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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1370/96 OLG Hamm

Leitsatz: Zur ordnungsgemäßen Rüge einer fehlerhaften Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 73 Abs. 2 OWiG bedarf es der vollständigen und genauen Darlegung, aus welchen Gründen das Gericht die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung als erforderlich angesehen hat. Eine Bezugnahme auf die Akte oder den Akteninhalt ist nicht zulässig .

Senat: 3

Gegenstand: Owi

Stichworte: § 74 Abs. 2 OWiG, Rechtsbeschwerde, Verfahrensrüge, Zulassung, Zulassungsbeschwerde

Normen: OWiG 74 Abs. 2, OWiG 73, StPO 344

Beschluss: Bußgeldsache gegen P.G.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 4. Oktober 1996 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 24. September 1996 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 07.01.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG) als unzulässig verworfen.

Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht Essen den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Oberstadtdirektors der Stadt Essen vom 12. August 1996, mit dem gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 80,- DM verhängt worden ist, nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.
Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar rechtzeitig gestellt, war jedoch als unzulässig zu verwerfen, da die Begründung des Zulassungsantrags den daran zu stellenden Anforderungen nach §§ 80 Abs. 3 S.3 OWiG, 344 Abs. 2 S.2 StPO nicht genügt.

Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft wie folgt Stellung genommen:
"Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da die Begründung des Zulassungsantrags den daran zu stellenden Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt.
Ob das Ausbleiben eines Betroffenen im Hauptverhandlungstermin unentschuldigt ist, ist keine vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG. Vielmehr setzt die Prüfung, ob die Verwerfung des Einspruchs in Verkennung des Rechtsbegriffs des unentschuldigten Ausbleibens geschehen ist, eine dahingehende, ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge voraus. Demnach hat der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau anzugeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden. Eine Bezugnahme auf früher hierzu überreichte Schriftsätze oder eine allgemeine Bezugnahme auf den Akteninhalt ist dabei unzulässig (zu vgl. Göhler, OWiG, 11. Auflage, § 74 Rdnr. 48 b; OLG Stuttgart, ZfS 1994, 308; OLG Celle ZfS 1994, 69; OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.1996 - 4 Ss OWi 41/96 -).

Zur ordnungsgemäßen Rüge einer fehlerhaften Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 73 Abs. 2 OWiG bedarf es der vollständigen und genauen Darlegung, aus welchen Gründen das Gericht von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung unter keinen Umständen einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts hätte erwarten können. Hierzu ist neben einer konkreten Schilderung des Tatvorwurfs und einer genauen Darstellung der Beweisfrage auch die Mitteilung erforderlich, ob und wie ggf. das Amtsgericht auf einen Antrag des Betroffenen, ihn vom Erscheinen in der Hauptverhandlung zu befreien, reagiert hat (zu vgl. OLG Stuttgart, OLG Celle und OLG Hamm, a.a.O.).
Ausführungen zu diesen Punkten lassen sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Dieser lässt im Übrigen lediglich erkennen, dass es in der Sache um die Ordnungsgemäßheit einer (welcher?) Messung ging.
Da hiernach die Rechtsbeschwerde unzulässig, ist, weil ihre Begründung der Form des § 344 Abs. 2 StPO nicht genügt, ist auch der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen (zu vgl. OLG Hamm, VRS 59, 43, 44 und OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.1996 - 4 Ss OWi 41/96)."
Diesen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft schließt sich der Senat uneingeschränkt an, so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen war.


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