Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 25/2000 OLG Hamm
Leitsatz: Zur den Anforderungen an eine ausreichende Begründung des Beschlusses in Strafvollzugssachen
Senat: 2
Gegenstand: Strafvollzugssache
Stichworte:
Normen: StPO 267, StVollzG 13, StVollzG 11
Beschluss: Strafvollzugssache betreffend den Strafgefangenen H.K. wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Vollzugsbehörde, (hier: Gewährung von Urlaub).
Auf das als "sofortige Beschwerde" bezeichnete, jedoch als Rechtsbeschwerde anzusehende Rechtsmittel des Betroffenen vom 18. Februar 2000 gegen den Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 11. Februar 2000 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.03.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Präsidenten des Justizvollzugsamts Westfalen-Lippe beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Gründe:
Die Strafvollstreckungskammer hat durch den angefochtenen Beschluss einen Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wegen Gewährung von Urlaub wie folgt beschieden:
Gegen diese Entscheidung richtet sich das als "sofortige Beschwerde" bezeichnete, jedoch gemäss §§ 116 Abs. 4 StVollzG, 300 StPO als Rechtsbeschwerde anzusehende Rechtsmittel des Betroffenen. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
Das Rechtsmittel ist auch in der Sache begründet. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind an den Beschluss der Strafvollstreckungskammer in Strafvollzugssachen die gleichen Anforderungen zu stellen wie nach § 267 StPO an die Begründung eines strafgerichtlichen Urteils. Neben den wesentlichen rechtlichen Erwägungen müssen von der Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen so vollständig wiedergegeben werden, dass anhand dieser Feststellungen eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht möglich ist. Dies muss in einer eigenen, in sich geschlossenen Darstellung geschehen, die eindeutig erkennen lässt, welche tatsächlichen Feststellungen die Strafvollstreckungskammer getroffen und ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat. Da Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemäss § 115 StVollzG die angefochtene Entscheidung des Anstaltsleiters ist, und zwar in der Gestalt, welche diese in einem etwaigen Widerspruchsverfahren angenommen hat, müssen in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer in der Regel diese angefochtene Entscheidung und ggf. auch die Widerspruchsentscheidung mit der von den Behörden gegebenen Begründung in ihrem wesentlichen Umfang dargestellt werden. Nur soweit sich diese behördlichen Entscheidungen bei den Akten befinden, kann zur Vermeidung unnötiger Schreibarbeit mit einer eindeutigen Verweisung hierauf Bezug genommen werden (zu vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1998 - 1 Vollz (Ws) 282 und 283/98; Senatsbeschluss vom 28. März 1996 - 1 Vollz (Ws) 26/96; KG StV 86, 443; OLG Frankfurt ZfStrVO 88, 60; OLG Stuttgart ZfStrVO 87, 253).
Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Beschluss in keiner Weise. So wird nicht ausgeführt, aufgrund welcher Erwägungen im Verwaltungsverfahren der Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Urlaub zurückgewiesen wurde und warum das dabei ausgeübte Ermessen der Vollzugsbehörde nicht zu beanstanden ist. Da dem Senat im revisionsrechtlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren ein Rückgriff auf die Akten dann verwehrt ist, wenn in der angefochtenen Entscheidung darauf nicht in zulässiger Weise Bezug genommen wird ist nicht feststellbar, ob die Strafvollstreckungskammer hier in unzulässiger Weise eigenes Ermessen ausgeübt hat oder ob sie - was ihrer sich aus § 115 Abs. 5 StVollzG ergebenden Verpflichtung entspricht - das von der Vollzugsbehörde ausgeübte Ermessen lediglich unter den Gesichtspunkten der Ermessensüberschreitung und des Ermessensfehlgebrauchs überprüft hat. Soweit die Strafvollstreckungskammer schließlich die Tatsache einer Nachverurteilung des Betroffenen erwähnt, stellt allein dieser Hinweis keine Überprüfung einer rechtmäßigen Ermessensausübung durch die Vollzugsbehörde dar.
Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch zur Festsetzung des Geschäftswertes - zurückzuverweisen.
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