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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 92/00 OLG Hamm

Leitsatz: Über eine weitere Beschwerde hat im OWi-Verfahren gemäß 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG der Senat in der Besetzung mit einem Richter zu entscheiden.

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde, OWi

Stichworte: Zuständigkeit des Einzelrichters, Einzelrichter, weitere Beschwerde

Normen: StPO 464 Abs. 3; OWiG 80 a Abs. 2 Nr. 2

Beschluss: Bußgeldsache gegen W.G.
wegen fahrlässigen Parkens im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne sichtbar ausgelegten Parkschein,
hier: weitere Beschwerde des ehemaligen Betroffenen gegen eine Auslagenentscheidung.

Auf die weitere sofortige Beschwerde des ehemaligen Betroffenen vom 3. Februar 2000 gegen den Beschluß der 2. Strafkammer als Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Paderborn vom 25. Januar 2000 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09.03.2000 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die (weitere) Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe:
I. Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid der Stadt Paderborn vom 28. Juli 1999 wegen Parkens im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne sichtbar ausgelegten Parkschein eine Geldbuße von 10,00 DM festgesetzt worden. Der Betroffene soll diese Ordnungswidrigkeit in Paderborn, Giersmauer, als Führer des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen PB - GF 778 am 18. Mai 1999 um 16.34 Uhr begangen haben. Der ehemalige Betroffene hat sich damit verteidigt, er habe einen Parkschein gelöst und diesen hinter der Windschutzscheibe abgelegt. Beim Verlassen des Fahrzeugs müsse dieser - von ihm unbemerkt - weggeweht worden sein. Das Verfahren ist letztlich vom Amtsgericht Paderborn nach Anhörung des seinerzeit möglicherweise nicht verhandlungsfähigen Betroffenen und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Paderborn mit Beschluß vom 3. Januar 2000 gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden. Dabei hat das Amtsgericht "gemäß _467 IV StPO davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der Landeskasse aufzuerlegen." Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht Paderborn - Kammer für Bußgeldsachen - gemäß § 46 OWiG, 464 Abs. 3 StPO als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde des ehemaligen Betroffenen, mit der er im wesentlichen seine frühere Einlassung wiederholt.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt wie erkannt.

II. 1. Über die weitere Beschwerde hat gemäß 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG der Senat in der Besetzung mit einem Richter zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift ist der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts "in Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde" mit nur einem Richter besetzt. Sinn und Zweck der Neuregelung der Besetzung der Bußgeldsenate durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl I, 156, 340) war u.a., die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte zu entlasten. Das bedeutet aber, daß in Fällen einer zulassungsbedürftigen Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen nicht nur die Hauptsache, nämlich die Frage der Zulassung, dem Einzelrichter nach § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG zugewiesen ist, sondern auch alle mit einem solchen Verfahren zusammenhängenden Entscheidungen. Jede andere Zuständigkeitsregelung würde dem Sinn und Zweck der Gesetzesänderung widersprechen. Denn dann wäre für die bedeutendere Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde der Einzelrichter zuständig, während die unbedeutenderen - Annexentscheidungen, wie z.B. Kostenentscheidungen nach Rücknahme des Rechtsbeschwerdezulassungsantrags oder - wie vorliegend - Entscheidungen auf unzulässige Beschwerden nach Einstellung des Verfahrens, durch den Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden wäre. Dieses wäre widersinnig und würde dem mit der Einführung des Einzelrichters in § 80 a Abs. 2 OWiG verfolgten Entlastungseffekt entgegenstehen (vgl. für den ähnlichen Fall eines Antrags auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts OLG Hamm - 2. Senat für Bußgeldsachen - Beschluß vom 3. November 1999 - 2 Ss OWi 1070/99 -).

2. Die weitere Beschwerde ist unzulässig. Schon das Landgericht hat zu Recht auf die Unanfechtbarkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung abgestellt. Eine Anfechtung der auf die sofortige Beschwerde ergangenen Entscheidung des Landgerichts ist vorliegend zudem auch deshalb nicht statthaft, weil die angefochtene Entscheidung nicht die Verhaftung oder die einstweilige Unterbringung des Betroffenen betrifft, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 310 StPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.


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