Aktenzeichen: 3 Ss Owi 56/97 OLG Hamm
Senat: 3
Gegenstand: OWi
Stichworte: Auslegung, Einzelfallfehler, Entfernung des Radargeräts von der Messstelle, Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen, Zulassung der Rechtsbeschwerde, Zulassungsbeschwerde
Beschluss: Bußgeldsache gegen K.H.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 18. November 1996 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 9. Oktober 1996 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 20.02.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Zusatz: Zu dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat die Generalstaatsanwaltschaft wie folgt Stellung genommen:
"Die eingelegte Rechtsbeschwerde ist gem. § 300 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde umzudeuten.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden. Er kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben, da die besonderen Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 OWiG nicht vorliegen.
Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Aufstellung bzw. Festigung eines Leitsatzes zur Fortbildung des Rechts bedarf es nicht, da eine Rechtsfrage hier weder klärungs- noch auslegungsbedürftig ist.
In welcher Weise Geschwindigkeitsüberschreitungen unter Verwendung eines Radarmeßgerätes festgestellt werden können, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt und zudem auch in dem Runderlaß des Innenministers vom 12.02.1981 - MBl NW S. 496/SMBL NW 2035 - in der Fassung vom 08.10.1996 näher geregelt. Nach Ziffer 1.1.1 dieses Runderlasses kann die Meßstelle auch unter der im Regelfall empfohlenen Entfernung von 200 Metern angelegt werden, wenn es sich bei dem betreffenden Straßenabschnitt um einen Unfallbrennpunkt handelt. Am Anfang einer Geschwindigkeitsbeschränkung kann dabei die Meßstelle nach diesem Runderlaß bis auf eine Entfernung von 50 Metern angesetzt werden, wenn die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt ist und die Meßstelle nicht innerhalb des Bereichs der ersten Geschwindigkeitsstufe liegt. Nach der ministeriellen Richtlinie ist den Polizeibeamten somit eine weitgehende Möglichkeit eröffnet, auch in Unterschreitung des Abstandes von 200 Metern Messungen vorzunehmen.
Die Rechtsbeschwerde wäre allerdings begründet:
Die Feststellungen des Amtsgerichts sind fehlerhaft, da die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmende Eichtoleranz von 3 km/h bei Geschwindigkeiten bis zum 100 km/h zum Ausgleich aller möglichen Betriebsfehlerquellen nicht berücksichtigt worden ist (zu vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.1974 - 3 Ss Owi 992/93 -, NZV 1994, 489). Dieser Mangel des angefochtenen Urteils nötigt jedoch nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Es ist nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht sich bewusst über die Gesetzeslage und die obergerichtliche Rechtsprechung hinweggesetzt hat und auch bei zukünftigen Entscheidungen hiervon abweichen wird. Vielmehr handelt es sich ersichtlich um einen Fehler im Einzelfall. Durch einen entsprechenden Hinweis des Senats ist eine Wiederholung des Fehlers nicht zu erwarten."
Dieser Stellungnahme schließt sich der Senat uneingeschränkt an, wobei ergänzend darauf hingewiesen wird, dass der Senat bereits durch Beschluss vom 16. Januar 1996 - 3 Ss Owi 1004/95 und durch Beschluss vom 6. Juli 1995 - 3 Ss Owi 231/95 entschieden hat, dass eine Entfernung zwischen Geschwindigkeitsmeßgerät und dem Verkehrszeichen sogar bis auf 50 m reduziert werden kann, wenn die Geschwindigkeit zuvor stufenweise herabgesetzt worden ist und die Meßstelle nicht innerhalb des Bereichs der ersten Geschwindigkeitsstufe liegt.
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