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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 431/95 OLG Hamm

Leitsatz: Wenn ein Angeklagter einen von seinem Verteidiger verlangten Vorschuss für die Revisionsbergündung nicht leistet, darf er nicht tatenlos darauf vertrauen, sein Verteidiger werde trotzdem die Revisionsbegründung rechtzeitig vornehmen.

Senat: 2

Gegenstand: Revision, Wiedereinsetzung

Stichworte: Eigenes Verschulden des Angeklagten an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, nicht gezahlter Vorschuß an Verteidiger, Wiedereinsetzung

Normen: StPO 44, StPO 45, StPO 346 Abs. 2 StPO, BRAGO 17

Beschluss: Strafsache gegen H.A. wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz,
(hier: Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gem. § 346 Abs. 2 StPO und auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist).

Auf die Anträge des Angeklagten vom 7. März 1995 auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 16. Februar 1995 und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil derselben Strafkammer vom 25. November 1994 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27.04.1995 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Beide Anträge werden verworfen.

Gründe:
Das Schöffengericht Hagen hat den durch Rechtsanwalt Geisler in Hagen verteidigten Angeklagten am 5. Juli 1994 wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des weiterhin von Rechtsanwalt G. verteidigten Angeklagten hat die 2. kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen durch Urteil vom 25. November 1994 verworfen. Gegen das Berufungsurteil hat Rechtsanwalt G. für den Angeklagten rechtzeitig Revision eingelegt. Ihm ist das Berufungsurteil am 5. Januar 1995 gegen Empfangsbescheinigung zugestellt worden. Nachdem eine Revisionsbegründung nicht erfolgt war, hat die bezeichnete Strafkammer die Revision durch Beschluss vom 16. Februar 1995 gem. § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses hat der Angeklagte nach seinen Angaben am 28. Februar 1995 erhalten. Rechtsanwalt G. ist am 1. März 1995 eine Ausfertigung gegen Empfangsbescheinigung zugestellt worden.

Der Angeklagte hat daraufhin zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Hagen
a) die Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet,
b) die Entscheidung des Revisionsgerichts und
c) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Begründung der Revision beantragt.

Den Wiedereinsetzungsantrag hat er mit folgendem Vortrag begründet: Er habe mit Rechtsanwalt G. vereinbart, dass dieser die Revisionsbegründung einreichen solle. Da er den von Rechtsanwalt G. geforderten Vorschuß von etwa 2.700 DM nicht habe zahlen können, habe dieser die Angelegenheit offenbar nicht mehr bearbeitet. Davon habe er selbst erst durch den ihm am 28. Februar 1995 zugegangenen Verwerfungsbeschluß vom 16. Februar 1995 erfahren. Somit sei er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen, die Revision rechtzeitig zu begründen.

Der nach § 346 Abs. 2 StPO zulässige Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts kann keinen Erfolg haben, weil die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO zur Revisionsbegründung durch die Urteilszustellung am 05.01.1995 an den Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befand, in Lauf gesetzt worden und eine Revisionsbegründung nicht bis zum Ablauf des 6. Februar 1995, einem Montag, eingegangen ist. Der Angeklagte hat selbst nicht geltend gemacht, dass dies geschehen sei.
Abgesehen davon, dass die Rechtspflegerin den Angeklagten auf die Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO hätte hinweisen müssen, wonach die Tatsachen zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags glaubhaft zu machen sind, wozu die eigenen Angaben des Angeklagten grundsätzlich nicht ausreichen, könnte dem Angeklagten die beantragte Wiedereinsetzung nach § 44 Satz 1 StPO nur bewilligt werden, wenn er ohne sein Verschulden gehindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. Diese Voraussetzung liegt nach dem Vorbringen des Angeklagten nicht vor. Nachdem er die verlangte Zahlung nicht geleistet hatte, durfte er nicht tatenlos darauf vertrauen, sein Verteidiger werde trotzdem die Revisionsbegründung rechtzeitig vornehmen. Er hätte sich vielmehr nach der Berufungsverhandlung vom 25. November 1994 diesbezüglich bei seinem Verteidiger erkundigen und die verspätete eigene Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle rechtzeitig abgeben können und müssen. Daran war er durch nichts gehindert.


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