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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss OWi 72/94 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Owi

Stichworte: Adressenänderung, Ersatzzustellung, Heilung, Zulassungsbeschwerde, Zustellung

Normen: StPO 37, ZPO 181


Beschluss: Bußgeldsache gegen R.S. wegen ordnungswidrigen Parkens
(hier: Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts).

Auf den als Widerspruch bezeichneten Antrag des Betroffenen vom 29. November 1993 auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 11. November 1993 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24.11.1994 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gründe:
Der Oberstadtdirektor der Stadt Dortmund hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 12. Februar 1992 wegen Verstoßes gegen §§ 13 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von DM 50 festgesetzt. Durch das in Abwesenheit des Betroffenen verkündete Urteil vom 29. April 1993 hat das Amtsgericht Dortmund wegen derselben Ordnungswidrigkeit auf eine Geldbuße von DM 50 erkannt. Entsprechend richterlicher Zustellungsanordnung sind die Urteilsgründe dem Betroffenen zugestellt worden, und zwar am 11. August 1993 unter der Anschrift "Bredelle 33 a" in Hagen. Mit Schreiben vom 16. August 1993 hat der Betroffene gegen das Urteil "Widerspruch" eingelegt und darauf hingewiesen, dass dieses zunächst an die Anschrift seiner Eltern gegangen sei, während seine neue Anschrift "Sonnenstraße 6611 in Hagen laute. Gleichwohl hat das Amtsgericht Dortmund die Zustellung des Urteils an den Betroffenen unter der neuen Adresse nicht veranlaßt.

Mit Beschluss vom 11. November 1993 hat das Amtsgericht die als Widerspruch bezeichnete Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 16. August 1993 gemäß § 346 Abs. 1 StPO (in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG) als unzulässig verworfen, da der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht binnen "einem Monat" formgerecht begründet worden sei. Der Beschluss vom 11. November 1993 ist wiederum den Eltern des Betroffenen am 20. November 1993 zugestellt worden. Mit dem am 2. Dezember 1993 beim Amtsgericht Dortmund eingegangenen Schreiben vom 29. November 1993 hat der Betroffene unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss "erneut Widerspruch" eingelegt.

Gemäß § 300 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG ist das als Widerspruch bezeichnete Rechtsmittel als Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG zu verstehen. Der statthafte Antrag ist zulässig und begründet.

Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 24. Januar 1994 ist der Antrag rechtzeitig bei Gericht angebracht. Gemäß § 346 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG ist auf die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts binnen einer Woche nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses gemäß § 346 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § Abs. 3 OWiG anzutragen. Die gesetzliche Wochenfrist ist noch nicht in Lauf gesetzt, da der angefochtene Beschluss dem Betroffenen bisher nicht wirksam zugestellt ist.
Die am 20. November 1993 an die Mutter des Betroffenen bewirkte Zustellung des angefochtenen Beschlusses genügt dafür nicht. Es fehlt nämlich insoweit an den Voraussetzungen der Ersatzzustellung gemäß §§ 181 Abs. 1 ZPO, 37 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. Danach darf an einen der familiären Wohngemeinschaft angehörenden Hausgenossen oder Hausangestellten in der Wohnung des Adressaten zugestellt werden, wenn jener dort nicht angetroffen wird. Nach seinen Angaben hat der Betroffene nach dem am 3. Juni 1993 durchgeführten - und dem Einwohnermeldeamt der Stadt Hagen angezeigten - Umzug in die Sonnenstraße 66 eine Wohnung unter der Anschrift "Bredelle 33 a“ nicht mehr genutzt. Am 20. November 1993 hat daher der Verwerfungsbeschluß nicht mehr wirksam an den Betroffenen unter der Adresse "Bredelle 33 a“ in Hagen zugestellt werden können.

2. Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hat auch in der Sache Erfolg. Zwar liegt bis heute eine formgültige - entweder durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund gegebene (§ 345 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 80 Abs. 3 OWiG) Begründung des Zulassungsantrages gemäß §§ 80, 79 OWiG nicht vor, doch ist die Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 80 Abs. 3 OWiG bis heute nicht in Lauf gesetzt. Maßgeblich für den Beginn des Fristenlaufs ist die Zustellung des Urteils, nachdem dieses am 29. April 1993 in Abwesenheit des Betroffenen verkündet worden ist (§ 79 Abs. 4 OWiG). Ausweislich der Zustellungsurkunde ist das Urteil am 11. August 1993 unter der Anschrift "Bredelle 33 a“ in Hagen an den Vater des Betroffenen übergeben worden. Da dieser seit dem 3. Juni 1993 in der Sonnenstraße 66 gewohnt hat, ist aus den oben bereits aufgeführten Gründen eine wirksame Ersatzzustellung nicht erfolgt.

Auch wenn der Betroffene in der Folgezeit das Urteil erhalten hat, wie seinem Schreiben vom 16. August 1993 zu entnehmen ist, ist eine Heilung des Zustellungsmangels ausgeschlossen (§ 187 S.2 ZPO, § 37 Abs. 1 S.2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG).

3. Im Hinblick auf die Eingaben des Betroffenen wird ergänzend darauf hingewiesen, dass von Gesetzes wegen kein Raum für eine Sachprüfung ist, und zwar weder für das erkennende Amtsgericht noch für das Rechtsbeschwerdegericht, solange ein zulässiges Rechtsmittel nicht eingelegt ist.


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