Aktenzeichen: 2 Ss 1313/99 OLG Hamm
Leitsatz:
Gericht: OLG Hamm
Senat: 2
Gegenstand: Revision
Stichworte: Nebenklage, Anschluberechtigung
Normen: StPO 395, StPO 344, StPO 400
Beschluss: Strafsache gegen R.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung, Nebenkläger Eheleute H. und Dr.C.B.
Auf die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 20. August 1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 31.01.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenkläger haben die Kosten der Revision sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.
Gründe:
Die Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffen-gerichts - Bochum vom 9. September 1998 wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 180,- DM verurteilt worden; ihr wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 18 Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt.
Durch das angefochtene Urteil ist die Berufung der Angeklagten mit der Maßgabe verworfen worden, dass sie - bei Aufrechterhaltung der Geldstrafe sowohl hinsichtlich der Anzahl der Tagessätze als auch der Höhe eines Tagessatzes - lediglich der fahrlässigen Körperverletzung schuldig ist und die Dauer der Sperrfrist auf sieben Monate festgesetzt wurde.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 11. August 1998 waren die Eheleute H. und Dr. C.B. - entsprechend ihrem durch ihren Prozessbevollmächtigten gestellten Antrag vom 5. Mai 1998 - als Nebenkläger zugelassen worden. Die Eheleute B. sind die Eltern des durch den von der Angeklagten verursachten Verkehrsunfall schwerverletzten minderjährigen Til B.
Am 24. August 1999 ging der von Rechtsanwalt Dr. R. unterzeichnete Schriftsatz vom 23. August 1999 beim Landgericht ein, mit welchem er als Nebenklägervertreter gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. August 1999 Revision einlegt. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1999 wurde die Revision sodann lediglich mit der allgemeinen Rüge der Verletzung materiellen Rechts ohne nähere Ausführungen begründet.
Die Revision ist unzulässig.
Die Eltern des durch die Tat verletzten Kindes sind nicht die gemäß § 395 StPO zur Nebenklage aus eigenem Recht Berechtigten. Sie sind nicht Verletzte i.S.d. § 395 Abs. 1 StPO. Auch wenn das Kind selbst nicht prozessfähig ist, müssen zwar die gesetzlichen Vertreter den Anschluss erklären und die Nebenklagerechte für den Nebenklageberechtigten wahrnehmen; als Nebenkläger zuzulassen ist aber nicht der gesetzliche Vertreter, sondern allein der Verletzte selbst (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., vor § 395 Rdnr. 7; § 395 Rdnr. 3;
OLG Hamm MDR 1967, 148).
Ein Fall des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, der die Eltern aus eigenem Recht zur Nebenklage berechtigt, liegt nicht vor.
Die Anschlussbefugnis ist aber von Amts wegen als Voraussetzung des Revisionsverfahrens zu prüfen und war hier zu verneinen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 396 Rdnr. 20 und § 401 Rdnr. 1 m.w.N.).
Aber selbst wenn man im Wege der Auslegung das verletzte Kind Til B., vertreten durch seine Eltern, als Nebenkläger ansähe, wie dies der frühere Nebenklägervertreter in seinen Schriftsätzen vom 19. November 1997 und 21. April 1998 beantragt hatte, und zugleich den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 11. August 1998 als Entscheidung zur Anschlussberechtigung des verletzten Kindes gemäß §§ 395 Abs. 3, 396 Abs. 2 StPO auslegen würde, wäre die Revision unzulässig.
Die Revisionsbegründung genügt nämlich in keinem Fall den Anforderungen des § 344 StPO. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Revisionsantrag und Revisionsbegründung müssen daher erkennen lassen, ob der Revisionsführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Die Sachrüge kann der Nebenkläger nur auf die unterlassene oder fehlerhafte Anwendung gerade desjenigen Strafgesetzes stützen, auf das sich seine Anschlussbefugnis gründet. Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Rechtsmittels jedoch nicht. Die Erhebung der unausgeführten Sachrüge lässt nämlich offen, ob unzulässigerweise der Rechtsfolgenausspruch oder zulässigerweise der Schuldspruch hinsichtlich des Nebenklagedelikts angefochten wird (vgl. BGH DAR 1992, 256). Erforderlich ist vielmehr die Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird (vgl. BGH NStZ 1999, 259).
Die Sachrüge wurde - entgegen der Ankündigung in der Revisionsbegründungsschrift - nicht näher ausgeführt. Dem Revisionsantrag, mit dem die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts begehrt wird, ist ebenfalls keine Beschränkung auf das zur Nebenklage berechtigende Delikt zu entnehmen. Auch eine Auslegung führt nicht zur eindeutigen Beschränkung der Revision auf den Schuldspruch hinsichtlich des Nebenklagedelikts, zumal die Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung, also gerade wegen des zum Anschluss berechtigenden Delikts, verurteilt worden ist. Die Verletzung einer zur Nebenklage berechtigenden Vorschrift hat die Revision nicht dargelegt.
Das Rechtsmittel war daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.
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