebenfalls erhobene Sachrüge kam es nicht mehr an.

Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts, die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat, zurückzuverweisen.


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