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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss 897/97 OLG Hamm

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Anklage, Betrug, Einstellung, Sprungrevision, Umgrenzungsfunktion der Anklage, Verfolgungswille, Widersprüche in Beweiswürdigung

Normen: StPO 200, StPO 261


Beschluss: Strafsache gegen E.Ö.
wegen Betruges.

Auf die Revision des Angeklagten vom 13.12.1996 gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 12.12.1996 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27.11.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Das Verfahren wird gemäß § 206 a StPO eingestellt, soweit der Angeklagte durch das angefochtene Urteil wegen Betruges zu Lasten der Zeuginnen M. und W. (Fall 1 des Urteils), zu Lasten der Zeugin B. (Fall 2 des Urteils), zu Lasten der Zeugen H. und K. (Fall 4 des Urteils) und zu Lasten der Zeugin F.B. (Fall 5 des Urteils) verurteilt worden ist.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten einschließlich derjenigen Kosten und notwendigen Auslagen, die in der 1. Instanz entstanden sind, werden der Landeskasse auferlegt, soweit das Verfahren eingestellt worden ist.

Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückverwiesen.

Gründe:
I. Mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 11.05.1995 wird dem Angeklagten vorgeworfen, sich in Essen in der Zeit vom 17.08.1992 bis zum 13.09.1992 durch 12 selbständige Handlungen des Betruges schuldig gemacht zu haben. Dieser Vorwurf ist in der Anklageschrift wie folgt konkretisiert worden:

"Im Tatzeitraum schloß der Angeschuldigte entweder selbst oder durch die Zeugin T. mit Kunden Reiseverträge über Pauschalreisen in die Türkei ab, obwohl er wußte, dass die in den jeweiligen Reiseverträgen vereinbarten Leistungen infolge der Zahlungsunfähigkeit seines Unternehmens nicht erfüllt werden konnten. Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit seines Unternehmens war er nämlich nicht in der Lage, die Reiseleistungen vor Ort zu bezahlen. Dadurch wurden die Kunden gezwungen, einzelne Reiseleistungen am Urlaubsort nochmals zu bezahlen.

Im einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
1. Mitte August 1992 buchten die Zeuginnen M. und W. eine Reise bei der Zeugin T. und zahlten Ende August 1992 den Reisepreis in Höhe von 3.580,00 DM. Am Urlaubsort mußten sie die Kosten für die gebuchte Seereise noch einmal entrichten, so dass ihnen ein Schaden in Höhe von insgesamt 1.390,00 DM entstand.

2. Die Zeugin B. buchte am 12.08.1992 eine Reise bei der Zeugin T. und zahlte 300,00 DM an. Den Restbetrag in Höhe von 1.700,00 DM zahlte sie am 02.09.1992. Die Reise konnte nicht mehr angetreten werden. Eine Rückzahlung des Reisepreises erfolgte nicht, so dass der Zeugin ein Schaden in Höhe von 2.000,00 DM entstand.

3. Die Zeugen T. und W. buchten am 19.08.1992 eine Reise bei dem Angeschuldigten und leisteten eine Anzahlung in Höhe von 600,00 DM. Danach leisteten sie die Restgeldzahlung in Höhe von 2.980,00 DM. Die Reise konnte jedoch nicht mehr angetreten werden, so dass den Zeugen ein Schaden in Höhe von 3.580,00 DM entstand.

4. Die Zeugen H. und K. buchten am 28.07.1992 eine Reise und zahlten 600,00 DM an. Den Restreisepreis in Höhe von 1.480,00 DM zahlten sie am 22.08.1992. Am Urlaubsort mußten sie die Kosten für Bootsfahrt und Clubaufenthalt nachzahlen, so dass ihnen ein Schaden in Höhe von 1.290,00 DM entstand.

5. Die Zeugin S.B. buchte am 10.08.1992 eine Reise und zahlte 50,00 DM an. Die Restpreiszahlung in Höhe von 1.965,00 DM erfolgte am 09.09.1992. Am Urlaubsort mußte die Zeugin die Kosten für Bootsfahrt und Clubaufenthalt nachzahlen, so dass ihr ein Schaden in Höhe von 1.083,00 DM entstand.

6. Die Zeugen W. und Wo. buchten und zahlten am 19.08.1992 eine Urlaubsreise. Sie mußten am Urlaubsort die Kosten für die Bootsfahrt nachzahlen, so dass ihnen ein Schaden in Höhe von 2.000,00 DM entstand.

7. Die Zeugin G.K. buchte am 17.08.1992 eine Reise und zahlte 300,00 DM an. Den Restreisepreis in Höhe von 1.700,00 DM zahlte sie am 02.09.1992. Die Reise konnte nicht mehr angetreten werden, so dass der Zeugin ein Schaden in Höhe von 2.000,00 DM entstand.

8.-12. Darüber hinaus bestellte der Angeschuldigte im Tatzeitraum bei der Firma H & S Reisen in Langenfeld Flüge für sein Reisebüro, die Firma T.T., trotz der bestehenden Zahlungsschwierigkeiten. Er nahm dabei billigend in Kauf, dass er die entsprechenden Flugpreise nicht mehr würde bezahlen können. Im einzelnen buchte er:
8. Am 28.08.1992 einen Flug für den 30.08.1992 (Flugpreis: 624,00 DM),
9. am 19.08.1992 drei Flüge für den 06.09.1992 zu 3.349,00 DM, 1.860,00 DM und 1.240,00 DM, 10. am 02.09.1992 einen Flug für den 06.09.1992 zum Preis von 2.480,00 DM, 11. am 19.08.1992 einen Flug für den 13.09.1992 für 1.240,00 DM,
12. am 03.09.1992 einen Flug für den 13.09.1992 für 620,00 DM.
Insgesamt entstand der Firma H & S Reisen somit ein Schaden in Höhe von 11.413,00 DM."

In dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ist u.a. ausgeführt, dass der Angeklagte von August 1991 bis Mitte September 1992 Inhaber der Firma T.T. in Essen gewesen sei und nach seiner Einlassung von Anfang an mit dem türkischen Veranstalter Neyzen Tours in Bodrum/Türkei zusammengearbeitet habe. Diese Agentur habe Angebote für Hotels und Yachttouren, einschließlich Transferleistungen vom Flughafen zum Hotel bzw. Schiff unterbreitet, die Ausgangsbasis für den Katalog des Angeklagten gewesen seien. Am 17.08.1992 sei die letzte Überweisung durch die Firma T.T. an die Firma Neyzen Tours veranlaßt worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe der Angeklagte billigend in Kauf genommen, dass die Kunden die von ihm angebotenen Leistungen vor Ort nicht erhalten würden bzw. nochmals bezahlen müßten, da er entsprechende Überweisungen an die Firma Neyzen Tours nicht mehr tätigte. Gleichwohl habe der Angeklagte bis zum 30.09.1992 die in der Anklageschrift aufgeführten Reisen verkauft.

Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen Betruges in 12 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 15,- DM verurteilt worden.

In den Urteilsfeststellungen ist ausgeführt, der Angeklagte sei vom 01.08.1991 bis 15.09.1992 Inhaber der Firma T.T. in der Juliusstraße 4 in Essen gewesen. Da er keine Aufenthaltsberechtigung gehabt und deshalb keine Gewerbeerlaubnis erhalten habe, sei das Gewerbe auf einen Ali Inam angemeldet worden, über dessen Namen auch das Firmenkonto bei der Dresdner Bank, auf das alle Zahlungen der Geschädigten geleistet worden seien und das von der Bank zum 30.09.1992 gekündigt worden sei, gelaufen.

In der Zeit vom 17.08.1992 bis 13.09.1992 habe der Angeklagte entweder selbst oder durch die Zeugin T. mit Kunden Reiseverträge über Pauschalreisen in die Türkei abgeschlossen, obwohl er gewußt habe, dass die in den jeweiligen Reiseverträgen vereinbarten Leistungen infolge der Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit seines Unternehmens nicht erfüllt werden könnten. Der Angeklagte sei entweder nicht fähig oder nicht willens gewesen, die Reiseleistungen vor Ort zu bezahlen. Dadurch seien die Kunden gezwungen gewesen, einzelne Reiseleistungen am Urlaubsort nochmals zu bezahlen. Die im Anschluß an diese Ausführungen folgende Darstellung der einzelnen 12 Betrugstaten stimmt wörtlich mit der entsprechenden und oben wiedergegebenen Darstellung in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 11.05.1995 überein, so dass insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den oben wiedergegebenen Text der Anklageschrift Bezug genommen wird.

Das Amtsgericht hat die getroffenen Feststellungen auf die Angaben des Angeklagten gestützt und dazu in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, der Angeklagte habe eingeräumt, dass er in dem genannten Tatzeitraum das Reisebüro in der zuvor aufgeführten Art und Weise geführt habe, dass jeder einzelne Vertragsabschluß korrekt wiedergegeben worden sei und dass es richtig sei, dass seine Kunden die vorher erwähnten Leistungen nicht erhalten hätten und dass er auch die entsprechenden Flüge nicht bezahlt habe. Außerdem habe der Angeklagte eingeräumt, dass es richtig sei, dass er nach dem 17.08.1992 keine Überweisungen mehr an die Firma Neyzen Tours vorgenommen habe. Diesen Angaben des Angeklagten sei das Gericht gefolgt. Wenn der Angeklagte nach dem 17.08.1992 nichts mehr an die Firma Neyzen Tours in die Türkei überwiesen habe, so müsse das Nichterbringen von Leistungen hiermit zumindest im ursächlichen Zusammenhang gesehen werden. Das Verhalten des Angeklagten sei also dafür ursächlich, dass Urlauber nicht all die Leistungen erhalten hätten, die im Vertrag zugesichert worden seien. Da der Angeklagte den jeweiligen Kunden aber nicht gesagt habe, dass er kein Geld mehr in die Türkei überweisen werde, habe er somit die Urlauber betrügerisch getäuscht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Sprungrevision des Angeklagten, mit der er jeweils unter näheren Ausführungen eine Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts geltend macht. Er ist der Ansicht, die Anklageschrift vom 11.05.1996 entspreche nicht den Anforderungen des § 200 Abs. 1 StPO. Darüber hinaus rügt er eine Verletzung der Vorschrift des § 261 StPO. Zur Ergänzung der von ihm erhobenen allgemeinen Sachrüge trägt er außerdem vor, seine Verurteilung wegen Betruges in 12 Fällen werde durch die getroffenen Feststellungen, die lückenhaft, oberflächlich und widersprüchlich seien, nicht getragen.

II. Die Revision ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zu Lasten der Zeuginnen M. und (Fall 1 des Urteils), zu Lasten der Zeugin B. (Fall 2 des Urteils), zu Lasten der Zeugen H. und K. (Fall 4 des Urteils), zu Lasten der Zeugin F.B. (Fall 5 des Urteils) kann keinen Bestand haben. Denn insoweit fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklageerhebung.

Mit der Anklageschrift vom 11.05.1995 wird dem Angeklagten vorgeworfen, in der Zeit vom 17.08.1992 bis 13.09.1992 zwölf Betrugsstraftaten dadurch begangen zu haben, indem er in dem Tatzeitraum entweder selbst oder durch die Zeugin T. mit Kunden Reiseverträge über Pauschalreisen in die Türkei abgeschlossen hat, obwohl er wußte, dass er infolge der Zahlungsunfähigkeit seines Unternehmens die in den jeweiligen Reiseverträgen vereinbarten Leistungen nicht werde bezahlen können. In der nachfolgenden Konkretisierung der Einzeltaten sind zwar auch die Fälle 1., 2., 4. und 5. des Urteils aufgeführt. Die dem Angeklagten in diesen Fällen zur Last gelegten Tathandlungen, der betrügerische Abschluß von Reiseverträgen - die Anklage spricht insoweit von Reisebuchungen -, fallen aber nicht unter den angegebenen Tatzeitraum 17.08.1992 bis 13.09.1992. Vielmehr sind die Reisebuchungen in diesen Fällen Mitte August 1992, am 12.08.1992, am 28.07.1992 und am 10.08.1992 und damit deutlich vor dem 17.08.1992 erfolgt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der 17.08.1992 nur versehentlich in der Anklage als Beginn des Tatzeitraumes angegeben worden ist, tatsächlich aber die 12 aufgeführten Einzelfälle Gegenstand der Anklage sein sollten. Aus den Ausführungen in dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift lässt sich nämlich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Essen das Datum 17.08.1992 als Beginn des Tatzeitraumes bewusst deshalb gewählt hat, weil die letzte Überweisung des von dem Angeklagten betriebenen Reisebüros vor dessen Schließung an den mit ihm zusammenarbeitenden Reiseveranstalter, die Firma Neyzen Tours, am 17.08.1992 erfolgt ist und die Staatsanwaltschaft aufgrund dessen davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte spätestens ab diesem Tage eine Nichterfüllung der von ihm geschuldeten Reiseleistungen mangels weiterer Überweisungen seinerseits an den Reiseveranstalter in der Türkei billigend in Kauf genommen hat. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft Essen in ihrer Abschlußverfügung vom 11.05.1992, von der die Verteidiger des Betroffenen durch die ihnen mit Verfügung des Amtsgerichts vom 26.06.1995 gewährte Akteneinsicht Kenntnis erhalten hatten, folgendes ausgeführt hat:
"Hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten Ö. ergibt sich lediglich hinsichtlich der Reisebuchungen bzw. -bestellungen, die nach dem 17.08.1992 erfolgten. Der Beschuldigte hat sich selbst dahingehend eingelassen, dass es ab dem 02.08.1992 zu erheblichen Problemen mit der Unterbringung seiner Gäste gekommen sei. Die Gründe dafür hätten bei dem türkischen Reiseunternehmen gelegen. Er sei zu erheblichen Mehraufwendungen genötigt worden. Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte spätestens ab diesem Zeitpunkt erkannte, dass er längerfristig nicht in der Lage sein würde, für die teuren Unterkünfte Doppelzahlungen zu erbringen. Am 17.08.1992 erfolgte die letzte Überweisung an den örtlichen Reiseveranstalter Neyzen Tours LTD (Bl. 280 d.A.). Spätestens bei Entgegennahme von Bestellungen nach diesem Zeitpunkt hat der Beschuldigte billigend in Kauf genommen, dass die Reisen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Demzufolge ist das Verfahren bezüglich aller Vorwürfe, die vor dem 17.08.1992 datieren, gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Ebenfalls einzustellen sind die Verfahren, in denen die genauen Buchungsdaten nicht bekannt sind, da insofern zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, dass diese Buchungen vor dem 17.08.1992 erfolgten."
Es folgt sodann eine Aufstellung der dann eingestellten Verfahren, die allerdings aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Fälle 1., 2., 4. und 5. des Urteils nicht enthält. Im Anschluß an diese Aufstellung heißt es sodann in dem Vermerk: Ein hinreichender Tatverdacht bestehe auch nicht wegen der Bestellung des Beschuldigten bei der Firma Lompa (Bl. 266 ff. d. A.). Auch diese Bestellung datiere vor dem 17.08.1992, so dass dem Beschuldigten nicht mit der für eine Anklage erforderlichen Sicherheit eine Täuschung über seine Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen werden könne.

Danach lässt sich ein Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft nur hinsichtlich derjenigen in der Anklageschrift aufgeführten Fälle, in denen Reisebuchungen bzw. Reisevertragsabschlüsse nach dem 17.08.1992 erfolgt sind, feststellen. Bezüglich der Fälle 1., 2. 4. und 5 des Urteils fehlt es dagegen an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklageerhebung. Dieser Mangel ist auch nicht durch die Erhebung einer Nachtragsanklage gemäß § 266 StGB nachträglich geheilt worden. Das Verfahren war daher hinsichtlich dieser Fälle gemäß § 206 a StPO einzustellen.

2. Entgegen der Ansicht der Revision entspricht die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 11.05.1995 den Anforderungen des § 200 Abs. 1 StGB.
Die Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam (vgl. BGH NJW 1994, 2556).

Diesen Anforderungen und damit ihrer Umgrenzungsfunktion wird die Anklageschrift vom 11.05.1995 gerecht. Sie enthält nämlich hinsichtlich der Fälle 3. und 6. bis 12. eine ausreichende Konkretisierung der dem Angeklagten zur Last gelegten Einzeltaten durch die Angaben der Tatzeiten, der Tathandlungen, der Geschädigten und der ihnen entstandenen Schäden. Die Anklageschrift enthält auch eine ausreichende Darstellung derjenigen Vorgänge oder Geschehnisse, in denen die Staatsanwaltschaft in den Einzelfällen jeweils die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Betruges gemäß § 263 StGB gesehen hat.

Soweit mit der Revision außerdem geltend gemacht wird, das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift vom 11.05.1995 weise ebenfalls Mängel auf und erfülle nicht einmal ansatzweise seine Informationsfunktion, ist darauf hinzuweisen, dass Mängel in der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der Anklage führen. Eine andere Beurteilung solcher Mängel käme allenfalls bei gravierenden Informationsmängeln in Betracht, die es dem Angeklagten - auch unter Berücksichtigung des Akteninhalts - unmöglich machen, zu erkennen, auf welche Beweisgrundlage sich der erhobene Anklagevorwurf stützen soll (vgl. BGHSt 40, 390). Ein solcher Fall ist hier aber ersichtlich nicht gegeben.

3. Die Urteilsgründe rechtfertigen allerdings nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in den Fällen 3. und 6. bis 12. des Urteils. Insoweit war das angefochtene Urteil auf die erhobene Sachrüge aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückzuverweisen.

Nicht nachvollziehbar sind bereits die Feststellungen des Amtsgerichts zu den Täuschungshandlungen des Angeklagten in den o.g. Fällen. Das Amtsgericht stützt diese Feststellungen ausschließlich auf die Angaben des Angeklagten. Nach der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten hat dieser aber die festgestellten Täuschungshandlungen nicht eingestanden. Soweit der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe eingeräumt hat, er habe nach dem 17.08.1992 keine Überweisungen mehr an die Firma Neyzen Tours getätigt, lässt sich daraus allein nicht der Schluss ziehen, dass das Unternehmen des Angeklagten seit dem 17.08.1992 zahlungsunfähig war. In den Fällen 3., 6. und 7. des Urteils ist außerdem zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten durch die Vorauszahlung der Reisepreise durch die Reisekunden die für die Erbringung seiner Leistungen erforderlichen Mittel grundsätzlich zur Verfügung standen, der Angeklagte also in Bezug auf diese Reiseverträge an sich leistungs- und zahlungsfähig war. Die Tatsache, dass der Angeklagte Reiseleistungen vor Ort nicht bezahlt bzw. nicht erbracht hat - nähere Ausführungen dazu, welche konkreten Reiseleistungen der Angeklagte in den einzelnen Fällen schuldete, enthält das Urteil nicht - rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme, dass der Angeklagte eine entsprechende Absicht jeweils bereits bei Abschluß der einzelnen Reiseverträge hatte. Vielmehr hätte es dazu weiterer Feststellungen bedurft.
In den Fällen 3. und 7. ist außerdem nicht nachvollziehbar, inwiefern die von den Reisekunden in diesen Fällen gezahlten Reisekosten jeweils einen durch eine Täuschungshandlung des Angeklagten i.S.d. § 263 StGB verursachten Vermögensschaden darstellen. Denn das Urteil enthält keine Ausführungen dazu, aus welchen Gründen in diesen Fällen die Reisen nicht angetreten werden konnten.
Hinsichtlich der Fälle 8. bis 12. des Urteils fehlt es außerdem an Feststellungen dazu, welche vermögensmindernden Verfügungen die Firma H & S Reisen in Langenfeld aufgrund der Flugbestellungen des Reisebüros des Angeklagten vorgenommen hat und dass ihr als unmittelbare Folge dieser Verfügungen einen Vermögensschaden in Höhe der Flugpreise für die bestellten Flüge entstanden ist.

4. Da die Revision bereits aufgrund der erhobenen Sachrüge erfolgreich ist, bedurfte es keines weiteren Eingehens auf die außerdem erhobene Verfahrensrüge.
5. Die Kostenentscheidung betreffend die teilweise Einstellung des Verfahrens beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.


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