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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss Owi 169/97 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Unterbrechung der Verjährung durch Anordnung der richterlichen Vernehmung bei noch unbekanntem Betroffenen, von dem sich aber ein Lichtbild in der Akte befindet.

Senat: 3

Gegenstand: OWi

Stichworte: Unterbrechung der Verjährung durch Anordnung der richterlichen Vernehmung, Verfahren gegen Unbekannt, Ermittlung des Betroffenen, Lichtbild, Verfolgungsverjährung

Normen: OWiG 33, StPO 206 a

Beschluss: Bußgeldsache gegen H.H.,
wegen fahrlässigen qualifizierten Rotlichtverstoßes.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 11.12.1996 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 09.12.1996 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 25.02.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 206 a StPO eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:
I. Das Amtsgericht Bielefeld hat gegen den Betroffenen am 09.12.1996 wegen Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage eine Geldbuße in Höhe von 250,- DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils soll der Betroffene den Rotlichtverstoß am Nachmittag des 04.11.1995 begangen haben. Der Vorfall wurde durch ein stationäres Rotlichtüberwachungsgerät Traffipax Traffiphot III festgestellt, das auch ein Lichtbild des Betroffenen fertigte, auf dem dieser gut zu erkennen ist. Halter des Fahrzeuges, eines LKWs zum Milchtransport, ist die Firma T. in Versmold. Diese hatte sich zunächst geweigert, die Personalien des auf dem Lichtbild abgebildeten Fahrers bekannt zu geben. Erst nachdem Termin zur Vernehmung des Geschäftsführers der genannten Firma auf den 13.02.1996 anberaumt worden war, ließ dieser über die ihn vertretenden Rechtsanwälte mit Schriftsatz vom 09.02.1996, der am 10.02.1996 beim Amtsgericht Halle in Westfalen einging, die Personalien des Betroffenen mitteilen. Die Straßenverkehrsbehörde veranlaßte sodann am 13.03.1996 die Feststellung der ergänzenden Personalien des Betroffenen und ordnete am 15.03.1996 dessen Anhörung zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf an. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil den Eintritt der Verfolgungsverjährung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des 2. Senates des Oberlandesgerichts Hamm verneint, da die Verfolgungsverjährung durch die Anordnung der richterlichen Vernehmung des Geschäftsführers der Halterin des Fahrzeugs unterbrochen worden sei. Zum Zeitpunkt der Anordnung dieser richterlichen Vernehmung habe sich das Verfahren nämlich bereits gegen den Betroffenen gerichtet, da sich bereits das zur Identifizierung des Betroffenen ohne weiteres geeignete Lichtbild in der Akte befunden habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er nach wie vor den Eintritt der Verfolgungsverjährung rügt.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206 a StPO. Vorliegend besteht nämlich das Verfahrenshindernis des Eintritts der Verfolgungsverjährung. Die dreimonatige Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG war hier bereits am 4. Februar 1996 abgelaufen. Die Verfolgungsverjährung ist vor diesem Zeitpunkt auch nicht wirksam unterbrochen worden, insbesondere war hierzu die Anordnung der richterlichen Vernehmung des Geschäftsführers der Halterin nicht geeignet, da sich zu diesem Zeitpunkt das Bußgeldverfahren noch gegen Unbekannt und nicht gegen den Betroffenen richtete. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wird die Verjährung in Bußgeldsachen nämlich nur dann durch die richterliche Vernehmung eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung unterbrochen, wenn sich das Verfahren zum Zeitpunkt dieser Vernehmung bzw. ihrer Anordnung bereits gegen eine bestimmte Person richtet, nicht aber allein der Ermittlung des noch unbekannten Täters dient (BGH, Beschluss vom 29.10.1996 - 4 StR 394/96 - m.w.N.). Wie der BGH in dem gerade zitierten Beschluss klargestellt hat, führt aber allein der Umstand, dass sich in den Akten ein zur Identifizierung des Betroffenen generell geeignetes Beweisfoto befindet, nicht dazu, dass das Verfahren sich bereits gegen den Betroffenen richten würde. Das Vorhandensein eines solchen Fotos ändere nichts daran, dass der Betroffene der Verwaltungsbehörde noch nicht bekannt sei, so dass das Verfahren trotz des Fotos weiterhin gegen Unbekannt geführt werde. Dies gelte unabhängig davon, ob der Kreis der in Betracht kommenden Fahrzeugführer (wie u.U. bei einem Firmenfahrzeug) wenig eingegrenzt oder (wie möglicherweise bei einem privaten PKW) auf wenige Personen beschränkt sei. Der Gegenansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil auch in den Fällen, in denen der zur Identifizierung des Betroffenen vernommene Zeuge berechtigt oder unberechtigt die Auskunft verweigere, das Verfahren mangels Feststellung des Täters eingestellt werden müsse, obgleich sich ein zur Identifizierung geeignetes Beweisfoto bei den Akten befinde. Dann könne das Verfahren, das sich nach wie vor auf denselben (auf dem Beweisfoto abgebildeten) Fahrzeugführer beziehe, aber auch vor der Zeugenvernehmung nicht gegen einen "bekannten"" Täter gerichtet gewesen sein (BGH, a.a.O.). Nach dieser zutreffenden Ansicht des Bundesgerichtshofs, die der erkennende Senat im Übrigen bereits zuvor vertreten hatte (Beschluss vom 20. Juni 1995 - 3 Ss Owi 1048/94 -), ist im vorliegenden Fall Verfolgungsverjährung eingetreten, so dass das Verfahren wegen dieses Verfahrenshindernisses auf Kosten der Staatskasse, § 467 Abs. 1 StPO; § 46 Abs. 1 OWiG, einzustellen war.


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