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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 233/95 OLG Hamm

Leitsatz: Eine durch Schreibversehen fehlerhafte Wiedergabe der Namen oder die fehlende Angabe eines Namens der in § 275 Abs. 3 StPO bezeichneten Personen (hier: Verteidiger), die auf einem offenkundigen Versehen beruht, stellt die Vollständigkeit des Urteils jedenfalls dann nicht in Frage, wenn der Betroffene und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung und bei der prozeßordnungsgemäßen Verkündung des Urteils zugegen waren und der Fehler in der Urteilsurkunde für alle Beteiligten damit offenkundig wird.

Senat: 2

Gegenstand: Owi, Rechtsbeschwerde

Stichworte: Wirksamkeit der Zustellung bei falscher Person im Rubrum, fehlende Gründe, fehlende Fertigstellung des Protokolls, Unzulässigkeit, erneute Zustellung des Urteils

Normen: StPO 275, StPO 345, StPO 273, OWiG 77 b]

Beschluss: Bußgeldsache gegen P.S. wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes,
(hier: Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gem. §§ 79 Abs. 3 OWiG, 346 Abs. 2 StPO).

Auf den Antrag des Betroffenen vom 16. Januar 1995 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 12. Januar 1995 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 03.1995 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht beschlossen:

Der Antrag wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 29. September 1994 wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 100,00 DM verurteilt. An der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht nahm u.a. als Verteidiger des Betroffenen Rechtsanwalt P. teil, die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle trug als Verteidiger des Betroffenen hingegen in das Protokoll der Hauptverhandlung Rechtsanwalt H. ein.

Der Betroffene legte gegen das Urteil des Amtsgerichts mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 4. Oktober 1994 Rechtsbeschwerde ein. Da die Akten dem Amtsrichter erst nach Ablauf der 5-Wochen-Frist vorgelegt wurden, hat dieser sein Urteil nicht begründet. Dem Verteidiger des Betroffenen wurde vielmehr am 15. November 1994 nur Urteilsrubrum und -Formel zugestellt. Nachdem eine Begründung der Rechtsbeschwerde nicht eingegangen war, hat das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss die Rechtsbeschwerde gem. §§ 346 Abs. 1 StPO, 80 Abs. 2 OWiG als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Verteidiger am 13. Januar 1995 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 1995 hat der Verteidiger Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gem. § 346 Abs. 2 StPO gestellt. Er hat außerdem beantragt, das Urteil vom 29. September 1994 "wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend zu berichtigen, dass als Verteidiger nicht Herr Rechtsanwalt H., sondern der Unterzeichner teilgenommen hat". Daraufhin hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 19. Januar 1995 aufgrund einer Verfügung des Amtsrichters im Protokoll der Hauptverhandlung vom 29. September 1994 die Eintragung des teilnehmenden Verteidigers von "RA H." in "RA P." geändert. Zuvor war schon am 22. Dezember 1994 auf Veranlassung des Amtsrichters im Protokoll die Eintragung "Nach Rechmittelbelehrung erklärten der Betroffene u. sein Verteidiger Rechtsmittelverzicht" berichtigt worden in: RM-Belehrung wurde erteilt".

Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zulässig, jedoch nicht begründet, so dass er - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwalt - zu verwerfen war.

Das Amtsgericht hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 4. Oktober 1994 gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 29. September 1994, die gem. § 300 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegen ist, zu Recht als unzulässig verworfen. Der Betroffene hat sein Rechtsmittel nicht innerhalb der Monats-Frist des § 345 Abs. 1 StPO i.V.m. 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG begründet. Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger des Betroffenen am 15. November 1994 zugestellt worden. Eine Begründung der Rechtsbeschwerde ist aber erst am 17. Januar 1995 beim Amtsgericht eingegangen.

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass dem Betroffenen am 15. November 1994 das amtsgerichtliche Urteil mit einem insoweit fehlerhaften Rubrum zugestellt worden ist, weil dort noch als in der Hauptverhandlung teilnehmender Verteidiger Rechtsanwalt H. und nicht Rechtsanwalt P., der tatsächlich an der Hauptverhandlung teilgenommen hatte, aufgeführt ist. Durch diesen Fehler ist die Wirksamkeit der Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils am 15. November 1994 nicht in Frage gestellt. Eine durch Schreibversehen fehlerhafte Wiedergabe der Namen oder die fehlende Angabe eines Namens der in § 275 Abs. 3 StPO bezeichneten Personen, die auf einem offenkundigen Versehen beruht, stellt nach der Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1989, 584 m.w.N.) die Vollständigkeit des Urteils jedenfalls dann nicht in Frage, wenn der Betroffene und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung und bei der prozeßordnungsgemäßen Verkündung des Urteils zugegen waren und der Fehler in der Urteilsurkunde für alle Beteiligten damit offenkundig wird. Das ist hier der Fall, so dass das Versehen des Amtsgerichts unbeschränkt berichtigt werden konnte, ohne dass dadurch die Wirksamkeit der zuvor bereits bewirkten Zustellung berührt wurde (BGH, a.a.O.).

Dem Beginn der Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO mit Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils am 15. November 1994 steht auch nicht, worauf die Generalstaatsanwalt zutreffend hinweist, entgegen, dass eine schriftliche Begründung des Urteils vom 29. September 1994 unterblieben ist, obwohl die Voraussetzungen des § 77 b OWiG ersichtlich nicht vorgelegen haben. Vielmehr liegt in den Fällen der Zustellung eines "abgekürzten" Urteils ein i.S. der §§ 71 Abs.1 OWiG, 275 Abs.1 Satz 1 StPO vollständiges Urteil, durch dessen Zustellung die Begründungsfrist in Lauf gesetzt wird, auch dann vor, wenn wie hier - das Sitzungsprotokoll außer der Urteilsformel alle für den Urteilskopf gem. § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben enthält (vgl. KG NZV 1992, 332).

Schließlich mußte auch nicht gem. § 273 Abs. 4 StPO eine erneute Zustellung des Urteils vom 29. September 1994 deshalb erfolgen, weil zum Zeitpunkt der Zustellung am 15. November 1994 das Protokoll der Hauptverhandlung nicht fertiggestellt war. Zwar ist nach der Zustellung das Protokoll der Hauptverhandlung noch in zwei Punkten berichtigt worden. Dadurch wurde jedoch die zuvor bereits erfolgte Fertigstellung des Protokolls in ihrer Wirkung nicht nachträglich beseitigt (s. LR-Gollwitzer, StPO, 24. Aufl., § 273 Rn. 56 m.w.N.). Bei den vom Amtsgericht vorgenommenen Änderungen handelt es sich nämlich um nicht wesentliche Förmlichkeiten i.S. des § 273 Abs. 1 StPO betreffende Änderungen. Denn sowohl die Angabe des Namens des nicht i.S. des § 140 StPO notwendigen Verteidigers als auch die Frage, ob ein Rechtsmittelverzicht abgegeben worden ist, ist eine unwesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung (LR-Gollwitzer, a.a.O., §§ 273 Rn. 9, § 271 Rn. 21 m.w.N.). Deren Änderung nach Zustellung berührt die Fertigstellung des Protokolls i.S. des § 273 Abs. 4 StPO nicht (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., 1993, § 271 StPO Rn. 19, § 273 StPO Rn. 34).
Demgemäss hat das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wegen Versäumung der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.


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