Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 210/97 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Ein Mofa ist, auch wenn es im Pedalbetrieb geführt wird, ein Kraftfahrzeug i.S. des § 24 a StVG.
2. Zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums über die Frage der Einordnung eines Mofa als Kraftfahrzeug

Senat: 3

Gegenstand: OWi

Stichworte: Mofa, Einordnung eines Mofa als Kfz, Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums

Normen: OWiG 11, StVG 24 a StVG

Beschluss: Bußgeldsache gegen R.D.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 a StVG.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 06.11.1996 gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 06.11.1996 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 06.03.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 79 Abs. 3, Abs. 5 OWiG, 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Minden zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht Minden hat mit Urteil vom 06.11.1996 gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 24 a, 25 StVG eine Geldbuße in Höhe von 500,- DM festgesetzt und gegen ihn ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zum Tatvorwurf zugrunde:

"Aufgrund einer seit dem 27.09.1995 rechtskräftigen Entscheidung wurde gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluß eine Geldbuße in Höhe von 250,00 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Der Betroffene befuhr am 15.10.1995 gegen 14.00 Uhr mit der Mofa Honda, Versicherungskennzeichen PKP 229 (grün), in Minden den Königswall. Das Mofa wurde von dem Betroffenen tretend im Fahrradbetrieb geführt. Auf dem Königswall wurde der Betroffene im Rahmen einer Einzelkontrolle von Polizeibeamten angehalten und überprüft. Eine anschließende Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration im Mittelwert von 0,84 o/oo.

Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.

Der Betroffene hat den Vorwurf in der Hauptverhandlung umfassend eingeräumt. Er hat sich weiter dahingehend eingelassen, dass er nicht gewußt habe, dass man bei über 0,8 o/oo ein Mofa auch nicht mehr im Fahrradbetrieb führen dürfe. Gerade weil er Alkohol getrunken habe, habe er nicht den Motor seines Mofas eingeschaltet. Er sei davon ausgegangen, dass dies erlaubt sei.

Zur Frage des Verbotsirrtums führt das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil folgendes aus:

"Sofern sich der Betroffene mit seiner Einlassung auf einen Verbotsirrtum berufen hat, lässt dies seinen Schuldvorwurf nicht entfallen. Denn der Verbotsirrtum bezüglich des Führens eines Kraftfährzeuges durch Fahrradbetrieb war für den Betroffenen nicht unvermeidlich, da eine ihm zumutbare Erkundigung bei fachkundiger Stelle, z.B. Auskunftserteilung durch einen Rechtsanwalt, in diesem Punkt Klärung gebracht hätte."

Im Rahmen der Bemessung der Rechtsfolgen der Tat hat das Amtsgericht zunächst die Regelgeldbuße in Höhe von 1.000,- DM auf 500,- DM reduziert, und zwar gestützt auf die geringere Gefährlichkeit, die von einem Verkehrsteilnehmer ausgehe, der lediglich ein Mofa im Straßenverkehr führe, sowie angesichts des relativ geringen Einkommens des Betroffenen. Das Regelfahrverbot von drei Monaten hat das Amtsgericht vor allem mit der Erwägung verhängt, dass dem Betroffenen gerade im Hinblick auf seine vorhandene Voreintragung zuzumuten gewesen sei, sich umfassend über die gesetzlichen Regelungen i.V.m. dem Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinwirkung zu erkundigen, so dass sein vermeidbarer Verbotsirrtum keinen besonderen Milderungsgrund darstelle. Auch im Übrigen bestanden, wie das Amtsgericht näher ausgeführt hat, keine Anhaltspunkte, die ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen könnten.

Gegen dieses Urteil wendet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Rechtsbeschwerde wendet sich insbesondere gegen die Verhängung des Fahrverbotes. Sie weist darauf hin, dass der Betroffene das Mofa lediglich im Pedalbetrieb geführt habe, und zwar mangels entgegenstehender Feststellungen im Urteil möglicherweise nur über eine lediglich 20 m lange Strecke. Auch habe das Amtsgericht die Anforderungen an die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums überspannt. Für den Betroffenen sei es angesichts seines sozialen Werdeganges nicht zumutbar gewesen, sich an rechtskundiger Stelle sachkundig zu machen.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge hin auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen nämlich nicht die Annahme, der Verbotsirrtum sei für den Betroffenen vermeidbar i.S.v. § 11 Abs. 2 OWiG gewesen. Dabei mußte das angefochtene Urteil auch im Schuldspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden, da das Amtsgericht offenbar übersehen hat, dass bereits nach den von ihm getroffenen Feststellungen die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat nicht nur eine Verkehrsordnungswidrigkeit, sondern gleichzeitig auch eine vorsätzliche Straftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG darstellt. Danach hat der Betroffene die ihm hier zur Last gelegte Alkoholfahrt nämlich am 15.10.1995 durchgeführt, obgleich gegen ihn aufgrund einer seit dem 27.09.1995 rechtskräftigen Entscheidung ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden war. Da das Fahrverbot mit der Rechtskraft der es anordnenden Entscheidung wirksam wird (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 19 m.w.N.), hat der Betroffene somit am 15.10.1995 ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 25 StVG verboten war. Das Amtsgericht wird daher in der neuen Verhandlung gemäß § 81 OWiG vom Bußgeldverfahren zum Strafverfahren übergehen müssen, wobei aufgrund des Verschlechterungsverbotes nur auf die hier bereits wegen der Ordnungswidrigkeit verhängten Rechtsfolgen erkannt werden darf (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 331 Rdnr. 8 m.w.N.). Ein Verfahrenshindernis gemäß § 84 Abs. 2 S.1 OWiG besteht hinsichtlich der Verfolgung der Tat als Straftat dagegen nicht, da das Verfahren durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

Die Wertung des Amtsgerichts, der Betroffene habe seinen Irrtum darüber, dass er auch dann ein Kraftfahrzeug führe, wenn er das Mofa im Pedalbetrieb bewegt, vermeiden können, wird von den hierzu getroffenen Feststellungen nicht getragen.
Richtig ist allerdings die Annahme des Amtsgerichts, dass es sich auch bei dem im Pedalbetrieb bewegten Mofa um ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 24 a StVG handelt. Für Personenkraftwagen und Krafträder ist anerkannt, dass die Eigenschaft dieser Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge nicht dadurch entfällt, dass sie bewegt werden, ohne dass der Motor in Betrieb gesetzt worden ist. Insoweit ist allenfalls das Führen eines Kraftfahrzeuges in solchen Fällen verneint worden, in denen sich solche Kraftfahrzeuge nicht selbsttätig fortbewegten, etwa geschoben wurden, wobei andererseits ein Fahren im Gefälle ohne Motorkraft oder ein Abgeschlepptwerden ausreichen sollen, um das erforderliche Führen des Fahrzeuges anzunehmen (BGHR StGB § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2; BGHR StGB § 316 Abs. 1 Führen 2; BayObLG, ZfS 1988, 158; VM 1975, 20; OLG Düsseldorf VM 1975, 20; VRS 62, 193; OLG Celle DAR 1977, 219; OLG Oldenburg, MDR 1975, 421).
Eine Ausnahme gilt insoweit nur gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 S.2 StVZO für die dort genannten Sonderfahrzeuge, die dann, wenn sie ohne eigene Motorkraft geschleppt werden, kein Kraftfahrzeug darstellen (BGHR § 316 Abs. 1 StGB Führen 2).
Andererseits weist ein Mofa bereits bauartbedingt technische Unterschiede zu Personenkraftwagen oder Krafträdern auf, da das Mofa auch im Pedalbetrieb bestimmungsgemäß fortbewegt werden kann, bei ihm mithin zwei voneinander getrennte Betriebsarten nebeneinander bestehen, nämlich der Betrieb mit Motorkraft und der Betrieb durch das Bewegen der Tretkurbeln. Insoweit hat der Bundesgerichtshof mehrfach auf die im Vergleich zu anderen Kraftfahrzeugen geringere Gefährlichkeit des Mofas und die bei seinem Betrieb herabgesetzten verkehrstechnischen Anforderungen an den Fahrer abgestellt (BGHSt 22, 352, 358; BGHSt 25, 360, 362). Jedenfalls dann, wenn es mit Motorkraft betrieben wird, stellt das Mofa 25 aber auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begrifflich ein Kraftfahrzeug dar, wenngleich mit erheblicher Annäherung an das Fahrrad, und zwar aufgrund des Umstandes, dass die Betriebsgefahr des Mofas nur geringfügig höher als die eines Fahrrades sei (BGHSt 25, 360, 363 , 364). Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hat danach differenziert, ob ein Mofa mit Motorkraft oder nur im Pedalbetrieb gefahren wird, und will offenbar für den zweiten Fall davon ausgehen, dass das Mofa im Pedalbetrieb kein Kraftfahrzeug i.S.v. § 24 a StVG darstellt, jedenfalls nicht als Kraftfahrzeug geführt wird, so dass deshalb eine Ahndung nach § 24 a STVG ausscheidet (OLG Düsseldorf VRS 62, 193, 195; VM 1975, 20). Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung vom 18.01.1990 (BGHR StGB § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2) das Mofa ohne Differenzierung nach der Art des Antriebs den Kraftfahrzeugen zugeordnet und den Führer eines Mofas unabhängig davon, dass dieses bauartbedingt nur über eine geringe Höchstgeschwindigkeit verfügt, nicht vom Beweisgrenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrzeugen ausgenommen. Das Landgericht Oldenburg wiederum (DAR 1990, 72) hat ein mit Motorkraft betriebenes Leichtmofa zwar als Kraftfahrzeug angesehen, und zwar auch dann, wenn es im Pedalbetrieb bewegt wird, absolute Fahruntüchtigkeit des Führers eines solchen Leichtmofas aber erst bei 1,7 o/oo angenommen, weil dieses Leichtmofa hinsichtlich der technischen Ausstattung und den Leistungsanforderungen an den Fahrer dem Fahrrad wesentlich näher stehe als dem Mofa 25. Die Kommentierung von Jagusch/Hentschel (a.a.O., § 316 StGB Rdnr. 17) sieht sowohl das Mofa als auch das Leichtmofa als Kraftfahrzeuge an, will sie aber nur dann dem Beweisgrenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit i.S.v. § 316 StGB unterstellen, wenn sie als Kraftfahrzeug mit Motorkraft geführt werden. Im Pedalbetrieb gelte dagegen der für Fahrräder geltende Beweisgrenzwert.

Der Senat sieht das Mofa auch dann, wenn es im Pedalbetrieb geführt wird, als Kraftfahrzeug i.S.v. § 24 a StVG an. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist die Eindämmung der von alkoholisierten Kraftfahrzeugführern für den Verkehr ausgehenden Gefahren, die sich aus der alkoholbedingten Verminderung der Leistungsfähigkeit solcher Kraftfahrzeugführer ergibt (vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 24 a StVG Rdnr. 5). Die Ausnahme des im Pedalbetrieb geführten Mofas aus dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung wäre daher nur dann gerechtfertigt, wenn sich beim Führen eines Mofas im Pedalbetrieb die verminderte Leistungsfähigkeit des alkoholisierten Führers nur in einem Maße auf dessen Fähigkeit zum Führen des Mofas auswirken würde, wie dies bei einem Fahrrad oder einem sonstigen nicht motorbetriebenen Landfahrzeug der Fall ist, und gleichzeitig auch die sich aus einem alkoholbedingten Fehlverhalten des Führers ergebenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer entsprechend herabgesetzt wären. Zwar mag das Führen eines Mofas im Pedalbetrieb von den sich insoweit an den Führer ergebenden Anforderungen dem Betrieb eines Fahrrades ähnlich sein (BGHSt 25, 361, 363), die Betriebsgefahr eines Mofas ist aber, wovon auch der Bundesgerichtshof ausgeht (BGHSt 25, 361, 364) - wenn auch möglicherweise nur geringfügig - jedenfalls aber doch höher als die eines Fahrrades. Das Mofa ist deutlich schwerer als ein Fahrrad, dadurch insgesamt unhandlicher - was sich vor allem im Pedalbetrieb aufgrund der dann gefahrenen geringeren Geschwindigkeit auswirken wird (vgl. BGHSt 25, 361, 364; OLG Düsseldorf VRS 62, 193, 194) -, dadurch insgesamt schwerfälliger in der Handhabung, gleichzeitig aber geeignet, durch sein größeres Gewicht erheblich schwerwiegendere Verletzungen hervorzurufen, als dies etwa bei einem Zusammenstoß mit einem mit gleicher Geschwindigkeit im Pedalbetrieb geführten Fahrrad der Fall wäre. Wesentlich hinzu kommt aber, dass gerade bei einem alkoholisierten Führer die Gefahr groß ist, dass dieser aufgrund seiner alkoholbedingt verminderten Leistungsfähigkeit bei der Bedienung des zunächst im Pedalbetrieb geführten Mofas im Wege der Fehlbedienung den Motor startet und dadurch die dann sicherlich im Motorbetrieb deutlich gesteigerte Betriebsgefahr des Mofas gegenüber dem Fahrrad realisiert. Insoweit pflichtet der Senat dem Landgericht Oldenburg (DAR 1990, 73) bei, dass ebenfalls entscheidend auf die Einsatzfähigkeit des Motors abstellt.

Andererseits ergeben die vorstehenden Ausführungen, dass die Frage, ob es sich bei einem im Pedalbetrieb betriebenen Mofa um ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 24 a STVG handelt, nicht derart eindeutig beantwortet werden kann, dass das Amtsgericht ohne weiteres davon ausgehen durfte, im Falle der Einholung anwaltlichen Rates wäre der Verbotsirrtum des Betroffenen vermeidbar gewesen. Die Bejahung der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums erfordert vielmehr die Feststellung, dass die Einholung der gebotenen Auskunft dem Täter die Erkenntnis verschafft hätte, sein Handeln sei rechtswidrig oder könnte möglicherweise rechtswidrig sein, wobei das Gericht in abstrakt-normativer Bewertung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles selbst zu entscheiden hat, welche Auskünfte eine verläßliche Person dem Täter hinsichtlich der Rechtswidrigkeit seiner Tat erteilt hätte bzw. hätte erteilen müssen (BayObLG, NJW 1989, 1744; vgl. auch BGH NStZ 1990, 586, 588). Hierzu sind weitere Feststellungen zu treffen, wobei sich insbesondere die Beiziehung des früheren Bußgeldvorganges, der durch die seit dem 27.09.1995 rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen worden ist, anbieten könnte, um festzustellen, in welcher Betriebsart der Betroffene seinerzeit das Fahrzeug geführt hatte und welche Hinweise und Belehrungen ihm möglicherweise im Rahmen des früheren Verfahrens gegeben worden sind. Das Amtsgericht wird auch zu prüfen haben, ob hier tatsächlich von einem entsprechenden Verbotsirrtum des Betroffenen auszugehen ist. Insoweit wird es die Einlassung des Betroffenen nicht ohne weiteres hinzunehmen haben und insbesondere sein früheres Aussageverhalten berücksichtigen müssen.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass er die von der Generalstaatsanwaltschaft vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit des gegen den Betroffenen verhängten Fahrverbotes im Hinblick auf die nur kurze Zeit zurückliegende einschlägige Vorbelastung nicht teilt.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".