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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 84/2000 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Anwendung von § 11 Abs. 1 RPflG n.F. auf den Kostenfestsetzungsantrag des der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Nebenklägervertreters .

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde, Kostenbeschwerde

Stichworte: Nebenklage, Nebenkläger, notwendige Auslagen, Kostenfestsetzung, Kostenfestsetzungsbeschluss, PKH, Prozesskostenhilfe, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Beschwerde, Vorsitzender der Strafkammer

Normen: BRAGO 102 Abs. 1, BRAGO 98 Abs. 2; RPflG 11 Abs. 1, RPflG 26

Beschluss: Strafsache gegen M.D.,
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes, (hier: Vergütungsanspruch des Nebenklägervertreters für die Revisionsinstanz),
Antragsteller: Rechtsanwalt L. aus Gelsenkirchen.

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts L. vom 12. Januar 2000 gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der V. Strafkammer des Landgerichts Essen vom 3. Januar 2000 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11.04.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts und des Rechtsanwalts L. beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache ist dem Vorsitzenden der 5. Strafkammer des Landgerichts Essen zur Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 BRAGO vorzulegen.

Gründe:
Im vorliegenden Strafverfahren ist die Verletzte T.H. durch Beschluss des Landgerichts Essen vom 26. Januar 1999 als Nebenklägerin zugelassen worden. Ihr wurde von der Strafkammer Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L. aus Gelsenkirchen beigeordnet. Durch Urteil des Landgerichts Essen vom 10. März 1999 wurde der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zur einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ihm wurden "die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin" auferlegt. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 7. September 1999 die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat er dem Angeklagten auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 16. September 1999 hat Rechtsanwalt L. die Festsetzung einer Vergütung für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren beantragt. Diesen Antrag hat die Urkundsbeamtin der Strafkammer durch Beschluss vom 3. Januar 2000 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Rechtsanwalts L. vom 12. Januar 2000. Durch Beschluss vom 25. Januar 2000 hat die Strafkammer der "als befristete Erinnerung zu bewertenden Beschwerde des Nebenklagevertreters" nicht abgeholfen und die Sache als sofortige Beschwerde dem Senat vorgelegt.

Der Leiter des Dezernats 10 der hiesigen Verwaltungsabteilung hat zu dem Rechtsmittel des Rechtsanwalts L. wie folgt Stellung genommen:

"Über den Rechtsbehelf gegen den Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin entscheidet gemäß §§ 102 Abs. 1, 98 Abs. 2 BRAGO der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges durch Beschluss, gegen den dem Betroffenen die Beschwerde zusteht, §§ 102 Abs. 1, 98 Abs. 3 BRAO i.V.m. §§ 304 310, 311 a StPO (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, BRAGO, 14. Auflage, § 98 RdNr. 5 - 7; Hansens, BRAGO, 8. Auflage, § 98 RdNr. 5 f.; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Auflage, Stichwort "Pflichtverteidiger" 12. 3 - jeweils m.w.N.).
An dieser Regelung hat sich auch durch die seit dem 01.10.1998 geltenden Vorschriften des Dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 06.08.1998 nichts geändert. Denn über den Kostenfestsetzungsantrag der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Nebenklägervertreterin (gemeint ist: des beigeordneten Nebenklägervertreters) entscheidet die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, so dass § 11 Abs. 1 RPflG n.F. keine Anwendung findet (vgl. § 26 RPflG).
Die Urkundsbeamtin hat ihrer Unterschrift zwar den Zusatz "Rechtspflegerin" beigefügt. Das ist m.E. aber nur versehentlich erfolgt und macht den Beschluss nicht zu einer Rechtspflegerentscheidung. Durch eine solche versehentliche Bezeichnung wird der Rechtsbehelfsweg nach § 11 RPflG nicht eröffnet (vgl. Beschluss des 6. Familiensenats des OLG Hamm vom 08.02.1999 - 6 WF 41/99 - und des 23. Zivilsenats des OLG Hamm vom 20.03.1980 - 23 W 535/79 -).

Das Landgericht Essen hat über die Erinnerung nicht entschieden bzw. ihr nicht abgeholfen (s. Bd. II Bl. 155 f.). Die Nichtabhilfeentscheidung steht einem Beschluss nach § 98 Abs. 2 BRAO nicht gleich."

Dieser zutreffenden Stellungnahme, die dem Antragsteller bekannt gemacht worden ist, schließt sich der Senat an.

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache dem Vorsitzenden der 5. Strafkammer des Landgerichts Essen zur Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 BRAGO vorzulegen.


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