Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 25/2000 OLG Hamm

Leitsatz: Zur den Anforderungen an eine ausreichende Begründung des Beschlusses in Strafvollzugssachen

Senat: 2

Gegenstand: Strafvollzugssache

Stichworte:

Normen: StPO 267, StVollzG 13, StVollzG 11

Beschluss: Strafvollzugssache betreffend den Strafgefangenen H.K. wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Vollzugsbehörde, (hier: Gewährung von Urlaub).

Auf das als "sofortige Beschwerde" bezeichnete, jedoch als Rechtsbeschwerde anzusehende Rechtsmittel des Betroffenen vom 18. Februar 2000 gegen den Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 11. Februar 2000 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.03.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Präsidenten des Justizvollzugsamts Westfalen-Lippe beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Gründe:
Die Strafvollstreckungskammer hat durch den angefochtenen Beschluss einen Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wegen Gewährung von Urlaub wie folgt beschieden:

  1. Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
  1. seitens des Vollzugsamtes ist der Urlaubsantrag zu Recht zurückgewiesen worden.
  1. § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 As. 2 StVollzG ist einem Gefangenen Urlaub aus der Haft nur zu gewähren, wenn ein Missbrauch durch Flucht oder die Begehung von Straftaten nicht zu befürchten ist. Diese Befürchtung ist jedoch vorliegend gegeben. Denn während seiner Haft in der JVA Castrop-Rauxel ist der Verurteilte erneut straffällig geworden und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden.
  1. dieses Umstandes besteht angesichts des Vorlebens des Verurteilten auch jetzt die Gefahr erneuter Straffälligkeit. Hieran ändert auch nichts, dass er über eine feste Urlaubsadresse verfügt."

Gegen diese Entscheidung richtet sich das als "sofortige Beschwerde" bezeichnete, jedoch gemäss §§ 116 Abs. 4 StVollzG, 300 StPO als Rechtsbeschwerde anzusehende Rechtsmittel des Betroffenen. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

Das Rechtsmittel ist auch in der Sache begründet. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind an den Beschluss der Strafvollstreckungskammer in Strafvollzugssachen die gleichen Anforderungen zu stellen wie nach § 267 StPO an die Begründung eines strafgerichtlichen Urteils. Neben den wesentlichen rechtlichen Erwägungen müssen von der Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen so vollständig wiedergegeben werden, dass anhand dieser Feststellungen eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht möglich ist. Dies muss in einer eigenen, in sich geschlossenen Darstellung geschehen, die eindeutig erkennen lässt, welche tatsächlichen Feststellungen die Strafvollstreckungskammer getroffen und ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat. Da Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemäss § 115 StVollzG die angefochtene Entscheidung des Anstaltsleiters ist, und zwar in der Gestalt, welche diese in einem etwaigen Widerspruchsverfahren angenommen hat, müssen in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer in der Regel diese angefochtene Entscheidung und ggf. auch die Widerspruchsentscheidung mit der von den Behörden gegebenen Begründung in ihrem wesentlichen Umfang dargestellt werden. Nur soweit sich diese behördlichen Entscheidungen bei den Akten befinden, kann zur Vermeidung unnötiger Schreibarbeit mit einer eindeutigen Verweisung hierauf Bezug genommen werden (zu vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1998 - 1 Vollz (Ws) 282 und 283/98; Senatsbeschluss vom 28. März 1996 - 1 Vollz (Ws) 26/96; KG StV 86, 443; OLG Frankfurt ZfStrVO 88, 60; OLG Stuttgart ZfStrVO 87, 253).

Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Beschluss in keiner Weise. So wird nicht ausgeführt, aufgrund welcher Erwägungen im Verwaltungsverfahren der Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Urlaub zurückgewiesen wurde und warum das dabei ausgeübte Ermessen der Vollzugsbehörde nicht zu beanstanden ist. Da dem Senat im revisionsrechtlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren ein Rückgriff auf die Akten dann verwehrt ist, wenn in der angefochtenen Entscheidung darauf nicht in zulässiger Weise Bezug genommen wird ist nicht feststellbar, ob die Strafvollstreckungskammer hier in unzulässiger Weise eigenes Ermessen ausgeübt hat oder ob sie - was ihrer sich aus § 115 Abs. 5 StVollzG ergebenden Verpflichtung entspricht - das von der Vollzugsbehörde ausgeübte Ermessen lediglich unter den Gesichtspunkten der Ermessensüberschreitung und des Ermessensfehlgebrauchs überprüft hat. Soweit die Strafvollstreckungskammer schließlich die Tatsache einer Nachverurteilung des Betroffenen erwähnt, stellt allein dieser Hinweis keine Überprüfung einer rechtmäßigen Ermessensausübung durch die Vollzugsbehörde dar.

Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch zur Festsetzung des Geschäftswertes - zurückzuverweisen.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".