Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1405/96 OLG Hamm
Leitsatz: 1. Für eine Erhöhung der Geldbuße über den Bußgeldrahmen des § 17 Abs. 2 OWiG hinaus fehlt es auch im Falle des Absehens von der Verhängung eines Fahrverbotes gemäß § 2 Abs. 4 BKatV an einer gesetzlichen Grundlage.
2. Das Absehen von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Tatrichter die naheliegende Erwägung nicht angestellt, inwieweit dem wirtschaftlich gut gestellten Betroffenen die Durchführung von beruflich veranlassten Fahrten nicht unter Zuhilfenahme von öffentlichen Verkehrsmitteln oder von Taxen möglich und inwieweit ihm ggf. die Einstellung eines Fahrers für die Dauer des Fahrverbotes zumutbar ist.
Senat: 3
Gegenstand: OWi
Stichworte: Umstände für das Absehen vom Fahrverbot, wirtschaftlich gut gestellter Betroffener, Einstellung eines Fahrers, Ermessen, Ermessensbegrenzung, Fahrverbot, Erhöhung der Geldbuße
Normen: BKatV 2 Abs. 4, OWiG 17, StVG 25
Beschluss: Bußgeldsache gegen P.N.,
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 11.09.1996 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 27.08.1996 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 10.12.1996 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274); 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG - Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft - eine Geldbuße in Höhe von 400,00 DM festgesetzt.
Dem Betroffenen wird weiterhin für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Rechtsbeschwerde.
Gründe:
I. Das Amtsgericht Bielefeld hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 27.08.1996 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 800,- DM festgesetzt, von der Verhängung eines Fahrverbotes gegen ihn allerdings abgesehen. Nach den zugrundeliegenden Feststellungen hat der Betroffene, der von Beruf Trainer in der Fußball-Bundesliga ist und dort derzeit den 1. FC Köln betreut, am 01.12.1994 um 10.38 Uhr auf der BAB A 2 in Fahrtrichtung Hannover bei Kilometer 326,5 mit dem PKW Audi, amtliches Kennzeichen H-TL 697, die dort durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h mißachtet. Die Radarmessung seines Fahrzeuges ergab eine gemessene Geschwindigkeit von 177 km/h, die nach Abzug eines Toleranzwertes von 6 km/h eine dem Betroffenen vorwerfbare Geschwindigkeit von 171 km/h und damit eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 71 km/h ergibt.
Von der Verhängung des bei einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, lfd. Nr. 5.3, Tabelle 1 a, Buchstabe c) BKatV in der Regel in Betracht kommenden Fahrverbotes hat das Amtsgericht mit folgenden Erwägungen abgesehen:
"Bei der Bemessung der Geldbuße war hier zu berücksichtigen, dass der Bußgeldkatalog für eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung die Verhängung eines Fahrverbotes vorsieht. Insoweit hat der Betroffene glaubhaft vorgetragen, dass er jetzt beim 1. FC Köln als Bundesligatrainer tätig ist, dass er bei der Verhängung eines Fahrverbotes damit rechnen muss, als Trainer entlassen zu werden. Zu seinem Aufgabenbereich hat der Betroffene ausgeführt, dass er auch für die Jugendbetreuung zuständig sei, er müsse nicht nur täglich von Gelsenkirchen nach Köln fahren, er müsse auch innerhalb von Köln zu den verschiedensten Sportstätten täglich fahren. Zudem sei er von dem Verein beauftragt, es gehöre auch zu seiner Aufgabe, andere Bundesligaspiele zu besuchen, die Mannschaften zu beobachten, um so Bundesligaspiele des 1. FC Köln vorzubereiten. Zu diesem Zwecke müsse er oft auswärts zu anderen Bundesligaspielen fahren, könne erst nach Abschluß dieser Spiele spät Abends zurückkehren. Diese Angaben könne er nicht mehr erfüllen, wenn er mit einem Fahrverbot belegt würde. Diese Aufgaben seien aber vertraglich festgelegt worden. Diese Angaben des Betroffenen erscheinen glaubwürdig in Anbetracht der allgemeinen Kenntnisse über die Aufgaben eines Bundesligatrainers. Bei der Frage des Fahrverbotes war hier auch zu berücksichtigen, dass der Betroffene in der Hauptverhandlung seine Täterschaft zugab, sich damit zu der Tat bekannte, was er im bisherigen Verfahren noch nicht getan hatte. Allein die Auswertung der Fotos Blatt 2 der Akten hätte nicht ausgereicht, um den Betroffenen als Fahrer mit Sicherheit überführen zu können. In Anbetracht dieser Umstände konnte hier nochmals von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden, die Regelgeldbuße war hier aber entsprechend zu erhöhen, insgesamt erschien die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 800,00 DM schuldangemessen."
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld am 11.09.1996 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründet. Das Urteil ist der Staatsanwaltschaft am 13.09.1996 zugestellt worden. Mit der am 02.10.1996 eingegangenen Rechtsbeschwerdebegründung rügt die Staatsanwaltschaft Bielefeld zunächst, dass das Amtsgericht unter Überschreitung des sich aus § 17 Abs. 2 OWiG ergebenden Bußgeldrahmens gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 800,- DM festgesetzt habe. Darüber hinaus habe das Amtsgericht zu Unrecht von der Verhängung eines Fahrverbotes unter Erhöhung der Geldbuße abgesehen. Die von dem Amtsgericht insoweit angeführten beruflichen Nachteile, die sich aus der Verhängung des Fahrverbotes für den Betroffenen ergeben würden, rechtfertigten das Absehen von der Verhängung des Fahrverbotes nicht, da solche Nachteile in der Regel mit dem Fahrverbot verbunden seien und das Amtsgericht nicht geprüft habe, ob der Betroffene die während der Dauer des Fahrverbotes anfallenden Fahrten nicht auch unter Inkaufnahme eines erheblichen Zeitverlustes mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen könne oder ob es dem Betroffenen nicht zuzumuten sei, für diese Fahrten ein Taxi zu benutzen oder vorübergehend einen Fahrer einzustellen. Dies gelte vor allem angesichts der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung und des weitaus überdurchschnittlichen Einkommens des Betroffenen als Bundesligatrainer.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde beigetreten und hat diese auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Der Betroffene hat das angefochtene Urteil verteidigt.
Die form- und fristgerecht eingelegte und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch. Weiterhin hat der Senat von der sich aus § 79 Abs. 6 OWiG ergebenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, in der Sache selbst zu entscheiden, da der Sachverhalt auch hinsichtlich der Bemessung der Rechtsfolgen hinreichend geklärt erscheint und neue oder ergänzende tatsächliche Feststellungen erkennbar nicht getroffen werden können, zumal dem Senat die allgemeinen Umstände der Berufstätigkeit eines Bundesligatrainers als allgemeinkundig bekannt sind.
Das angefochtene Urteil war im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, weil das Amtsgericht zum einen entgegen § 17 Abs. 2 OWiG zu Unrecht eine Geldbuße in Höhe von mehr als 500,- DM wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung, nämlich eine solche in Höhe von 800,- DM, gegen den Betroffenen festgesetzt hat und weil darüber hinaus das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes gegen Erhöhung der Geldbuße gemäß § 2 Abs. 4 BKatV rechtsfehlerhaft war.
Zunächst hat das Amtsgericht rechtsfehlerhaft gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 800,- DM wegen der von ihm aufgrund der Beschränkung der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch rechtskräftig - festgestellten fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt. Das Höchstmaß des Bußgeldrahmens nach § 17 Abs. 2 OWiG beträgt für fahrlässige Zuwiderhandlungen im vorliegenden Zusammenhang die Hälfte des nach § 17 Abs. 1 OWiG für Vorsatzhandlungen vorgesehenen Höchstmaßes von 1.000,- DM, mithin 500,- DM. Dieser Betrag durfte nicht überschritten werden, auch wenn das Amtsgericht die nach Nr. 5.3 - Tabelle 1 a Buchstabe - des Bußgeldkatalogs vorgesehene Regelbuße von 400,- DM zum Ausgleich für die Nichtverhängung des bei solchen Fällen vorgesehenen Regelfahrverbotes erhöhen wollte (OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juli 1993 - 4 Ss OWi 737/93). Für eine Erhöhung der Geldbuße über den Bußgeldrahmen des § 17 Abs. 2 OWiG hinaus fehlt es nämlich auch im Falle des Absehens von der Verhängung eines Fahrverbotes gemäß § 2 Abs. 4 BKatV an einer gesetzlichen Grundlage. Vielmehr hat es auch in den Fällen des § 2 Abs. 4 BKatV mangels einer entsprechenden Ausnahmeregelung bei der Höchstgrenze von 500,- DM Geldbuße des § 17 Abs. 2 OWiG zu verbleiben. Eine höhere Geldbuße konnte daher auch im vorliegenden Fall nicht gegen den Betroffenen verhängt werden.
Das Amtsgericht hat darüber hinaus rechtsfehlerhaft gemäß § 2 Abs. 4 BKatV von der Verhängung des Regelfahrverbotes von einem Monat gegen den Betroffenen abgesehen.
Im Unterschied zu dem Regelfahrverbot in den Anwendungsfällen des § 24 a StVG, in denen nur Härten ganz außergewöhnlicher Art oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende, außergewöhnliche Umstände ein Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes rechtfertigen können, reichen in den Fällen des § 2 Abs. 1 BKatV zwar möglicherweise schon erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände aus, um eine Ausnahme zu begründen (BGH NZV 1992, 117, 119; OLG Hamm, JMBl NW 1996, 77; Senat, Beschluss vom 7. März 1996 - 3 Ss OWi 1304/95 - und Beschluss vom 30.09.1996 - 3 Ss OWi 972/96 -; vgl. auch OLG Naumburg, NZV 1995, 161). Die Fallbeschreibungen der Katalogverordnung entfalten nämlich entsprechend der dort angewendeten Regelbeispielstechnik nur Indizwirkung und entbinden den Richter nicht von der Pflicht, dem Schuldprinzip (Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) durch eine Gesamtwürdigung zu entsprechen, in die alle Umstände der Tat und die Sanktionsempfindlichkeit des Betroffenen einzustellen sind (BVerfG, NStZ 1996, 391, 392; vgl. auch BVerfGE 90, 145, 173). Der Richter ist an die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht gebunden. Ihm bleibt vielmehr, im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, dass das Fahrverbot unangemessen wäre, mithin eine unverhältnismäßige Reaktion auf objektiv verwirklichtes Unrecht und subjektiv vorwerfbares Verhalten darstellt (BVerfG, NStZ 1996, 391, 392 m.w.N.). Die damit erforderliche Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (BVerfG, a.a.O.) ist Rechtsanwendung und unterliegt der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Insoweit hat der Senat bereits mit seinen Beschlüssen vom 7. März 1996 - 3 Ss OWi 1304/95 (JMBl. NW 96/246) und vom 30.09.1996 - 3 Ss OWi 972/96 - ausgeführt, dass die Entscheidung, ob trotz der Verwirklichung des Regeltatbestandes der konkrete Einzelfall Ausnahmecharakter hat, in erster Linie der Würdigung des Tatrichters unterliegt (vgl. hierzu BGH NZV 1992,.286, 287), ihm insoweit aber kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt ist. Vielmehr ist der dem Tatrichter so verbleibende Entscheidungsspielraum durch die gesetzlich niedergelegten oder von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insofern hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der BKatV zu zählen ist (Senat, a.a.O.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht hier zu Unrecht von der Verhängung des Regelfahrverbotes gegen den Betroffenen abgesehen. Das Amtsgericht hat zwar herausgearbeitet, dass der Betroffene als Bundesligatrainer vertraglich verpflichtet sei, eine Vielzahl von Spielen vom Jugendbereich bis hin zu Bundesligaspielen zu beobachten, es hat aber die naheliegende Erwägung nicht angestellt, inwieweit dem Betroffenen die Durchführung der hierfür erforderlichen Fahrten unter Zuhilfenahme von öffentlichen Verkehrsmitteln oder von Taxen möglich und inwieweit ihm ggf. die Einstellung eines Fahrers für die Dauer des Fahrverbotes zumutbar ist. Die Berücksichtigung dieses Umstandes in Verbindung mit dem erheblichen Umfang der von dem Betroffenen begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung führt hier zur Anordnung der Verhängung eines Fahrverbotes durch den Senat unter Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs des angefochtenen Urteils.
Der Betroffene verfügt als Bundesligatrainer über weit überdurchschnittliche Einkünfte von sicherlich mehreren 10.000,- DM monatlich. Solche Einkünfte sind, was allgemeinkundig ist, bei Bundesligatrainern, zumindest solchen von größeren Vereinen wie dem 1. FC Köln, üblich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hier für den Betroffenen etwas anderes gelten sollte. Der Senat konnte daher von einem Einkommen des Betroffenen in dieser Höhe ausgehen. Bei einer derartigen Einkommenshöhe ist aber jedenfalls angesichts der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung auch die Anstellung eines Fahrers für den Betroffenen ohne weiteres zumutbar, und zwar auch eines Fahrers, der bereit wäre, rund um die Uhr für Fahrten des Betroffenen zur Verfügung zu stehen, wobei diese Erwägungen ggf. auch die Anstellung eines zweiten Fahrers noch als zumutbar erscheinen lassen. Darüber hinaus ist allgemein bekannt, dass die Vereine der Fußball-Bundesliga über eine Vielzahl von der Fußballmannschaft beigeordneten Hilfskräften, u.a. auch von Fahrern zum Führen des Mannschaftsbusses, verfügen, die von dem Verein ggf. dem Betroffenen zur Verfügung gestellt werden können. Angesichts der ebenfalls allgemein bekannten Verhältnisse in der Fußball-Bundesliga erscheint es dem Senat auch abwegig, in der Verhängung des Fahrverbotes eine Bedrohung der beruflichen Existenz des Betroffenen zu sehen. Es ist allgemein bekannt, dass das berufliche Schicksal von Bundesligatrainern in allererster Linie mit dem sportlichen Erfolg der von ihnen trainierten Mannschaft zusammenhängt. dass ein Bundesligatrainer allein wegen der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes infolge einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr in seiner beruflichen Existenz gefährdet werden könnte, erscheint vor diesem Hintergrund lebensfremd.
Im Ergebnis kann damit ausgeschlossen werden, dass die Verhängung des einmonatigen Fahrverbotes zu einer erheblichen Härte für den Betroffenen führt. Der Verhängung des Fahrverbotes steht auch keine Vielzahl für sich genommen auch nur gewöhnlicher oder durchschnittlicher Milderungsgründe zugunsten des Betroffenen gegenüber. So hat der Betroffene das Geschehen jedenfalls in der Hauptverhandlung vor dem Amtsrichter eingeräumt, auch war er zur Tatzeit straßenverkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Demgegenüber steht aber das weit überdurchschnittliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung und der sich daraus ergebende, besonders gewichtige Fahrlässigkeitsvorwurf, der dem Betroffenen hier zu machen ist. Gegen den Betroffenen war daher das Regelfahrverbot von einem Monat gemäß lfd. Nr. 5.3 Tabelle 1 a Buchstabe c) BKatV zu verhängen. Gleichzeitig war gegen ihn die in den genannten Bestimmungen ebenfalls vorgesehene Regelbuße von 400,- DM festzusetzen. Angesichts der Verhängung des Regelfahrverbotes bestand für eine Erhöhung dieser Regelbuße kein Anlass. Andererseits schied hier aus den dargelegten Gründen eine Unterschreitung des Regelsatzes ebenso aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 465 StPO.
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