Aktenzeichen: 4 Ss OWi 114/00 OLG Hamm
Leitsatz: Zur ausreichenden Entschuldigung für das Fernbleiben in der Hauptverhandlung bei Vorliegen eines ärztlichen Attestes
Senat: 4
Gegenstand: OWi
Stichworte: Attest, Verwerfung des Einspruchs, Ausbleiben in der Hauptverhandlung, genügende Entschuldigung, Verletzung rechtlichen Gehörs, Darlegung, was der Betroffene ausgeführt hätte
Normen: OWiG 74 Abs. 2
Beschluss: Bußgeldsache gegen C.G.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Beckum vom 29. November 1999 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 5 OWiG beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
Der Oberkreisdirektor des Kreises Warendorf hat durch Bußgeldbescheid vom 22. April 1999 gegen den Betroffenen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße in Höhe von 320,- DM sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats festgesetzt. Nachdem der Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte, bestimmte das Amtsgericht Beckum - nach verschiedenen Terminsverlegungen - den Termin zur Hauptverhandlung auf den 29. November 1999, 12.00 Uhr. Zu diesem Termin ist der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin nicht entbunden worden war, ausweislich der Zustellungsurkunde vom 23. November 1999 geladen worden.
Mit Schriftsatz vom 26. November 1999, per Telefax beim Amtsgericht eingegangen am 29. November 1999, 9.12 Uhr, hat der Verteidiger mitgeteilt, "dass Herr Genc aufgrund aktueller gesundheitlicher Probleme den Termin am 29. November 1999, 12.00 Uhr nicht wahrnehmen kann. Auf das beigefügte Attest des Arztes Dr. H. vom 26.11.1999 wird Bezug genommen". Gleichzeitig wurde mit dem Telefax eine "ärztliche Bescheinigung"' mit folgendem Inhalt übermittelt: "Der oben genannte Pat. befindet sich zur Zeit in meiner Behandlung. Er kann auf Grund einer akuten Erkrankung den Termin am 29.11.99 nicht wahrnehmen."
Daraufhin hat der Amtsrichter fernmündlich mit dem Arzt Dr. H. Rücksprache gehalten. In einem Aktenvermerk hat er u.a. niedergelegt: "Bei dem Betroffenen liege eine Steißbeinfistel vor. Er sei am Samstag, dem 27.11.99 um 14.00 Uhr in seiner Sprechstunde erschienen und habe angegeben, er leide infolge der Fistel unter Durchfall. Dies habe er auch bereits im Hinblick auf den Termin am 27.9.99 getan. Er habe dem Betroffenen mehrfach eine Operation empfohlen, die dieser jedoch ablehne. Beeinträchtigende Folge der Erkrankung sei Durchfall, der täglich ca. 6 Mal auftreten könne. Der Betroffene könne jedoch laufen und sitzen."
In der Hauptverhandlung am 29. November 1999 hat das Amtsgericht das Ausbleiben des Betroffenen als unentschuldigt bewertet und dessen Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt:
"Der Betroffene ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben. Die von dem Betroffenen vorgetragenen Gründe sind keine genügende Entschuldigung, weil die Folgen der bei dem Betroffenen bestehenden Erkrankung diesem ein Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht unmöglich machen. Nach fernmündlicher Rücksprache mit dem Attestaussteller besteht bei dem Betroffenen als Folge seiner seit einiger Zeit bestehenden und bekannten Erkrankung lediglich ein Durchfall. Dieser hindert den Betroffenen nicht daran, vor Gericht zu erscheinen und an der Hauptverhandlung teilzunehmen, die ggfls. für Toilettengänge kurzfristig unterbrochen werden könnte."
Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene mit näheren Ausführungen, er sei durch das Attest von Dr. H. ausreichend entschuldigt. Außerdem rügt er die Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig; sie hat jedoch keinen Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Rechtsbeschwerde insoweit zulässig, als der Betroffene sich auf einen Entschuldigungsgrund für sein Nichterscheinen beruft. Denn er hat unter Berufung auf das ärztliche Attest des Dr. H. ausgeführt, er sei aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage gewesen, den Hauptverhandlungstermin wahrzunehmen. Der Rechtsbeschwerdebegründung ist zu entnehmen, dass sie beanstandet, das Amtsgericht habe insoweit den Begriff der nicht genügenden Entschuldigung verkannt. Damit ist in noch zulässiger Weise die Rüge der Verletzung von § 74 Abs. 2 OWiG als Verfahrensrüge erhoben.
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keinen Erfolg, weil das Amtsgericht den Begriff der genügenden Entschuldigung nicht verkannt hat. Eine genügende Entschuldigung setzt bei Erkrankung voraus, dass dem Betroffenen aus diesem Grund die Anreise zum Gerichtsort und/oder die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zumutbar ist (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 74 Rdnr. 29 m.w.N.). Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes sind auch regelmäßig Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das Ausbleiben möglicherweise wegen Krankheit entschuldigt ist (vgl. KG, JR 1978, 36). Trotz des von dem Betroffenen beigebrachten Attestes des Arztes Dr. H. durfte das Amtsgericht jedoch davon ausgehen, dass der Betroffene weder an der Anreise noch an der Terminsteilnahme gehindert gewesen ist. Entsprechende Auskünfte hat das Amtsgericht aufgrund einer telefonischen Rücksprache mit Dr. H. ermittelt und die Erkenntnisse rechtsfehlerfrei in dem angefochtenen Urteil niedergelegt. Insbesondere ist die Erwägung nicht zu beanstanden, dass die Hauptverhandlung im Hinblick auf die gesundheitlichen Beschwerden des Betroffenen bei Bedarf hätte unterbrochen werden können. Gegen diese tatrichterliche Bewertung des Sachverhalts ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Soweit der Betroffene die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, ist diese Rüge unzulässig, weil der Betroffene nicht dargelegt hat, was er im Fall seiner persönlichen Anhörung geltend gemacht hätte. Es genügt nicht, sich auf einen Verfahrensverstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG zu berufen, um damit darzutun, das Urteil beruhe auf einer darin liegenden Versagung des rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen konkret die Tatsachen dargelegt werden, aufgrund derer die Beruhensfrage durch das Rechtsbeschwerdegericht geprüft werden kann (vgl. BGHSt 30, 331; OLG Köln, NZV 1992, 419).
Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG zu verwerfen.
zur Startseite "Rechtsprechung"
zum Suchformular