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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ws 574/97 OLG Hamm

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Unzulässigkeit, pauschales, unsubstantiiertes Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Normen: StPO 44, StPO 45, StGB 56 f


Beschluss: Strafsache gegen R.L.,
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort,
(hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Wiedereinsetzungsgesuch wegen Versäumung der Beschwerdefrist).

Auf den Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten vom 06.11.1997 wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 17 b. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 20.10.1997 sowie auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen diesen Beschluss hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.12.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Wiedereinsetzungsantrag wird als unzulässig verworfen.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.

Gründe:
Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 20.10.1997, mit dem die Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der dreimonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 21.02.1994 widerrufen worden ist, wurde dem Verurteilten durch Postniederlegung am 24.10.1997 zugestellt. Mit seinem Schreiben vom 06.11.1997, das am 07.11.1997 beim Landgericht Bielefeld eingegangen ist, hat der Verurteilte gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beantragt.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er ausgeführt, er habe den angefochtenen Beschluss beim Postamt Tecklenburg/Brochterbeck erst am 06.11.1997 abholen können. In der Woche, wo er das Schreiben hätte holen können, habe er gesundheitliche Einschränkungen und außerdem Arzt- und Massagetermine gehabt. Hinzu komme, dass die Postzweigstelle nur am Tage nachmittags zwei Stunden geöffnet sei.

Das Wiedereinsetzungsgesuch des Verurteilten war als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 45 Abs. 2 StPO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Angaben über die versäumte Frist, den Hindernisgrund sowie über den Zeitpunkt des Wegfalles des Hindernisses enthalten. Darüber hinaus sind die Tatsachen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags von Bedeutung sind, glaubhaft zu machen. Diesen Anforderungen genügt das Wiedereinsetzungsgesuch des Verurteilten nicht. Sein Vorbringen zu den von ihm behaupteten Wiedereinsetzungsgründen ist zu pauschal und zu wenig substantiiert, um den Schluss zuzulassen, der Verurteilte sei tatsächlich ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen, den angefochtenen Beschluss während des Laufs der Beschwerdefrist abzuholen und dagegen sofortige Beschwerde einzulegen. Auf jeden Fall fehlt es aber, selbst wenn man das Vorbringen des Verurteilten als ausreichend ansehen würde, an der für ein zulässiges Wiedereinsetzungsgesuch erforderlichen Glaubhaftmachung der zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgebrachten Tatsachen.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerrufsbeschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 20.10.1997 war nach Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, da sie verspätet, nämlich erst nach Ablauf der am 24.10.1997 in Gang gesetzten und am 31.10.1997 abgelaufenen einwöchigen Beschwerdefrist gemäß §§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 StPO mit dem am 7.11.1997 beim Landgericht Bielefeld eingegangenem Schreiben eingelegt worden ist.


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