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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 137/00 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Widerruf der Strafaussetzung, Widerruf durch Strafkammer, Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, Befaßtsein, befaßt

Normen: StPO 462 a Abs. 1 Satz 1


Beschluss: Strafvollstreckungssache gegen W.M.
wegen Körperverletzung,
hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf der Strafaussetzung.

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 23. Februar 2000 gegen den Beschluß der 8. Strafkammer des Landgerichts Münster vom 12. Januar 2000 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04.04.2000 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Entscheidung über die Kosten der vorliegenden Beschwerde wird der zuständigen Strafvollstreckungskammer übertragen.

Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die 8. Strafkammer des Landgerichts Münster die dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 25. Mai 1998 gewährte Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung widerrufen. Gegen diesen Beschluß, der ihm am 23. Februar 2000 zugestellt worden ist, wendet sich der Verurteilte mit seiner am 25. Februar 2000 beim Landgericht Münster eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 23. Februar 2000.

Die gemäß § 453 Abs. 2 StPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten ist begründet, denn die 8. Strafkammer des Landgerichts Münster war für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung nicht mehr zuständig. Gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO war vielmehr die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld für die Entscheidung über den Widerruf zuständig, weil der Verurteilte zu der Zeit, als die Strafkammer mit dem Widerruf befaßt war, in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne als Strafgefangener aufgenommen war. Dort hat er nämlich in der Zeit vom 20. August 1999 bis zu seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Bochum am 21. Dezember 1999 zwei Drittel der Strafe von sechs Monaten in dem Vollstreckungsverfahren 41 VRs 115/99 StA Münster und anschließend einen Teil der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten in dem Vollstreckungsverfahren 26 VRs 665/99 StA Münster verbüßt.
Da der angefochtene Beschluß somit von einem unzuständigen Gericht erlassen worden ist, war er aufzuheben.

Die Staatsanwaltschaft wird die Akten der zur Entscheidung berufenen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vorzulegen haben; eine Entscheidung des Senats in dieser Sache ist ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. April 1999 in 4 WS 187/99 und vom 14. Dezember 1999 in 4 Ws 482/99).
Da es sich bei der Entscheidung des Senats nicht um eine das Verfahren abschließende Entscheidung im Sinne des § 464 StPO handelt, war der zuständigen Strafvollstreckungskammer die Kosten- und Auslagenentscheidung vorzubehalten (vgl. o.a. Senatsbeschlüsse).


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