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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1369/96 OLG Hamm

Senat: 3

Gegenstand: OWi

Stichworte: Sichtbarer Parkschein, divergierende Rechtsauffassungen, Zulassungsrechstbeschwerde

Normen: StVO 12


Beschluss: Bußgeldsache gegen W.S.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 05.07.1996 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 01.07.1996 hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 10.12.1996 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richterinnen am Oberlandesgericht und nach Anhörung- der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last § 473 Abs. 1 StPO i. V. n. § 46 Abs. 1 OWiG).

Zusatz: Divergierende Auffassungen des Amtsgerichts Essen und des OLG Köln in seinen Beschluss von 28.04.1992 - Ss 199/92 (Z) zu der Frage, wann ein Parkschein im Sinne des § 13 Abs. 1 StVO als von außen gut lesbar im Fahrzeug plaziert anzusehen ist, lassen sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht feststellen, so dass es unter diesem Gesichtspunkt nicht geboten war, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zuzulassen.
Das Amtsgericht ist vielmehr in Übereinstimmung mit dem OLG Köln in der oben genannten Entscheidung davon ausgegangen, dass ein Parkschein in Fahrzeug dann von außen gut lesbar angebracht ist, wenn dessen Kontrolle ohne erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere ohne größeren Zeitaufwand, ermöglicht wird, hat aber eine eine solche Überprüfung ermöglichende Plazierung des Parkscheines hier nach den Ergebnis der Beweisaufnahme verneint.
Anhaltspunkte für eine Versagung des rechtlichen Gehörs sind vorliegend nicht ersichtlich, so dass auch kein Zulassungsgrund gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG feststellen lässt.
Soweit der Betroffene sonstige Verfahrensverstöße rügt, kann darauf der Zulassungantrag gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG hier nicht gestützt werden, da gegen den Betroffenen keine Geldbuße von mehr als 75,00 DM verhängt worden ist.


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