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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 79/00 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrags

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde, Klageerzwingungsverfahren

Stichworte: Klageerzwingungsverfahren, PKH, Prozeßkostenhilfe, Privatklage, Privatklagedelikte

Normen: StPO 172 Abs. 2 Satz 3

Beschluss: Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren) gegen M.M. aus Erwitte,
wegen gefährlicher Körperverletzung,
hier: Prozeßkostenhilfegesuch für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO.
Antragsteller: T.A., vertreten durch Rechtsanwalt A.

Auf den Antrag des Antragstellers vom 22. Februar 2000 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 27. Januar 2000 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.03.2000 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:

Der Antrag wird verworfen.

Gründe:
Der Antragsteller begehrt - entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft - allein Prozeßkostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Beschuldigte.

Dem Antrag liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
"Der Antragsteller wurde am 25.08.1999 Opfer einer vorsätzlichen, gefährlichen Körperverletzung, verübt von der Beschuldigten M. Nachdem der Antragsteller die Beschuldigte aufgesucht hatte, um ihm gehörende Sachen abzuholen, kam es, als der Antragsteller die Wohnung der Beschuldigten verlassen wollte, zu einer verbalen Auseinandersetzung. Die Beschuldigte spuckte dem Antragsteller zunächst ins Gesicht und schlug dann mit voller Wucht die Haustür zu. Der Antragsteller, der sich auf oder kurz vor der Schwelle der Haustür befand, hatte die Hand gehoben, um sich die Spucke der Beschuldigten aus dem Auge zu wischen. Auf dem anderen Auge kann der Antragsteller praktisch nicht sehen. Auch hatte der Antragsteller die Hand gehoben, um sich gegen weiteres Spucken zu schützen. In diesem Moment knallte die Tür zu, so daß der Antragsteller mit der Hand durch eine in der Tür befindliche Scheibe brach.
Die Beschuldigte hatte sich dahin eingelassen, sie hätte die Tür zur Verteidigung zugeschlagen. Sie räumte ein, in Richtung des Antragstellers gespuckt zu haben, allerdings habe sie ihm in den Rücken gespuckt."

Der Antragsteller hat sich nach seinem weiteren Antragsvorbringen tiefe Schnittverletzungen an der Hand zugezogen mit bleibenden sichtbaren Narben. Die Funktionsfähigkeit eines Fingers sei derzeit noch beeinträchtigt. Eine Notwehrhandlung der Beschuldigten - darauf dürfte der ablehnende Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm gestützt sein - habe nicht vorgelegen, wie sich aus der Aussage des Zeugen S. in dem landgerichtlichen Schmerzensgeldverfahren (LG Paderborn 2 0 464/99) ergebe. Dieser Zeuge habe nämlich ausgesagt: "Die Reihenfolge war so, daß erst die Tür auf den Kläger zubewegt wurde und er dann mit der Hand reagiert hat, und es war nicht umgekehrt." Hieraus ergebe sich, daß eine Notwehrhandlung der Beschuldigten nicht vorgelegen habe, sondern die Beschuldigte die Tür eindeutig als gefährliches Werkzeug gegen ihn eingesetzt habe.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war zu verwerfen. Er ist zulässig, aber nicht begründet.
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageerzwingungsverfahren muß nicht die strengen Anforderungen erfüllen, die an einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung selbst zu stellen sind. Es genügt vielmehr eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Angabe der wesentlichen Beweismittel (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 172 Rdnr. 21 a). Diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen wird der vorliegende Antrag gerecht.
Prozeßkostenhilfe ist aber zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem Antragsvorbringen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz StPO, 114 ZPO.
Die Überprüfung des mitgeteilten Sachverhalts auf seine strafrechtliche Relevanz läßt allenfalls die Bejahung eines Tatverdachts gegen die Beschuldigte wegen Beleidigung (§ 185 StGB) und fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) zu. Im Anspucken kann die Kundgabe der Mißachtung liegen, so daß sich die Beschuldigte insoweit der Beleidigung (§ 185 StGB) schuldig gemacht haben könnte. Hinsichtlich des vorgeworfenen Geschehens im Zusammenhang mit dem Zuschlagen der Wohnungstür kommt allenfalls ein Tatverdacht wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) in Betracht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Beschuldigte im Hinblick auf eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) vorsätzlich gehandelt haben könnte, ergeben sich aus dem Antragsvorbringen nicht. Es ist nicht einmal erkennbar, daß die Beschuldigte als Folge ihres Handelns eine Verletzung des Antragstellers billigend in Kauf genommen hat. Zur subjektiven Tatseite wird in der Antragsschrift nämlich nichts vorgetragen. Der mitgeteilte objektive Geschehensablauf läßt jedoch allenfalls den Schluß zu, die Beschuldigte habe, als sie die Haustür zugeschlagen hat, sorgfaltswidrig gehandelt und damit fahrlässig den eingetretenen Erfolg herbeigeführt.

Gemäß § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO ist ein Klageerzwingungsverfahren nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann. Gemäß § 374 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StPO ist das jedoch bei den hier in Betracht kommenden Delikten der Beleidigung und der fahrlässigen Körperverletzung der Fall. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist damit unzulässig, so daß der Antrag auf Prozeßkostenhilfe für ein entsprechendes Klageerzwingungsverfahren mangels Erfolgsaussicht unbegründet ist.


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