Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 BL 29/00 OLG Hamm

Leitsatz: Zum (Ab)Lauf der Sechsmonatsfrist während laufender Hauptverhandlung

Senat: 4

Gegenstand: BL6

Stichworte: Sechsmonatsfrist noch nicht abgelaufen, Berechnung der Sechsmonatsfrist, Hemmung durch Hauptverhandlung

Normen: StPO 121 Abs. 3 Satz 2

Beschluss: Strafsache gegen R.S.,
wegen Totschlags,
(hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht).

Auf die Vorlage der (Doppel-)Akten zur Entscheidung nach §§ 121,122 StPO hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.03.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Angeklagten und seiner Verteidiger beschlossen:

Die Entscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist zur Zeit nicht veranlasst.

Gründe:
Die Entscheidung ist noch nicht erforderlich, weil die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1, 2 StPO während der Dauer der am 21. März 2000 begonnenen Hauptverhandlung entsprechend § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO gehemmt ist und bei der Fristberechnung auch zu berücksichtigen ist, daß entsprechend § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO der Fristenlauf seit der rechtzeitigen Aktenvorlage zur Haftprüfungsentscheidung am 3. März 2000 ruht, so daß die Hauptverhandlung vor Ablauf der Frist begonnen hat, wie es die Regelung des § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO vorsieht.

Sachliche Gründe, die es geboten erscheinen lassen würden, die Fristhemmung entsprechend § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO insoweit außer Betracht zu lassen und an den tatsächlichen Fristablauf anzuknüpfen, sind nicht erkennbar (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 16. Februar 1993 - 2 BL 502/92 - m.w.N.; LR-Hilger, 25. Aufl. (1997), § 122 StPO Rdnr. 56; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, 44. Aufl. (1999), § 122 Rdnr. 23). Im übrigen bedarf hier keiner näheren Erörterung, ob grundsätzlich "eine Haftprüfungsentscheidung des OLG nach dem Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr veranlaßt ist und die Zuständigkeit für die zu treffenden Haftentscheidungen wieder allein auf den Tatrichter zurückfällt", wie das Oberlandesgericht Düsseldorf (in NStZ 1992, 402) meint.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".