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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ws 561/96 OLG Hamm

Senat: 3

Gegenstand: Klageerzwingungsverfahren

Stichworte: Kostenvorschuß

Gericht: OLG Hamm

Normen: StPO 172 StPO, StPO 175, StPO 176


Beschluss: Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren) gegen die Ärzte des P.Krankenhaus, die den am 01.09.1995 verstorbenen W.L..,
wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung,
(hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S.1 StPO)
Antragstellerin: Frau I.L., vertreten durch die Rechtsanwälte.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 31.10.1996 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S.1 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 02.10.1996 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03.12..1996 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:

Der Antragstellerin wird aufgegeben, bis zum 17. Januar 1997 durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe von 2.000,00 DM Sicherheit für die voraussichtlich der Staatskasse durch das Verfahren über den Antrag erwachsenen Kosten zu leisten.

Gründe: Der am 4. November 1996 eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 31.10.1996 richtet sich gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 02.10.1996, mit dem die Beschwerde der Antragstellerin vom 16.07.1996 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Essen vom 05.06.1996 als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Der Senat hat gemäß § 176 Abs. 1 StPO vor der Entscheidung über den Antrag die Leistung einer Sicherheit für die der Staatskasse durch das Verfahren über den Antrag voraussichtlich erwachsenen Kosten angeordnet. Entgegen der Generalstaatsanwaltschaft bejaht der Senat insbesondere aufgrund der zeitlichen Abfolge - Entlassung des Verstorbenen am 19.08.1995 als weitgehend beschwerdefrei aus der stationären Behandlung des Krankenhauses, Feststellung eines reduzierten bis schlechten Allgemeinzustandes durch den niedergelassenen Arzt Dr. S. bereits am 21.08.1995, Tod des Ehemannes der Antragstellerin am 01.09.1995 - das Bestehen eines Anfangsverdachtes der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB. Andererseits ist zur Erhärtung dieses Anfangsverdachtes i.S.d. gemäß §§ 172, 175 StPO erforderlichen hinreichenden Tatverdachtes die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich, da der Senat aus eigener Sachkunde nicht in der Lage ist, die zum Tode des Ehemannes der Antragstellerin fahrenden medizinischen Zusammenhänge zu beurteilen. Der Senat schätzt die durch die Einholung eines solchen Gutachtens entstehenden Kosten auf mindestens den Betrag von 2.000,- DM, so dass er gemäß § 176 Abs. 1 StPO die Leistung einer entsprechenden Sicherheit durch die Antragstellerin angeordnet hat. Dies erscheint hier deshalb angemessen, weil das Ergebnis des einzuholenden Sachverständigengutachtens völlig offen ist, insbesondere keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass dieses Gutachten zugunsten der Antragstellerin ausgehen wird. Der Senat hat gemäß § 176 Abs. 1 S.3 StPO bestimmt, dass die Sicherheit bis zum 17. Januar 1997 zu leisten ist. Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Leistung der Sicherheit der Antrag gemäß § 176 Abs. 2 StPO für zurückgenommen zu erklären ist.


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