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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1544/96 OLG Hamm

Leitsatz: Es ist für die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht ausreichend, wenn der Tatrichter lediglich ausführt, die Einlassung des Betroffenen, der die Fahrt unter Alkoholeinfluß bestritten hat, sei durch die "glaubwürdigen“ Schilderungen der Zeugen widerlegt.

Senat: 3

Gegenstand: OWi

Stichworte: Nicht ausreichende Beweiswürdigung, Trunkenheit, Urteil nicht nachvollziehbar

Normen: StPO 267, StPO 261, 24 a StVG, 77 b OWiG

Beschluss: Bußgeldsache gegen H.P.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 07.10.1996 gegen das Urteil des Amtsgerichts Hattingen vom 30. September 1996 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 14.01.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zuqrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Hattingen zurückverwiesen.

Gründe:
Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Hattingen vom 05.02.1996 wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG zu einer Geldbuße von 500,- DM verurteilt. Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Von einer Begründung des Urteils hatte der Amtsrichter unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 77 b Abs. 1 OWiG abgesehen. Dieses Urteil wurde auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen durch Beschluss des Senates vom 30.05.1996 aufgehoben und an das Amtsgericht Hattingen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, da ein Fall des § 77 b Abs. 1 S.1 OWiG nicht vorgelegen habe und das - unzulässige - Fehlen einer Urteilsbegründung zur Folge habe, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung des angefochtenen Urteils auf sachlich-rechtliche Fehler nicht möglich sei.
Nach erneuter Hauptverhandlung wurde gegen den Betroffenen durch Urteil des Amtsgerichts Hattingen vom 30. September 1996 erneut wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG eine Geldbuße von 500,- DM und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat für Kraftfahrzeuge jeder Art verhängt.

In den Urteilsgründen hat das Amtsgericht ausgeführt:
„Der Betroffene befuhr am 19.06.1995 gegen 0.15 Uhr mit einem Auto in Sprockhövel die Straße Im Brahm. Die Blutprobe ergab anschließend eine Alkoholkonzentration von 0,87 o/oo, womit der Angeklagte auch hätte rechnen können. Der Betroffene hat bestritten, die Fahrt selbst unternommen zu haben. Er wird jedoch dieser Fahrt überführt durch die glaubwürdigen Schilderungen der unendlich vernommenen Zeugen Le. und L. Im übrigen ergibt sich die Alkoholisierung überzeugend aus den in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Blutalkoholgutachten des chemischen Untersuchungsamtes in den Akten.
Der Betroffene ist damit überführt einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG.“

Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der dieser sowohl die Verletzung formellen als auch materiellen Rechts rügt.

Die Rechtsbeschwerde hat mit der erhobenen Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt - wiederum - zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Hattingen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 06.01.1997 zu der Rechtsbeschwerde des Betroffenen Bezug genommen.

Darin wird u.a. ausgeführt:
"Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und im Ergebnis form- und fristgerecht begründet worden.
Sie hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Urteilsgründe sind zu unvollständig, so dass sie eine sachgemäße Überprüfung des Urteils durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht ermöglichen, was der Betroffene offensichtlich auch rügen will.
Zwar ist das Rechtsbeschwerdegericht nur in begrenztem Maße befugt, die Überzeugungsbildung des Tatrichters nachzuprüfen und darf insbesondere dessen Beweiswürdigung nicht durch seine eigene ersetzen; jedoch müssen wegen dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis die Urteilsgründe eine auf Rechtsfehler beschränkte Richtigkeitskontrolle möglich machen (zu vgl. Göhler, OWiG, 11. Auflage, § 71 Rdn. 43).
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die bloßen Ausführungen des Amtsgerichts, die Einlassungen des Betroffenen, der die Fahrt unter Alkoholeinfluß bestritten hat, sei durch die "glaubwürdigen“ Schilderungen der Zeugen widerlegt, lässt eine Prüfung nicht zu, ob dem Tatrichter bei dieser Feststellung Denkfehler oder sonstige Rechtsfehler unterlaufen sind. Ob die Schlußfolgerungen, die der Tatrichter aus den Zeugenaussagen gezogen hat, aus Rechtsgründen zu beanstanden sind, ist, da keinerlei Indiztatsachen mitgeteilt worden sind, nicht nachprüfbar (zu vgl. OLG Hamm, NJW 1972, 916). Das Rechtsbeschwerdegericht kann daher nicht nachhalfen, ob das ermittelte Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern ist.

Das angefochtene Urteil kann bereits aus diesem Grunde keinen Bestand haben und unterliegt der Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht Hattingen (zu vgl. Göhler, a.a.O., § 79 Rdn. 47)."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung.


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