Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1415/97 OLG Hamm
Leitsatz: Zu den Sorgfaltspflichten eines Transportunternehmens.
Senat: 3
Gegenstand: OWi
Stichworte: Überladung, Fahrlässigkeit, Sorgfaltspflichten eines Transportunternehmers
Normen: StVZO 31 Abs. 2, StVZO 34 Abs. 2, StVZO 69 a
Beschluss: Bußgeldsache gegen A.M.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 18. August 1997 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 5. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene zu einer Geldbuße von 250,00 DM verurteilt wird.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gebühr für die Rechtsbeschwerde um 1/5 ermäßigt. Zu 1/5 werden die dem Betroffenen durch die Rechtsbeschwerde erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt; im Übrigen trägt er seine notwendigen Auslagen selbst.
Gründe:
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit (Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, das zu 32,6 % überladen war) nach §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 2 und 3, 69 a StVZO mit einer Geldbuße von 400,- DM belegt. Es hat festgestellt, dass der Betroffene, von Beruf selbständiger Transportunternehmer, am frühen Morgen des 8. Januar 1997 angeordnet habe, dass sein Fahrer, der Zeuge J. mit seinem - des Betroffenen - LKW mit amtlichem Kennzeichen DU-TL 173 fuhr, obwohl der LKW um 32,6 % überladen war. Der LKW hatte ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.800 kg. Zum Zeitpunkt der Überprüfung betrug das Gesamtgewicht 3.715 kg und lag somit 915 kg über dem zulässigen Gesamtgewicht. Das Leergewicht des LKW betrug 1.640 kg. Die Ladung, bestehend aus 2 Paletten mit je 40 Sack ä 25 kg betrug 2.000 kg zuzüglich eines geschätzten Gewichts des Fahrers von ca. 75 kg. Das Amtsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Betroffene die Inbetriebnahme des LKW trotz dieser Überladung anordnete oder zumindest zuließ.
Im Rahmen der Erörterung, ob der Betroffene Kenntnis von der Überladung hatte, hat das Amtsgericht folgendes ausgeführt:
"Der Zeuge J. hat insoweit ausgesagt, dass er von dem Betroffenen beauftragt worden sei, die Ladung mit dem LKW von der Wohnung des Betroffenen nach Hamburg zu fahren. Dabei habe der Betroffene selbst ihm das Fahrzeug durch Aushändigung der Fahrzeugschlüssel und -papiere übergeben. Der Zeuge hatte noch eine gute Erinnerung an den Tattag. Er hat ausgesagt, dass er von dem Betroffenen deshalb angerufen worden sei, weil der vorgesehene Fahrer verhindert gewesen sei. Er habe erst spät abends von der Tour erfahren. Der Zeuge ist auch trotz intensiver Nachfrage des Betroffenen unbeirrt bei seiner Aussage geblieben. Die Aussage des Betroffenen, er sei bei der Abfahrt des Klein-LKW nicht zugegen gewesen, er hätte sonst auch niemals die Fahrt so genehmigt, ist daher als Schutzbehauptung zu werten."
Diesen Darlegungen ist noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass das Amtsgericht davon überzeugt war, dass der Betroffene bei der Fahrzeugübernahme an den Zeugen "zugegen" war; dies belegt die mehrmalige Verwendung des Ausdrucks "zugegen" und der Umstand, dass die Einlassung des Betroffenen, er sei nicht zugegen gewesen, als Schutzbehauptung gewertet worden ist. Schließlich wäre auch das vom Amtsgericht dargelegte intensive Nachfragen des Betroffenen und der Umstand, dass der Zeuge unbeirrt bei seiner Aussage geblieben ist, unverständlich, wenn das Amtsgericht damit nicht incidenter festgestellt hätte, dass der Betroffene selbst bei Übergabe des Fahrzeugs persönlich zugegen war.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die der Senat im Gegensatz zur Generalstaatsanwaltschaft für zulässig hält. Soweit die Rechtsbeschwerde von einem anderen Sachverhalt ausgeht, als offenbar das Amtsgericht ihn festgestellt hat, dass nämlich der Betroffene bei der Übergabe des Fahrzeugs nicht zugegen war, handelt es sich um unzulässige Angriffe gegen das amtsgerichtliche Urteil.
Indessen rügt die Rechtsbeschwerde auch auf der Basis der amtsgerichtlichen Überzeugung, wonach der Betroffene bei der Übergabe des LKW zugegen war, eine Überspannung der Sorgfaltspflichten eines Transportunternehmers (Bl. 2 der Rechtsbeschwerdebegründung). Eine derartige Überspannung von Sorgfaltspflichten hat sich jedoch das Amtsgericht nicht zuschulden kommen lassen. Ohne Rechtsfehler hat es ausgeführt, dass der Betroffene allein bei überschlägiger Zusammenrechnung der Ladung auf dem LKW hätte bemerken müssen, dass der LKW bei weitem überladen war, zumal der Polizeibeamte, der Zeuge A., nach seinen Angaben auch ohne eine eingehende Überprüfung deutlich sah, dass der LKW "irgendwie sehr tief lag. Bei dieser Sachlage ist der Fahrlässigkeitsvorwurf gegenüber dem Betroffenen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nach alledem tragen die Feststellungen den ausgesprochenen Schuldspruch.
Ersichtlich hat das Amtsgericht die Regelbuße für eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts um 32,6 % verhängen wollen. Diese beträgt jedoch nicht 400,- DM, sondern bei Kraftfahrzeugen bis zu 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht nach Tabelle 3 b lfd. Nr. 55.2.3 oder 56.2.3: 250,- DM. Der Senat hat daher die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe, dass die Geldbuße 250,- DM beträgt, als unbegründet verworfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 4 StPO.
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