Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss OWi 70/94 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: OWi

Stichworte: Abwassersatzung der Stadt Iserlohn, Bundesrecht, Ortssatzung, Verschlechterungsverbot

Normen: OWiG 72, StPO 331


Beschluss: Bußgeldsache gegen die Firma W.B., GmbH,
wegen Zuwiderhandlung gegen die Entwässerungssatzung der Stadt Iserlohn.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 23. November 1993 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 16.03.1994 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht sowie den Richter am Landgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung der Betroffenen einstimmig beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

a) Gegen die Gültigkeit des § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Entwässerungssatzung der Stadt Iserlohn vom 28. November 1990, die auf der Gemeindeordnung, dem Kommunalabgabengesetz und dem Wassergesetz des Landes NRW beruht, bestehen keine Bedenken, so dass sie Grundlage für die gegen die Betroffene festgesetzte Geldbuße sein kann. Durch diese Satzung regelt die Gemeinde - die nach dem Landeswassergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Abwasserbeseitigung betraute öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft - das Nutzungsverhältnis mit den Benutzern der Abwasserbeseitigungsanlage. Soweit die Gemeinde in vorgenannter Bestimmung der Satzung bei Einleitung von Abwasser für dessen Beschaffenheit und Inhaltsstoffe Grenzwerte vorgibt, beweckt dies vornehmlich, die Entwässerungsanlage selbst vor Überlastungen zu schützen, welche durch die Einbringung schädlicher Stoffgruppen in zu hohen Konzentrationen entstehen können. Damit greift die Rechtsetzungsbefugnis der Gemeinde nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ein, der im Wasserhaushaltsgesetz von seiner gemäß Art.75 Nr. 4 GG gegebenen Rahmengesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Zwar belegt das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes in § 42 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 S.2 WHG das Einbringen von Stoffen mit einem Bußgeld, wenn bei der Beförderung von Flüssigkeiten durch Rohrleitungen, wozu jedenfalls nach dem Wortlaut auch Wasserkanäle und Abwasserleitungen gehören (zum Meinungsstand Gieseke, Wiedemann, Czychowski, Kommentar zum Wasserhaushaltsgesetz, 6. Aufl-, § 26 Anm. 33), eine Verunreinigung des Wassers oder eine nachhaltige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses zu besorgen ist. Diese Regelungen dienen jedoch dem Zweck, beim Transport von Abwasser möglicherweise entstehende direkte Einwirkungen auf das Gewässer zu vermeiden, wohingegen die Regelungen der Satzung verhindern sollen, dass durch Einleitungen die Abwasseranlage in ihrer Funktionstüchtigkeit derartig beeinträchtigt wird, dass mittelbar Gewässerverunreinigungen eintreten können.

b) Die Bildung der Geldbuße verstößt nicht gegen das in § 72 Abs. 3 S. 2 OWiG geregelte Verschlechterungsverbot. Grund und Ziel dieses Verbotes ist, den Betroffenen vor Nachteilen zu schützen, die er erst aufgrund einer durch ihn veranlaßten Überprüfung einer bereits getroffenen Entscheidung erleiden könnte. Dabei ist allgemein anerkannt, dass sich das Verbot der Verschlechterung lediglich auf die Rechtsfolgen und nicht auf den Schuldspruch selbst bezieht (vgl. Göhler, OWiG, 10. Aufl. § 72 Randnote 56). Das Amtsgericht hat in rechtsbedenkenfreier Weise nach Einlegung des Einspruchs und der eingeholten Erklärung der Betroffenen, dass sie einer Entscheidung im Beschlußwege nicht widerspricht, die drei Verstöße gegen die örtliche Satzung als natürliche Handlungseinheit gewertet und ein Bußgeld festgesetzt, welches in der Höhe der Summe der von der Verwaltungsbehörde festgesetzten drei Einzelgeldbußen entspricht. Zeigt schon dieser Blick auf die Rechtsfolgenseite, dass eine tatsächliche Verschlechterung nicht eingetreten ist - die bei einer durchzuführenden Hauptverhandlung nach Auffassung des Senats durchaus möglich gewesen wäre -, so ergibt sich auch aus den zu § 331 StPO entwickelten und im Ordnungswidrigkeitenrecht entsprechend anwendbaren Grundsätzen, dass das Verfahren zur Bildung der Geldbuße nicht zu beanstanden ist. Danach darf nämlich das Berufungsgericht, das anders als das Instanzgericht nicht von Tatmehrheit, sondern von Tateinheit ausgeht, bei Einlegung der Berufung durch den Angeklagten die vom Vorrichter festgesetzten Einzelstrafen zu einer Strafe zusammenfassen, welche die Summe der ausgeurteilten Einzelstrafen erreicht, jedoch nicht überschreitet (vgl. Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 331 Rdnr. 2 a m. w. N.).

c) Der Senat verkennt zwar nicht, dass das Amtsgericht bei der Bildung der Geldbuße möglicherweise übersehen hat, dass das vertretungsberechtigte Organ, hier der Geschäftsführer der Betroffenen (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) , fahrlässig gehandelt hat, so dass der gegebene Rahmen für die Bildung der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 OWiG auf die Hälfte reduziert war (hier: 50.000,- DM). Angesichts der nicht unerheblichen Überschreitungen der Grenzwerte bei den Einleitungen geht der Senat aber davon aus, dass das Gericht auch bei Zugrundelegung des niedrigereren Rahmens nicht unter der festgesetzten Geldbuße in Höhe von 9.000,- DM geblieben wäre, so dass das Urteil jedenfalls nicht auf diesem Mangel beruht (§§ 337 StPO, 79 Abs. 3 OWiG).


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".