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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1098/97 OLG Hamm

Senat: 3

Gegenstand: OWi

Stichworte: Vollmacht, Zeitpunkt der Feststellung des Vorliegens der Vollmacht, Wirksamkeit der Zustellung

Normen: StPO 145 a


Beschluss: Bußgeldsache gegen T.K.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 25. März.1997 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 24. März 1997 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 11. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Zusatz:
Die Zustellung des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 24. März 1997 an Rechtsanwalt Hellwig war wirksam, obgleich sich im Zeitpunkt der Zustellung eine Vollmacht des Verteidigers nicht bei den Akten befand. Der Betroffene hat jedoch Rechtsanwalt Hellwig am 21. Dezember 1996 eine Strafprozeßvollmacht erteilt, die ausdrücklich auch den Passus enthält, dass der Verteidiger ermächtigt ist, Zustellungen entgegenzunehmen. Dem Verteidiger ist damit eine zusätzliche, rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt worden, die über die gesetzliche Bevollmächtigungsfiktion des § 145 a Abs. 1 StPO hinausgeht. Der Verteidiger ist damit empfangsberechtigt, wie dies auch ein Dritter sein könnte. Da § 145 a Abs. 1 StPO lediglich die vom Willen des Betroffenen unabhängige Empfangsberechtigung des Verteidigers fingiert, findet diese Vorschrift auf die rechtsgeschäftlich erteilte Zustellvollmacht keine Anwendung (BGH NStZ 1997, 293). Wenngleich dies zunächst zu einer gewissen Rechtsunsicherheit und -unklarheit über die Wirksamkeit einer Zustellung und damit gegebenenfalls auch bezüglich der Rechtskraft einer Entscheidung sowie der danach gfl. in Rede stehenden Vollstreckung führt, bedarf es daher eines schriftlichen Nachweises der rechtsgeschäftlichen Zustellvollmacht nicht (vgl. auch Schnarr, NStZ 1997, 15). Die Wirksamkeit der an den Rechtsanwalt erfolgten Zustellung kann in diesen Fällen - unter den gegebenen Voraussetzungen wie hier - auch später festgestellt werden.


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