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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1500/96 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen, wenn dem Betroffenen die Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes vorgeworfen wird und die Messung durch Nachfahren erfolgt.
2. Zur Frage der Verwertung einer tilgungsreifen Voreintragung bei einem Betroffenen, der bereits in erheblichem Umfang straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist].

Senat: 3

Gegenstand: OWi

Stichworte: Abstandsmessung durch Nachfahren, erforderliche Feststellungen, Verwertung einer tilgungsreifen Eintragung

Normen: StVO 4, StPO 261, StVZO 13

Beschluss: Bußgeldsache gegen Ö.T.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 15. März 1996 gegen das am 2. April 1996 wirksam zugestellte Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 14. März 1996 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 18. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richterinnen am Oberlandesgericht und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer fahrlässig und tateinheitlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 24 StVG, 4, 41, 49 StVO mit einer Geldbuße von 500,- DM und einem einmonatigen Fahrverbot belegt. Es hat festgestellt, dass der Betroffene am 24. September 1995 und damit weniger als drei Monate nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Gladbeck wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen a 40,- DM mit einem PKW VW Golf um 00.30 Uhr in Dorsten die Bundesautobahn A 31 in Fahrtrichtung Gronau befuhr. Zwischen Kilometer 20 und Kilometer 21 hielt er eine Geschwindigkeit von 144 km/h ein und hielt hierbei zu dem vor ihm fahrenden PKW Golf Diesel, der mit seinem Bekannten besetzt war, einen Abstand von weniger als 12 m ein. Dieser Abstand war somit geringer als 2/10 der Hälfte der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit in Metern. Auf der Strecke zwischen Kilometer 20 und Kilometer 21 ist auf der A 31 durch mehrfach aufgestellte Schilder die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h beschränkt. Somit überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Betroffene lediglich aus Unachtsamkeit zu schnell gefahren ist und den notwendigen Sicherheitsabstand unterschritten hat.

Das Amtsgericht hat seine Feststellungen getroffen aufgrund der Bekundungen der Zeugen S. und D., die als Polizeibeamte das Fahren mit zu geringem Abstand beobachtet und daher mit ihrem Fahrzeug die Verfolgung des Fahrzeugs des Betroffenen aufgenommen hätten. Sie hätten auf der linken Fahrspur der Bundesautobahn fahrend zum Fahrzeug des Betroffenen, das ebenso wie der vor ihm fahrende PKW die rechte Fahrspur benutzt habe,
aufgeschlossen bis auf einen Abstand von 50 m. In dieser Weise seien sie zwischen Kilometer 20 und Kilometer 21 links versetzt im gleichen Abstand zum Betroffenen (50 m) gefahren und hätten hierbei an dem Tacho ihres Fahrzeugs eine Geschwindigkeit von 170 km/h abgelesen. Da sie seitlich versetzt gefahren seien, hätten sie anhand der Mittel(leit)linie den Abstand zwischen beiden PKW Golf gut abschätzen können: Der Abstand zwischen den zwei Autos sei so groß gewesen wie der Zwischenraum zwischen zwei Mittelleitlinien. Eine Mittelleitlinie sei 6 m lang; der Zwischenraum betrage 12 m. Ein weiter vorausfahrendes Fahrzeug, das die beiden PKW Golf zum plötzlichen Abbremsen gezwungen hätte, sei während der Messung den beiden hintereinanderfahrenden Fahrzeugen nicht vorangefahren. Mit dieser Aussage hat das Amtsgericht die Einlassung des Betroffenen, der Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug sei nur deswegen kurzfristig unterschritten worden, wie der vor ihm fahrende Golf seiner Bekannten wegen eines vor diesem fahrenden anderen Kraftfahrzeugs habe abbremsen müssen, für widerlegt angesehen.

Bei der verhängten Geldbuße von 500,- DM hat sich das Amtsgericht von den Regelsätzen der Bußgeldkatalogverordnung für die in Tateinheit begangene Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 4, 41 StVO leiten lassen. Es hat die Regelbuße für die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes mit Rücksicht auf die weiterhin begangene Geschwindigkeitsüberschreitung und mit Rücksicht auf eine ungewöhnliche Vielzahl von straßenverkehrsrechtlichen Vorbelastungen, die das Amtsgericht im einzelnen aufgeführt hat und von denen lediglich der erste Bußgeldbescheid vom 22. August 1990, rechtskräftig seit dem 24. Januar 1991, (Geschwindigkeitsüberschreitung um 42 km/h: Geldbuße 200,- DM, ein Monat Fahrverbot) tilgungsreif ist und nicht mehr berücksichtigt werden durfte, entsprechend erhöht und auf eine .Geldbuße von 500,- DM erkannte Zugleich hat es ein einmonatiges Fahrverbot als Regelfolge der Bußgeldkatalogverordnung verhängt und ausgeführt, dass vorliegend mit Rücksicht auf die erheblichen Vorbelastungen ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots nicht in Betracht komme.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unzulässig; sie ist nicht näher ausgeführt.

Auch die materiell-rechtliche Rüge hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil lässt weder im Schuldspruch noch im Rechtsfolgenausspruch Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen erkennen. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft genügen die Ausführungen im angefochtenen Urteil über das angewandte Meßverfahren den von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen (vgl. Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 3 StVO Rz 62 m.w.N.). Die Meßstrecke von 1000 m ergibt sich unschwer aus der Feststellung, dass die Messung zwischen Kilometer 20 und Kilometer 21 stattgefunden hat. Desweiteren lässt sich der Sicherheitsabzug von 15 % aus den im Urteil mitgeteilten Zahlen errechnen, da die abgelesene Geschwindigkeit mit 170 km/h und die vorgeworfene Geschwindigkeit mit 144 km/h mitgeteilt wird. Auch der Meßabstand von 50 m ist im Urteil dargelegt. Soweit nähere Darlegungen zu den Sichtverhältnissen fehlen, ist dies vorliegend unschädlich, da das Polizeifahrzeug so nah aufgeschlossen hatte (50 m rückwärtiger Abstand seitlich versetzt), dass der Betroffene nach seiner Einlassung sich wegen des seitlich nach rückwärts versetzten Polizeifahrzeugs am Überholen des vor ihm fahrenden PKW Golf gehindert sah und die Polizeibeamten erkennen konnten, dass der Abstand zwischen den beiden PKW Golf der Länge des Abstandes zwischen zwei Mittelleitlinien entsprach. Bei dieser Sachlage bedurfte es ausnahmsweise nicht noch weiterer Feststellungen zu den Lichtverhältnissen.

Der Umstand, dass das Amtsgericht eine tilgungsreife und daher nicht mehr verwertbare Vorbelastung, nämlich einen Bußgeldbescheid vom 22. August 1990, der am 24. Januar 1991 Rechtskraft erlangt hat, berücksichtigt hat, hat angesichts der übrigen außergewöhnlichen Vielzahl von mitgeteilten gravierenden verkehrsrechtlichen Vorbelastungen ersichtlich keinen Einfluß auf die Höhe der verhängten Geldbuße und auf die Verhängung des Fahrverbots gehabt. Somit hält auch der Rechtsfolgenausspruch einer rechtlichen Nachprüfung stand. dass das Amtsgericht hinsichtlich der Unterschreitung des Sicherheitsabstandes von einer zu geringen Regelbuße ausgegangen ist und alsdann eine entsprechende Erhöhung vorgenommen hat, belastet den Betroffenen nicht.

Nach alledem war die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Kostenfolge aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.


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