Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 76/2000 OLG Hamm

Leitsatz: Soll die Rechtsbeschwerde mit einem Verstoß gegen § 73 Abs. 2 OWiG begründet werden, muss vorgetragen werden, aus welchen Gründen das Amtsgericht den Antrag des Betroffenen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG, ihn von der grundsätzlichen Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung gemäß § 73 Abs. 1 OWiG zu entbinden, abgelehnt hat.


Senat: 2

Gegenstand: OWi-Verfahren

Stichworte: Rechtsbeschwerde, Zulassung, Ausreichende Begründung

Normen: OWiG 73, OWiG 80, StPO 344 Abs. 2 Satz 2

Beschluss: Bußgeldsache gegen F.H. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 14. Oktober 1999 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 4. Oktober 1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 11.02.2000 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Gründe :
Das Amtsgericht Lüdenscheid hat mit Urteil vom 4. Oktober 1999 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Märkischen Kreises vom 31. März 1999, durch den eine Geldbuße in Höhe von 100,- DM wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h innerorts mit einem Motorrad festgesetzt worden war, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung zugleich beantragt worden ist und mit der vorgetragen wird, dem Betroffenen als Psychiater sei es wegen einer relativ unbedeutenden Sache nicht zumutbar gewesen, zum Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Lüdenscheid zu erscheinen.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 80 Abs. 3 S. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO muss der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend macht, die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären, vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., Rdnr. 48 b zu § 74 und
27 d zu § 79 m.w.N.).

Daran fehlt es hier.

Die Antragsbegründung lässt jegliche Ausführungen dazu vermissen, aus welchen Gründen das Amtsgericht den Antrag des Betroffenen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG, ihn von der grundsätzlichen Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung gemäß § 73 Abs. 1 OWiG zu entbinden, abgelehnt hat.

Ist aber die Rechtsbeschwerde selbst unzulässig, so ist auch der Zulassungsantrag unzulässig, worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffenderweise hingewiesen hat. Das Gesetz will mit § 80 Abs. 2 S. 3 OWiG, der schon im Zulassungsverfahren die Beachtung der Vorschrift über die Anbringung der Beschwerdeanträge und ihrer Begründung verlangt, erreichen, dass nicht einem Zulassungsantrag zunächst stattgegeben werden muss, wenn feststeht, dass die Rechtsbeschwerde selbst demnächst als unzulässig verworfen werden müsste (vgl. OLG Hamm VRS 59, 43, 45).

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war daher mit der sich aus den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.

Abschließend sei angemerkt, dass eine kommissarische Vernehmung des Betroffenen im gerichtlichen Bußgeldverfahren nach der Neufassung des OWiG durch das Gesetz zur Änderung des OWiG und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156, 340) unzulässig ist (vgl. BGH NStZ 1999, 250; BayObLG NZV 1999, 53 und OLG Düsseldorf, NZV 1998, 516).


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".