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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1271/93 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Owi

Stichworte: Spielverordnung, Schätzung des durch die Ordnungswidrigkeit erlangten wirtschaftlichen Vorteils

Normen: OWiG 17, GewO 144, Spieleverordnung


Beschluss: Bußgeldsache gegen die Firma S.- Automatenaufstellungs- und Vertriebs GmbH, Dortmund, vertreten durch den Geschäftsführer R. K., wohnhaft An der Witwe 6 in Dortmund,
wegen Ordnungswidrigkeit nach § 144 Gewerbeordnung i.V.m. der Spielverordnung.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 30. August 1993 hat der.2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27.04.1994 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht auf Antrag bzw. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung der Betroffenen gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Betroffenen mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO) verworfen.

Gründe:
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht Dortmund gegen den Mitbetroffenen K. wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 144 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung i.V.m. §§ 3 Abs. 2, 19 Abs. 1 Ziff. 1 Spielverordnung eine Geldbuße von 1.000 DM und gegen die Betroffene wegen der vorgenannten Pflichtverletzung des Mitbetroffenen K. gem. § 30 OWiG eine Geldbuße in Höhe von 24.000 DM festgesetzt. Nach den zugrundeliegenden Feststellungen ließ die Betroffene im Jahre 1990, vertreten durch ihre Geschäftsführer, in der Hermannstraße 128 in Dortmund eine Spielhalle einrichten, in der auch Geldspielautomaten aufgestellt wurden. Der Spielbetrieb wurde nach entsprechender Genehmigung am 1. September 1990 eröffnet und dies auch u.a. dem Stadtsteueramt Dortmund mitgeteilt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde von dem Mitbetroffenen auch die vorgeschriebene Grundflächenberechnung der Stadt (Bauordnungsamt) überreicht und die vorhandene Quadratmeterzahl mit 120,66 angegeben. Bei der Erlaubniserteilung am 22. August 1990 wurde die Quadratmeterzahl mit 122,83 mitgeteilt. In der Folgezeit betrieb die Betroffene in der Spielhalle u.a. neun Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit und zeigte dies auch dem Stadtsteueramt an. Tatsächlich waren nach § 3 Abs. 2 Spielverordnung jedoch bei der vorhandenen Größe nur acht solcher Geräte zulässig. Nachdem die Genehmigungsstelle im Dezember 1991 diesen Tatbestand ermittelt hatte, wurde das neunte Gerät entfernt. Ab Januar 1992 befanden sich dann nur noch acht Geräte in den Räumen der Spielhalle der Betroffenen.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde des mitbetroffenen Geschäftsführers K. ist durch Beschluss des 2. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom heutigen Tage gem. §§ 79 Abs. i OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen worden.

Soweit die Rechtsbeschwerde der Betroffenen den Schuldspruch betrifft, war diese ebenfalls gem. § 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO zu verwerten.

Die aufgrund der erhobenen Sachrüge gebotene Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs deckt jedoch Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen auf.
Zur Begründung des Rechtsfolgenausspruchs hat das Amtsgericht ausgeführt:
"Der Betroffene K. hat die ihm für die S.-GmbH obliegenden Pflichten grob fahrlässig verletzt. Nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 OWiG soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den die GmbH aus der Tat gezogen hat, nicht nur erfassen, sondern übersteigen. Hierzu kann auch das gesetzliche Höchstmaß überschritten werden. Als Tatzeitraum ist nach den Feststellungen die Zeit vom 01.09.1990 bis zum 31.12.1991, also 16 Monate, zugrundezulegen. Der monatliche Reingewinn eines solchen Gerätes kann mit ca. 3.000 DM angenommen werden. Hiernach wäre von 48.000 DM, auszugehen. Zugunsten der GmbH soll jedoch nur ½ dieses Betrages, also 24.000 DM, als Gewinn angenommen werden. Dieser wäre somit als Geldbuße gem. §§ 30 Abs. 2, 17 Abs. 4 OwiG zu verhängen. Das Verfahren gegen die Mitgesellschafterin pp. T. ist noch nicht abgeschlossen. Aufgrund des hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalts ist jedoch die Festsetzung einer Geldbuße gegen die GmbH möglich und gerechtfertigt. Es ist daher angemessen, den Betrag von 24.000 DM festzusetzen."

Zwar ist dem Amtsgericht darin zu folgen, dass es in Anwendung des § 17 Abs. 4 OWiG durch eine Schätzung die Höhe der Geldbuße zu ermitteln gesucht hat, um die Betroffene so zu stellen, dass sie im Ergebnis von ihrer Handlung keinen Vorteil behält, sondern über das Maß der gezogenen Vorteile hinaus eine geldliche Einbuße hinnehmen muß (vgl. Karlsruher Kommentar-Steindorf, Ordnungswidrigkeitengesetz, § 17 Rn. 129). Die Grundlagen der Schätzung, die dem Gericht unter Verzicht auf einen zahlenmäßig genau errechneten Gewinn eine einfache Handhabung dieser Vorschrift ermöglichen soll, sind jedoch in der gerichtlichen Entscheidung darzulegen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 9. Aufl., § 17 Rn. 43 m.w.N.). Das ist nicht geschehen, so dass die angefochtene Entscheidung unter einem Begründungsmangel leidet, der zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht nötigt.


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