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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 1023/99 OLG Hamm

Leitsatz: Zur ausreichenden Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

Senat: 4

Gegenstand: OWi

Stichworte: Zulassungsbeschwerde, geringfügige Geldbuße nicht über 200,00 DM, Nichterscheinen in der Hauptverhandlung, Verwerfung des Einspruchs, Versagung rechtlichen Gehörs, formelle Anforderungen, Mitteilung, was der Betroffene im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs ausgeführt hätte, Unzulässigkeit der Einspruchsverwerfung

Normen: OWiG 74 Abs. 2; OWiG 80 Abs. 2 Nr. 1; StPO 344 Abs. 2 Satz 2

Beschluss: Bußgeldsache gegen A.F.
wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 13. September 1999 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. 0WiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 27. August 1999 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24.02.2000 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:
I. Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid der Stadt Münster vom 3. November 1998 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine Geldbuße von 150,00 DM festgesetzt worden. Er soll als Führer des Pkw VW, amtliches Kennzeichen BN - AZ 616 am 20. September 1998 um 22.00 Uhr die Bundesautobahn A 1 in Fahrtrichtung Bremen zwischen Kilometer 274 und 273 mit einer Geschwindigkeit von 136 km/h befahren haben" obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Streckenabschnitt 100 km/h beträgt.

Den rechtzeitig dagegen eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht mit Urteil vom 27. August 1999 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Gegen dieses dem Verteidiger des Betroffenen am 6. September 1999 zugestellte Urteil hat der Betroffene durch seinen Verteidiger am 13. September 1999 rechtzeitig die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und diesen Antrag zugleich begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt wie erkannt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Mit der einfachen Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe den Begriff der genügenden Entschuldigung i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG verkannt, kann der Betroffene schon wegen § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht gehört werden.

Soweit vorliegend eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen der Versagung rechtlichen Gehörs in Betracht zu ziehen ist, erweist sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig, da die Rechtsbeschwerde nicht in zulässiger Weise begründet worden ist. Die insoweit zu erhebende Verfahrensrüge (st. Rspr., vgl. u.a. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 16 a, 16 c; BayObLG, DAR 1998, 480; OLG Köln, NZV 1999, 264, 265) genügt nicht den an sie gemäß §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen. Insoweit muß sich aus dem Rechtsbeschwerdevorbringen ergeben, dass die Einspruchsverwerfung unzulässig war (vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr. 16 a; OLG Köln, a.a.O., Seite 265). Dazu hätte es u.a. näherer Darlegung des Inhalts des vorgelegten Attestes und die Mitteilung der Erwägungen des Amtsgerichts dazu bedurft, warum es das Entschuldigungsvorbringen nicht als ausreichend angesehen hat. Diesen Anforderungen wird das Rügevorbringen nicht gerecht.

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner näheren Ausführungen zu der umstrittenen Frage, ob sich aus dem Rügevorbringen auch ergeben muß, was der Betroffene im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte (vgl. dazu einerseits Bay0bLG, a.a.O., andererseits OLG Köln, a.a.O., Seite 265, jeweils m.w.N.).

Die allgemeine Sachrüge ist nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde ist somit nicht in zulässiger Weise begründet worden. Ist aber die Rechtsbeschwerde selbst unzulässig, ist auch der Zulassungsantrag unzulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.


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