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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss Owi 1259/96 OLG Hamm

Senat: 3

Gegenstand: Owi

Stichworte: Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleiben des Betroffenen, Ausreichende Begründung der Verfahrensrüge, Wirksamkeit der Ladung bei falschen Personaldaten

Normen: OWiG 74, StPO 344


Beschluss: Bußgeldsache gegen Ü.A.,
wegen fahrlässigen qualifizierten Rotlichtverstoßes mit Fremdsachschaden.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 20.12.1996 gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 25.06.1996 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 25.02.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 3 OWiG; § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:
Gegen den Betroffenen ist mit Bußgeldbescheid des Oberstadtdirektors der Stadt Essen vom 01.03.1996 wegen eines fahrlässigen qualifizierten Rotlichtverstoßes mit Fremdsachschaden eine Geldbuße in Höhe von 400,- DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Gegen den ihm am 7. März 1996 unter dem Vornamen "Önal“ zugestellten Bußgeldbescheid hat der Betroffene am 8. März 1996 Einspruch eingelegt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 01.03.1996 verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Betroffene sei im Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet gewesen sei. Von den weiteren Möglichkeiten des § 74 Abs. 2 OWiG habe das Gericht keinen Gebrauch gemacht, weil die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung zur Sachaufklärung unbedingt erforderlich gewesen und eine polizeiliche Vorführung untunlich erschienen sei.

Gegen das seinem Verteidiger am 19.12.1996 zugestellte Urteil hat der Betroffene mit am 23.12.1996 bei dem Landgericht in Essen eingegangenem Schriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt und die Rechtsbeschwerde gleichzeitig begründet. Zur Begründung der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene ausgeführt, er sei durch das Amtsgericht nicht ordnungsgemäß zu dem Hauptverhandlungstermin vom 25.06.1996 geladen worden. Wie sich aus dem Bußgeldbescheid ergebe, sei Herr "Ö.A." geladen worden, der Name des Betroffenen laute aber "Ü.“, so dass nicht von einer ordnungsgemäßen Ladung ausgegangen werden könne. Deshalb sei der Einspruch rechtsfehlerhaft verworfen worden.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde war gemäß § 349 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 S.2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG entspricht.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu der Rechtsbeschwerde des Betroffenen folgendes ausgeführt:

"Das Rechtsbeschwerdegericht darf die Rechtmäßigkeit der Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid durch ein gem. § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG erlassenes Urteil nur aufgrund einer den strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG entsprechenden Verfahrensrüge überprüfen (zu vgl. Göhler, OWiG, 11. Auflage, § 74 Rdnr. 48 b m.w.N.). Diesen Vorschriften ist im allgemeinen nur dann Genüge getan, wenn die die geltend gemachte Gesetzesverletzung enthaltenden Tatsachen im einzelnen aufgeführt sind. Dabei gelten für die Rechtsbeschwerde, mit der ein Urteil nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG als reines Prozeßurteil angegriffen wird, weniger strenge Anforderungen. Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich in diesem Fall danach, ob sich der Verfahrensfehler bereits aus dem Inhalt des angefochtenen Urteils ergibt (OLG Hamm, 12.06.1992 - 2 Ss Owi 606/92 -; OLG Köln, VRS 72, 442).
Vorliegend hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen im Termin keine Entschuldigungsgründe vorgebracht und dem Tatrichter auch keine Umstände mitgeteilt, die das Ausbleiben entschuldigen könnten. Rechtsbedenkenfrei hat der Tatrichter daher die Verwerfung des Einspruchs nur damit begründet, dass das Ausbleiben nicht entschuldigt war und im Übrigen dargelegt, dass er sich der anderen Möglichkeiten des § 74 Abs. 2 OWiG bewusst war (zu vgl. OLG Hamm, VRS 59, 43 (44); Göhler, a.a.O.).
Dem Betroffenen obliegt es, entsprechende Tatsachen eines insoweit möglichen Mangels des Urteils darzulegen. Dies hat so vollständig zu geschehen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Beschwerderechtfertigung prüfen kann, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt, wenn die vorgetragenen Tatsachen erwiesen sind (OLG Hamm, VRS 59, 208 f.; Göhler, a.a.O.).

Die Darlegungen des Betroffenen erschöpfen sich in dem Hinweis, dass sein Vorname "Ü."" sei, während die Terminsladung des Amtsgerichts auf den Namen "Ö." laute, so dass eine ordnungsgemäße Ladung nicht vorgelegen habe. Zwar kann sich die Verfahrensrüge unter Umständen auf die Begründung beschränken, der Betroffene sei zur Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden (zu vgl. Göhler, a.a.O.). Ein einzelner, im Anschriftenfeld verwendeter falscher Buchstabe im Vornamen des Betroffenen reicht hierfür allerdings nicht aus. Denn nur bei einer wesentlichen Abweichung der Personaldaten ist zu besorgen, dass eine andere Person betroffen sein könnte (SchlHOLG in SchlHA 79, 228). Vorliegend war der Familienname und die postalische Anschrift im Übrigen zutreffend angegeben und ist auch eine Ersatzzustellung an ein Familienmitglied wirksam vorgenommen worden.
Bei dieser Sachlage wäre es Sache des Betroffenen gewesen, unter Darlegung entsprechender Tatsachen zu behaupten, dass ihn die Terminsladung infolge des falsch geschriebenen Vornamens nicht erreicht habe oder aufgrund welcher Umstände er annehmen konnte oder mußte, dass die mit der korrekten Anschrift versehene Ladung trotz der nur geringfügigen Abweichung der Schreibweise des Vornamens nicht für ihn, sondern für eine andere, in demselben Haushalt lebende Person bestimmt gewesen sein sollte, mit der wegen des falsch geschriebenen Vornamens eine Verwechselungsgefahr vorlag oder eine solche zumindest nicht auszuschließen war.

Die Beschwerdeschrift lässt die hierzu gebotenen Darlegungen vermissen. Dem Rechtsbeschwerdegericht ist eine Überprüfung der Entscheidung daher verwehrt.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass der Rechtsbeschwerdebegründung nicht einmal eindeutig entnommen werden kann, dass der Betroffene tatsächlich unter dem Vornamen "Ö.“ geladen wurde. Der Hinweis auf den Bußgeldbescheid und den dort angegebenen Vornamen des Betroffenen lässt nämlich nicht zwingend den Schluss zu, dass auch die Terminsladung unter dem falschen Vornamen erfolgt ist. Der Betroffene hätte daher zumindest ggf. nach Akteneinsicht - konkret vortragen müssen, unter welchem Namen er denn tatsächlich geladen wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.


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